Im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZZMK) am UKJ sind fünf zahnmedizinische Polikliniken integriert:- Kieferorthopädie- Konservierende Zahnheilkunde und Parodontologie- Präventive Zahnheilkunde und Kinderzahnheilkunde- Zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde- Zahnmedizinischer Bereich der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie / Plastische Chirurgie.Das ZZMK plant die Einführung einer neuen Software zur Erfassung und Abrechnung ambulant erbrachter zahnärztlicher Leistungen als Ablösung des bisher verwendeten Produkts "InfinityQ Health" (ehemals "ProX") der Firma Crosssoft. Geplant ist das System bis Mitte 2028 inkl. Altdatenübernahme, Integration in die IT-Landschaft des UKJ, Anbindung an die Telematik Infrastruktur (TI) und Einweisung des Personals betriebsfertig einzuführen. Das GO-Live ist für den 30.06.2028 angestrebt.
Das neue System soll sich, durch Nutzung standardisierter Schnittstellen oder Programmaufrufe, in die Systemlandschaft des UKJ nahtlos integrieren.Folgende grundlegende Anforderungen sind zwingend erforderlich:- Unterstützung der Abrechnung nach BEMA, GOZ, GOÄ, BEL und BEB einschließlich der hierfür erforderlichen Genehmigungs-, Dokumentations- und Abrechnungsprozesse- Vollständige Unterstützung der aktuellen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, insbesondere des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens (EBZ) - Die Lösung muss die fachlichen Anforderungen aller im ZZMK vertretenen Fachbereiche unterstützen. - Die Lösung muss die besonderen Anforderungen eines Universitätsklinikums unterstützen hinsichtlich Krankenversorgung, Lehre und Forschung.
Verlängerung der Systembetreuung beim AG
Standort ZZMK in der Innenstadt von Jena
Detaillierte Untersetzung erfolgt mit Angebotsaufforderung
ja, gemäß der Verhandlungsergebnisse
Statthafte Rechtsbehelfe sind gemäß §§ 155 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die in Ziffer 1.1)genannte Vergabestelle zu richten. Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer Vl.4.1) genannt.Statthafter Rechtsbehelf ist gemäß §§ 155 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. Vl.4.1 )). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
im Ermessen des AG entsprechend Rechtsvorgaben
Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften im Auftragsfall gegenüber dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Leistungserbringung.
Abgabe der geforderten Nachweise und Erklärungen