Auftraggeber der ausgeschriebenen Leistung ist der Zweckverband Bioabfallverwertung Südholstein, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Das Verbandsgebiet umfasst die Gebiete seiner Verbandsmitglieder, der Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg.Der Zweckverband schreibt die Übernahme, gegebenenfalls den Transport sowie die Verwertung von Bioabfällen aus der Biotonnensammlung der AWSH aus (ca. 28.000 Mg/a, siehe Pos. 5.1 dieser Bekanntmachung).
Der bestehende Vertrag über die Verwertung von Bioabfällen endet zum 31.12.2027. Ab dem 01.01.2028 steht im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit mit den Entsorgungsbetrieben Lübeck (EBL) eine jährliche Verwertungskapazität von 27.000 Mg zur Verfügung.Die derzeit aus der Biotonnensammlung anfallende Bioabfallmenge beträgt rund 55.000 Mg pro Jahr. Nach Abzug der durch die EBL abzudeckenden Menge verbleibt eine auszuschreibende Restmenge von rund 28.000 Mg pro Jahr.Gegenstand dieser Ausschreibung ist daher die Übernahme, gegebenenfalls der Transport sowie die Verwertung dieser Restmenge von ca. 28.000 Mg Bioabfall pro Jahr.Für die Leistungsjahre 2028 und 2029 ist eine Verwertung in einem Verfahren mit energetischer Nutzung und anschließender stofflicher Nutzung (Kaskadenprinzip) noch nicht zwingend vorgeschrieben (Übergangsregelung).Übernahme und TransportDer Auftragnehmer hat in jedem Fall die Übernahme der vertragsgegenständlichen Bioabfälle an einer Übernahmestelle sicherzustellen. Hierfür bestehen folgende Möglichkeiten:- Es besteht die Möglichkeit, dass der gegenständliche Bioabfall von der AWSH oder deren beauftragten Dritten an einer vom Auftragnehmer zu betreibenden Übernahmestelle angeliefert wird.- Es besteht die Möglichkeit, dass der gegenständliche Bioabfall von dem Auftragnehmer oder einem beauftragten Dritten an der Übernahmestelle der AWSH (Umschlag Lanken) abgeholt wird. Für den Transport der Mengen sind je nach Ausgestaltung der Logistik durch den Auftragnehmer zudem weitere Transporte durch den Auftragnehmer denkbar: Abhängig von dem vom Bieter angebotenen Logistikkonzept kann der Transport von der Übernahmestelle der AWSH in Lanken zur bzw. zu den Verwertungsanlagen des Auftragnehmers optional durch einen von der AWSH beauftragten Dritten durchgeführt werden.
Die Laufzeit des Vertrags verlängert sich bis zum 31.12.2042 (weitere 5 Jahre - 1. Verlängerungsoption), wenn der Vertrag nicht bis zum 31.12.2035 durch den Auftraggeber gekündigt wurde. Die Laufzeit des Vertrags verlängert sich ein weiteres Mal bis zum 31.12.2046 (weitere 4 Jahre - 2. Verlängerungsoption), wenn der Vertrag nicht bis zum 31.12.2040 durch den Auftraggeber und/oder durch den Auftragnehmer gekündigt wurde.
Die Ermittlung erfolgt unter Berücksichtigung von: - angebotenen Entgelten - angebotenen Gewichtungen der Preisgleitklauseln - Malus 1: für die Entfernung vom Sammelgebiet zur Übernahmestelle des Bieters- Malus 2: für die Nutzung der Übernahmestelle der AWSH- Malus 3: für die Durchführung des Transports von der Übernahmestelle zu der/den Verwertungsanlagen. über die gesamte Vertragslaufzeit. Auf dieser Basis wird unter Beachtung der Regelungen ein Barwert ermittelt, welcher entscheidend für die Punktvergabe ist. Maßgeblich sind die in den Vergabeunterlagen aufgeführten Mengengerüste. Der Bewertungszeitraum entspricht dem Leistungszeitraum. Die Grundlaufzeit von 10 Jahren wird mit 100 % in der Angebotsauswertung gewichtet. Danach wird der Zeitraum für die erste Vertragsverlängerungsoption mit 50 % und für die zweite mit 25 % gewichtet. Zur Bewertung der Entgelte über die gesamte Vertragslaufzeit, werden die angebotenen Gewichtungen der Preisgleitklausel mit berücksichtigt. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Mali wird auf Ziffer 4.2 des Verfahrensleitfadens verwiesen.Zum Zwecke des Vergleichs der jeweils über die Auswertungszeit ermittelten (angebotenen) Entgelte und Mali wird jeweils ein Barwert ermittelt. Zur Abzinsung wird ein Diskontierungszinssatz von 3,0 % p.a. angesetzt. Diese Methode beruht auf dem Ansatz, dass bei einer Ausgabe in nominell gleicher Höhe ein späterer Anfall der Kosten für den Auftraggeber günstiger ist, als ein früherer Anfall. Die Barwertierung erfolgt auf den 01.01.2028 (Leistungsbeginn).
Bewertet wird die vom Bieter unter Ziffer 5.2 seines Angebotsformulars zugesicherte Energieeffizienz der Verwertungsanlage(n). Die angebotene Energieeffizienz ist spätestens ab dem 01.01.2030 dauerhaft einzuhalten und auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen. Für die Jahre 2028 und 2029 wird ein Übergangszeitraum eingeräumt. Die Vergabe der Punkte erfolgt linear zwischen der Bewertungsuntergrenze 150 kWh/Mg (0 Punkte) und der Bewertungsobergrenze 350 kWh/Mg (100 Punkte). Zwischenwerte werden linear interpoliert. Werte oberhalb von 350 kWh/Mg werden mit der Maximalpunktzahl von 100 Punkten bewertet.
Die Bieter, die für den Energiebezug einen Emissionsfaktor der für den Anlagenbetrieb eingesetzten Energieträger < XX g CO2e/MJ im Durchschnitt eines Kalenderjahres zusichern, erhalten 70 Punkte. Alle anderen Bieter erhalten für dieses Zuschlagskriterium 0 Punkte. Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeber vorgegebenen Emissionsfaktoren gemäß dargestellter Tabelle unter Ziffer 4.2 (Kriterium 2.2) des Leitfadens. Werden mehrere Energieträger eingesetzt, ist ein mengenmäßig gewichteter Durchschnittswert über sämtliche für den Anlagenbetrieb eingesetzten Energieträger zu bilden.Zur Plausibilisierung der Angaben hat der Bieter unter Ziffer 5.3 des Angebotsformulars sein Energiekonzept kurz zu erläutern. Die Erläuterung soll insbesondere Angaben zu den eingesetzten Energieträgern, deren Herkunft sowie zur Deckung des Strom- und Energiebedarfs der Anlage enthalten. Die Erläuterung dient der Vergabestelle zur Prüfung der Plausibilität. Der Bieter hat die Einhaltung des angegebenen Emissionsfaktors durch geeignete Unterlagen während des Leistungszeitraums nachvollziehbar darzustellen. Die im Angebot gemachten Angaben werden Vertragsbestandteil.Für die Jahre 2028 und 2029 gilt ein Übergangszeitraum. Die im Angebot zugesagte Ausgestaltung des Energiebezugs und der daraus resultierende Emissionsfaktor sind spätestens ab dem 01.01.2030 vollständig einzuhalten und während der Vertragslaufzeit auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.
Die Bieter, die eine Verwertung in einem Verfahren mit energetischer Nutzung bereits ab 01.01.2028 (ohne Nutzung Übergangsregelung), erhalten 30 Punkte. Alle anderen Bieter erhalten für dieses Zuschlagskriterium 0 Punkte. Um ein Verfahren mit energetischer Nutzung handelt es sich, wenn die Energieeffizienz im Durchschnitt eines Kalenderjahres mindestens 150 kWh/ beträgt. Zum Nachweis wird auf die Anforderung gemäß Leistungsbeschreibung verwiesen.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet: 1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. 2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dazulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. 3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Hinsichtlich der Information nicht berücksichtigter Bieter und Bewerber gelten die §§ 134,135 GWB. Insbesondere gilt: Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagserteilung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber oder Konzessionsgeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Bieter aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Ein Anspruch der Bieter hierauf besteht nicht. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist - mit Ausnahme von Preisangaben im Sinne von § 56 Abs. 3 S. 2 VgV - ausgeschlossen.
1. Vorbemerkung: Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Ein Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen, dessen Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, diese Leistungen erbringt. Die Unternehmen, auf die sich ein Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer 5.1.9 dieser Bekanntmachung hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bieter auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für diese Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB vorzulegen. Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach Ziffer 5.1.9 dieser Bekanntmachung entsprechend. 2. Vorzulegende Nachweise, Erklärungen und Dokumente: - Eigenerklärung(en), dass Ausschlussgründe nach § 123 GWB nicht vorliegen, - Eigenerklärung(en), dass Ausschlussgründe nach § 124 GWB nicht vorliegen, - Eigenerklärung(en), dass Ausschlussgründe nach § 19 Mindestlohngesetz (MiLOG) nicht vorliegen, - Eigenerklärung(en) zum Nichtvorliegen eines Russland-Bezugs (Art. 5k Russland-Sanktionen), - Eigenerklärung über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister. Auf Verlangen der Vergabestelle sind folgende Unterlagen innerhalb einer gesetzten Frist beizubringen: - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, mindestens eines Sozialversicherungsträgers sowie der Berufsgenossenschaft, - Polizeiliche Führungszeugnisse aller Geschäftsführer/Inhaber sowie Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen, - die Gewerbeanmeldung, - aktueller Handelsregisterauszug (bei GmbH & Co. KG auch von der GmbH (Komplementär)
Referenz(en) über die Verwertung von mindestens 28.000 Mg Bioabfall in den letzten 36 Monaten vor Angebotsabgabe hat. Die Verwertung erfolgte in einem Verfahren der Kaskadennutzung; Teilstromverfahren werden hierbei eingeschlossen.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist folgende Unterlagen nachzureichen: - den jüngsten bestätigten Jahresabschlussbericht bzw.- die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in der für das Unternehmen handelsrechtlich jeweils erforderlichen Form, falls Veröffentlichungen nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben sind