Los 17 Heizung - Sanitärarbeiten
Werk- und Montageplanung / Inbetriebnahme und Abnahmen
Heizung- der Neubau erhält eine Heizungsanlage mit Fernwärmeversorgung + Verteiler mit HZ-Pumpen, Ventile etc.- das Rohrleitungssystem, ca. 600 m in verschiedenen Durchmessern (Rohre + Formstücke)- alle Räume erhalten eine Fußbodenheizung, ca. 1600 m2 Gesamtfläche- Einzelbereiche mit Plattenheizkörpern- die Regelung der Heizungsanlage ist entsprechend der Heizkreisaufteilung aufzubauen
Schmutzwasser-/Wasserinstallation- Schmutzwasser-Leitungen ca. 400 m unterschiedlicher Durchmesser - Wasserleitungen aus Stahlrohr unterschiedlicher Durchmesser ca. 900 m; sowie Mehrschichtverbundrohr ca. 220 m zzgl. der Dämmarbeiten- Warmwasser mit Frischwasserstation- alle Durchbrüche/Bohrungen bis 150 mm werden selbst erstellt und mit entsprechendenBrandschutzschalen versehen bzw. zu verschließen- Trinkwasseranschluss ist herzustellen- es sind 8 Stück WC Bereiche unterschiedlicher Größe herzustellen, die Hälfte davon für Hortkinder inkl. der Hygieneausstattung
Preis
Auf die Einhaltung der allgemein gültigen Umweltaspekte wird in der Leistungsbeschreibung hingewiesen.
- Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 13 TVgG M-V (Formular "Bietererklärungen_Stand 18.11.2024" Anlage 1)- Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen), Erklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Vergaberechtlicher Mindestlohn) und Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Nachunternehmen) (Formular "Erklärungen_nach_Tariftreue-_und_Vergabegesetz_MV")- Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach Maßgabe von § 15 TVgG M-V (Kontrollen) und § 16 TVgG M-V (Sanktionen) (Formular "Verpflichtungen_nach_Tariftreue-_und_Vergabegesetz_MV")
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Auftragserteilung erfolgte durch den nachfolgenden Auftraggeber:Zentrales Gebäudemanagement SchwerinEigenbetrieb der Landeshauptstadt SchwerinFriesenstraße 2919059 Schwerin