Eigenerklärung Eignungsleihe - Hinweis: Dieser Abschnitt ist nur von dem Bieter bzw. dem vertretungsberechtigten Mitglied einer Bietergemeinschaft auszufüllen.
Erläuterungen zum Begriff der Eignungsleihe (§47 VgV):
Ein Bewerber kann zum Nachweis seiner Eignung (wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit) die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen (z.B. Unterauftragnehmerverhältnis). In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird.
Diejenigen Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die entsprechenden Eignungskriterien selbst erfüllen. Zudem sind die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB und § 124 Abs. 1 GWB auch von diesem Unternehmen abzugeben und der Vergabestelle vorzulegen. Werden die fraglichen Eignungsanforderungen nicht erfüllt oder liegen Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vor (und es ist keine Selbstreinigung gemäß §125 GWB nachgewiesen), so ist das Unternehmen auf Aufforderung der Vergabestelle innerhalb einer von dieser vorgegebenen Frist zu ersetzen. Liegen Ausschlussgründe nach § 124 Abs. 1 GWB vor (und es ist keine Selbstreinigung gemäß §125 GWB nachgewiesen), so kann die Vergabestelle verlangen, dass der Bewerber das Unternehmen ersetzt.
Eignungsverleiher sind mit dem Angebot namentlich zu benennen. Unternehmen, die zwar als Unterauftragnehmer vorgesehen sind, jedoch nicht in dem o.g. Sinne der Eignungsleihe dienen, können bereits mit dem Teilnahmeantrag/Angebot benannt werden und müssen spätestens nach Aufforderung durch den Auftraggeber benannt werden, etwa wenn ein Angebot in die engere Wahl kommt. Jedoch ist zwingend bereits anzugeben, welche Leistungen an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen.