Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines roboterassistierten Assistenzsystems für die Endoprothetik, inkl. der Applikation, des präoperativen Planungsprozesses, der IT-Integration, der Einweisung und Schulung, sowie Instandhaltung.
Die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines roboterassistierten Assistenzsystems für die Endoprothetik des Knie- und Hüftgelenks einschließlich der zugehörigen Applikation, des präoperativen Planungsprozesses, der IT-Integration, der Einweisung und Schulung sowie der Instandhaltung über die Nutzungsdauer.Vivantes ist eine Einkaufsgemeinschaft. Verbrauchsmaterialien und Implantate sind nicht Bestandteil dieser Ausschreibung und werden zu den aktuellen Einkaufsgemeinschaftkonditionen abgerufen.
Gesamtpreis gemäß Preisblatt
Ein Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen möchte, hat insbesondere die Regelungen in § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten:Präklusionsregelungen (160 Abs. 3 GWB): Hat das Unternehmen den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften erkannt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB). Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Fristen ist der Nachprüfungsantrag unzulässig. Informations- und Wartepflicht (§ 134 GWB): Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den öffentlichen Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den öffentlichen Auftraggeber; auf den Zugang beim Bieter oder Bewerber kommt es nicht an.Unwirksamkeit des Vertrags (§ 135 GWB): Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).Hinweis: Der öffentliche Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Die Auftraggeberin behält sich vor, gemäß § 56 VgV fehlende Unterlagen nachzufordern. Ein Anspruch des Bieters besteht nicht.
Zwingende und fakultative Ausschlussgründe gemäß der gesetzlichen Regelungen nach §§ 123, 124 GWB: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html; https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html
Sofern der Bieter nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist, in einem Register eintragungspflichtig ist, muss die Eintragung in diesem Register vorliegen. Es ist ein entsprechender Registerauszug mit dem Angebot vorzulegen, der nicht älter als 6 Monate sein darf.
Der Bieter muss über geeignete Referenzen zu früher ausgeführten Aufträgen im Zeit-raum der letzten 3 Jahre (Rückrechnung ausgehend vom Zeitpunkt des Versands der Bekanntmachung zu diesem Vergabeverfahren) verfügen.Es sind 4 geeignete Referenzen nachzuweisen (Mindestanforderung).Geeignet sind Referenzprojekte, in denen der Bieter Leistungen erbracht hat, die mit der verfahrensgegenständlichen Leistung hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu erbringenden Leistungen vergleichbar sind, und die mindestens folgende Kriterien er-füllen:- die Leistungen des Bieters müssen Folgendes umfasst haben: Lieferung eines gleichwertigen oder höheren Modells- das Auftragsvolumen (netto) für die Leistungen des Bieters muss mindestens folgende Höhe betragen haben :mindestens so viel wie der Gesamtpreis dieser AusschreibungDer Bieter muss die entsprechenden Angaben im Dokument "Angebot" machen. Die Auftraggeberin behält sich vor, die angegebenen Referenzen bei den jeweiligen Referenzgebern zu verifizieren. Wird eine Referenz vom Referenzgeber nicht bestätigt oder erweisen sich die Angaben zu einer Referenz als unzutreffend, kann die betreffende Referenz bei der Eignungsprüfung unberücksichtigt bleiben.
Der Gesamtjahresumsatz des Bieters muss im Mittel der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre mindestens10.000.000,00 EUR (netto) betragen haben (Mindestanforderung).Der Bieter muss den jeweiligen Gesamtjahresumsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre sowie das Mittel daraus im Dokument "Angebot" angeben. Besteht das Unternehmen noch keine drei Jahre, sind die Angaben seit Bestehen zu machen.