Die TYPO3-Webseite des ZEW (www.zew.de) wird künftig im Rahmen einer Cloud-Infrastruktur (Managed Hosting) betrieben. Ziel ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit einem Auftragnehmer, der das Hosting, den techni-schen Betrieb und Support, die technische Betreuung sowie die Weiterentwick-lung der Website als fortlaufende Gesamtleistung aus einer Hand sicherstellt.
Der Auftragnehmer stellt die für Betrieb und Skalierung der Website erforderliche Ser-ver-Infrastruktur (Produktiv-, Staging-Server) in einer europäischen, DSGVO-konformen Cloud-Umgebung bereit und betreibt diese fortlaufend.- Bereitstellung dedizierter/virtueller Server für Produktiv- und Staging-Umgebung mit ausreichender Dimensionierung (CPU, RAM, Storage, Traffic) und Skalierungsmöglich-keit bei Bedarf- Rechenzentrumsstandort in Deutschland/EU, vollständige DSGVO-Konformität- 24/7-Monitoring der Infrastruktur, Cloud-Firewall- 3-2-1-Backup-Strategie inkl. regelmäßiger Wiederherstellungstests- TLS-Zertifikate (automatisiert, z. B. Let"s Encrypt) und laufende Prüfung der HTTP-Sicherheits-Header- Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV) nach Art. 28 DSGVO als ver-pflichtender Vertragsbestandteil- Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern ist im Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO zu regeln. Verarbeitungsorte und Änderungen in der Unterauftragsver-arbeitung sind transparent anzugeben und nach den vertraglich festgelegten Geneh-migungs- bzw. Informationsmechanismen zu behandeln.
Bieter müssen Vergaberechtsverstöße innerhalb der in § 160 Abs. 3 GWB genannten Fristen bei der Vergabestelle rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Ein Nachprüfungsantrag muss spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Der Auftraggeber weist zudem auf die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB hin.
Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen, Unterlagen und Nachweise im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 56 VgV nachzufordern, zu vervollständigen oder aufklären zu lassen. Die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung werden hierbei gewahrt.