Gegenstand der Ausschreibung ist der Neubau eines Ganztags- und Grundschulgebäudes in der Gemeinde Handewitt, SH. Der Neubau ist eine Erweiterung des Standortes und befindet sich auf dem Grundstück der Siegfried-Lenz-Schule. Jeder Jahrgang der Grundschule erhält eines der vier "Lernhäuser", mit einem eigenen Eingang und einer großzügige Garderobe. Der Eingangsbereich schließt an das sogenannte Forum an, dem zentralen Raum eines jeden Lernhauses. Vier gleich große Unterrichtsräume grenzen an das Forum an. Sie werden, wie auch die Garderobe, mit zum Teil großflächigen Verglasungen zum Forum abgetrennt. Die Räume für das Ganztagsangebot, für Inklusion, für Schulsozialarbeit undfür das pädagogische Personal werden überwiegend den einzelnen Lernhäusern zugeordnet oder befinden sich, wie die allgemeinen Funktionsflächen, in unmittelbarer Nähe zu der zentralen Aula.
Gegenstand der Beschaffung sind Zimmerer-, Holzbau- und Trockenbauarbeiten für den Neubau eines Schulgebäudes. Die auszuführenden Leistungen umfassen insbesondere die Herstellung, Lieferung und Montage von Holzbauteilen und Holzkonstruktionen einschließlich Dach-, Wand- und Deckenelementen, Unterkonstruktionen, Abbundarbeiten sowie aller erforderlichen Verbindungs-, Befestigungs- und Nebenleistungen. Das komplette Gebäude soll als eingeschossiges Gebäude in Holztafelbauweise errichtet werden mit Flachdach-Brettschichtholzdecken und Tragkonstruktion aus Brettschichtholzbindern. Das außenseitige Einrüsten des Gebäudes erfolgt bauseitig. Für die Verlegung der Binder und Decken der Laternen werden bauseitig Fangnetze geliefert und gespannt.
Der Preis wird aus der Wertungssumme des Angebotes ermittelt.Die Wertungssummen werden ermittelt aus den nachgerechneten Angebotssummen, insbesondere unter Berücksichtigung von Nachlässen, Erstattungsbetrag aus der Lohngleitklausel, Instandhaltungsangeboten
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Die Rügeobliegenheiten gelten nicht für einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU).Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB).Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag grundsätzlich nicht mehr zulässig. Zulässig sind dann noch Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit dem Angebot gefordert war, werden nachgefordert.
§§ 123, 124 GWB
Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in angemessener Höhe besteht. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz für alle Mitglieder bestehen. Die Versicherung ist dem Auftraggeber - spezifiziert nach Deckungssumme und Selbstbehalt - von Vertragsabschluss an nachzuweisen. Vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers.
Umsatz des Bieters in den letzten drei abgeschlossenenGeschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zuvergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss desAnteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführtenLeistungen.
Nachweis: Eigenerklärung
Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder Wohnsitzes des Bieters.
Dem Bieter stehen für die Ausführung der Leistung die erforderlichen Beschäftigten zur Verfügung.
Der Bieter hat in den letzten drei Jahren mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Leistungen ausgeführt.
Angabe zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft.
Der Bieter hat seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen,ordnungsgemäß erfüllt.
Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde nach §§ 123, 124 GWB, die die Zuverlässigkeit als Bieterin Frage stellt.