Tragwerksplanung und Bauphysik
Die Aufgabe der gemeinnützigen AMO GmbH, Gesellschaft für Angewandte Mikro- und Optoelektronik mbH, ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Planung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden dabei in engem Zusammenwirken mit öffentlichen Zuwendungs- und Auftraggebern, anderen Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft unternommen. Zu den Aufgaben der AMO GmbH gehört dabei das Veröffentlichen von gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen, sowie die Aus- und Weiterbildung von wissenschaftlichen Fachkräften. In seinen Aktivitäten arbeitet die AMO anwendungsbezogen und transfernah, wobei die sich stetig wandelnden gesellschaftlichen Herausforderungen den Orientierungsrahmen vorgeben. Sie erforscht zukunftsfähige Technologiepotentiale zur Entwicklung neuer Lösungsansätze für die Mikroelektronik, Halbleitertechnologie und die Nanotechnologie. Die Forschungsleistungen werden zum überwiegenden Teil projektorientiert durchgeführt, wobei die Finanzierung weitgehend über eingeworbene (öffentliche) Projektmittel aus dem Land, dem Bund oder der EU erfolgt. Hinzu kommen Auftragsforschungen, die gemeinsam mit Forschungsinstitutionen und Unternehmen durchgeführt werden und innovative Anwendungen auf den Gebieten der Mikroelektronik und Halbleitertechnologie adressieren. AMO als Anbieter von Forschungsleistungen für die Nanofabrikation ist ein Pathfinder für spezifische Anforderungen und begleitet ihre Kunden auf dem Weg vom Prototyp bis zur Produktion.
Weitere Planungs- und Ingenieurleistungen für dieses Projekt werden parallel bzw. zeitnah vergeben.
siehe Vergabeunterlagen
§ 160 Einleitung, Antrag:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§§ 56, 57 VgV
A = Ausschluss- Keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB - Sanktionserklärung Russland
A = Ausschluss, B = Bewertung
siehe Bewertungsmatrix im Projektraum
Eignung (A)Es werden die drei bestplatzierten Bewerber anhand der B-Kriterien in der Bewertungsmatrix zur Angebotsabgabe aufgefordert