Durchführung von Reparatur-/Instandsetzungsarbeiten an Bord des Fahrgastschiffes Reeperbahn.
Durchführung von Reparatur-/Instandsetzungsarbeiten an Bord des Fahrgastschiffes Reeperbahn. Nähere Einzelheiten sind aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich.
Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium
Liefertermin
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach § 160, Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der (in der Bekanntmachung benannten) Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die HADAG behält sich vor, ob sie Teilnahmeanträge, die nicht den Teilnahmebedingungen entsprechen (also z. B. unvollständig sind oder nicht form- oder fristgerecht eingehen), vom weiteren Verfahren ausschließt oder ob sie die Bewerber unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordert, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
Die Unterlagen sind von den Bewerbern nach Aufforderung durch die HADAG innerhalb einer von dieser festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist der Teilnahmeantrag zwingend vom weiteren Verfahren auszuschließen.
a) Die Bewerber haben mit ihrem Teilnahmeantrag zu erklären, dass
aa) keine zwingenden Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 GWB vorliegen,bb) keine fakultativen Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen, cc) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 SchwarzArbG nicht vorliegen,dd) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG nicht vorliegen,ee) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 AentG nicht vorliegen,ff) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 98c Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und dassgg) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 22 Abs. 1 LkSG nicht vorliegen,hh) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 14 des BTTG nicht vorliegen und dassii) keine Ausschlussgründe gemäß Art. 5k der VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES vom 8. April 2022 vorliegen.
b) Zudem haben die Bewerber nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nach-gekommen sind. Hierzu legen sie
- eine Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen sowie - die Unbedenklichkeitserklärungen der zwei Krankenkassen vor, bei denen die meisten Beschäftigen versichert sind. Die Bescheinigungen des Finanzamts und der Krankenkassen dürfen - bezogen auf das Ende der Teilnahmefrist - nicht älter als zwölf Monate sein.Für Bewerbergemeinschaften gilt, dass jedes Mitglied die vorstehenden Erklärungen und Nachweise einzeln vorlegen muss.
gemäß Vertragsunterlagen.