Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Krankenhaus-Haftpflichtversicherung. Angebote können sowohl auf Basis des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-made) als auch auf Basis des Schadenereignisprinzips (Occurrence) abgegeben werden. Maßgeblich für die Wertung ist die Gleichwertigkeit des angebotenen Versicherungsschutzes mit den in den Vergabeunterlagen beschriebenen Mindestanforderungen. Beide Modelle werden ausdrücklich als gleichwertige Hauptangebote definiert.
Die Leistung umfasst:
- Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung - Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (UHV) - Umweltschadensversicherung (USV) - Zusatzbaustein 1 und 2 zur USV - Internet-Haftpflichtversicherung - AGG-Haftpflichtversicherung - vereinbarte Deckungserweiterungen
für den Zeitraum 01.01.2027, 00:00 Uhr bis 01.01.2032, 00:00 Uhr mit einer festen Vertragslaufzeit von fünf Jahren. Der Versicherer verzichtet auf sein Recht der Kündigung im Schadenfall. Versicherungsnehmer und Versicherer haben die Möglichkeit zum Ablauf des 3. oder 4. Versicherungsjahres den Vertrag vorzeitig zu beenden.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. 2) Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Teilt die Vergabestelle mit, dass einer Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprüfungsantrag bei der unten angegebenen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung schriftlich gestellt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Der vorstehende Textpassus ist systemseitig vorgegeben und wie folgt zu verstehen:1) Sämtliche im Formular geforderten Eigenerklärungen müssen grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Teilnahmeanträge beim Auftraggeber vorliegen. Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Eigenerklärung führt grundsätzlich zum Ausschluss. Eine fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Eigenerklärung kann nur ausnahmsweise auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist vorgelegt werden. Erklärt das Unternehmen im Formular, für eine oder mehrere der unter Abschnitt III und/oder V des Formulars geforderten Eigenerklärungen, diese nicht abgeben zu können, so erfolgt der Ausschluss des Bewerbers. Eine gesonderte Aufforderung des Auftraggebers bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist erfolgt nicht. Der Auftraggeber kann bei Übermittlung einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung den Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, sämtliche oder einen Teil der unter den Abschnitten III, IV und V des Formulars geforderten Erklärungen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. 2) Vgl. ergänzend § 56 VgV.
1. Eigenerklärung, dass die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherer in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
2. Eigenerklärung, dass das Das Rating einer anerkannten Ratingagentur (z. B. S&P, Moody's oder Fitch) mindestens A+ bis A- beträgt.
3. Eigenerklärung, dass mindestens zwei Deckungen für eine Krankenhaus-Haftpflichtversicherung nach dem Anspruchserhebungsprinzip oder nach dem Schadenereignisprinzip mit einer Deckungssumme von 20 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden und 1 Mio. Euro für Vermögensschäden in den letzten drei Jahren bestanden haben.
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: vgl. Vergabeunterlagen