Für die Bewerbung zur Teilnahme am Wettbewerb werden Unterlagen zur Verfügung gestellt, soweit Bewerber bzw. Bewerbergemeinschaften nicht eigenständige Dokumente und Nachweise zu erstellen und dem Teilnahmeantrag beizufügen haben. Die Bewerbung hat unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erfolgen. Formlose Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Die in der Auftragsbekanntmachung geforderten Nachweise sind mit dem Antrag vorzulegen.
1. Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen in Anlehnung an §§ 123, 124 GWB.
2. Aktueller Nachweis über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder die Handwerksrolle.
3. Angaben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft ist oder ob und auf welche Art er auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit anderen zusammenarbeitet
4. Eigenerklärung zur Verordnung (EU) 2022/576 des Rates der Europäischen Union vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Art. 5k EU-VO Nr. 833/2014) - Russland-Sanktions-Erklärung.
5. Eigenerklärung zu § 22 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG
6. Eigenerklärung nach § 4 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben
Bewerbergemeinschaften müssen die geforderten Nachweise, Erklärungen und sonstige Angaben - mit Ausnahme der geforderten Referenzen - von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft einreichen.
Der Teilnahmewettbewerb dient der abschließenden Eignungsprüfung, d. h. die Eignungsunterlagen sind auch für etwaige Nachunternehmer nebst entsprechenden Verpflichtungserklärungen vorzulegen. Nicht ausreichend ist es insbesondere, solche Unternehmen erst nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zu benennen. Ein Bewerber, der nicht selbst über die zur Ausführung eines Auftrags erforderlichen technischen Mittel verfügt, hat in seinem Teilnahmeantrag von sich aus darzulegen und den Nachweis zu erbringen, welche Unternehmen, die solche technischen Mittel besitzen, er sich bei der Ausführung des Auftrages in der Weise bedienen wird, dass diese Mittel als ihm tatsächlich zu Gebote stehend anzusehen sind. Die Vergabestelle wird bei sog. "eignungsvermittelnden Nachunternehmern" eine umfassende Eignungsprüfung durchführen. Sämtliche in der EU-Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise sind auch für "eignungsvermittelnde Nachunternehmer" vorzulegen.
Will sich der Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft bei der Erfüllung des Auftrages der Leistungen anderer Unternehmen (Nachunternehmer) bedienen, sind die Eignungsnachweise bezogen auf den übertragenen Leitungsbereich des Nachunternehmers vollständig auch von diesem zu erbringen.