Der Bieter hat in seinem Angebot zwingend zu erklären, dass
- die Vorgaben dieser Angebotsaufforderung,
- die Vorgaben und Anforderungen des jeweiligen Leistungsverzeichnisses und
die Vertragsbestimmungen
die VOB/B
die VOB/C
mitsamt der durch die Vergabestelle erfolgten Klarstellungen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens Bestandteile seines Angebotes sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bieter sind unwirksam und durch die Vertragsbedingungen ausgeschlossen.
Angebote können nur gewertet werden, wenn sie vollständig sind. Die Bieter müssen die in den Vergabeunterlagen geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen vollständig und widerspruchsfrei fristgerecht einreichen.