Checkliste: Eignungsnachweise

Leitfaden Vergaberecht
Formal einwandfreie Angebote abgeben und die Chancen auf den Zuschlag erhöhen

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Grafische Darstellung der Stufen eines Vergabeverfahrens

Grafik: Stufen eines Vergabeverfahrens

1. Einführung

Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden. Zugleich darf ein Unternehmen auch nicht aufgrund eines zwingenden oder möglichen Ausschlussgrundes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sein. So wird sichergestellt, dass nur solche Unternehmen den Zuschlag erhalten, die Recht und Gesetz in der Vergangenheit eingehalten haben und bei denen gesetzestreues Verhalten auch in Zukunft zu erwarten ist.

Wann ist ein Unternehmen geeignet?

  • Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Durchführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt.
  • Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:– Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,– wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die– technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
  • Die Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.
  • Sie sind in der Auftragsbekanntmachung (s. Checkliste Auftragsbekanntmachung) oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.
  • Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, müssen mit ihrem Teilnahmeantrag bzw. mit ihrem Angebot aussagekräftige Unterlagen vorlegen, die belegen, dass sie in der Lage sind, den ausgeschriebenen Auftrag so wie gefordert zu erbringen.

Wo findet man die geforderten Eignungsnachweise?

  • Die Vergabestelle gibt in der Auftragsbekanntmachung (s. Checkliste Auftragsbekanntmachung) an, mit welchen Unterlagen (= Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) die Unternehme n ihre Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.
  • Die in der Auftragsbekanntmachung geforderten Eignungsnachweise können in den Vergabeunterlagen konkretisiert werden; es dürfen aber keine Eignungsnachweise erstmals in den Vergabeunterlagen gefordert werden.
  • Welche Nachweise sie in welcher Qualität und Form für die konkrete Auftragsvergabe fordert, liegt im Ermessen der Vergabestelle.
  • Die Vergabestelle soll in erster Linie Eigenerklärungen der Bieter fordern, um den Aufwand für die Bieter möglichst gering zu halten. Unternehmen sollen also die Möglichkeit erhalten,
    • entweder auf einem vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebenen Formular oder
    •  mittels einer selbst verfassten Erklärung das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen bestimmter unternehmensbezogener Angaben versichern.
  • Sofern der öffentliche Auftraggeber Bescheinigungen, Zeugnisse oder Registerauszüge verlangt, sollten Sie darauf achten,
    • welcher Form (Original, beglaubigte Abschrift, Kopie) diese einzureichen sind und
    • wie aktuell sie sein müssen.

Gibt es weitere Möglichkeiten, die Eignung nachzuweisen?

  • Unternehmen können den Nachweis ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ganz oder teilweise auch durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbringen, mit denen die Eignung eines Unternehmens unabhängig vom konkreten Vergabeverfahren allgemein festgestellt wird.
  • Für die Vergabe von Bauaufträgen kann der Nachweis der Eignung mittels der direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ (www.pq-verein.de) erfolgen. Öffentliche Auftraggeber, die zur Anwendung der VOB/A verpflichtet sind, müssen den Eintrag in die Liste als Eignungsnachweis verbindlich anerkennen.
  • Für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bezieht sich die VgV nicht auf ein bestimmtes Präqualifikationsverzeichnis. Ein bundeseinheitliches Präqualifikationssystem ist die „Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich“ (PQ-VOL – https://amtliches-verzeichnis.ihk.de/). Sie erfasst Unternehmen, die von den Auftragsberatungsstellen oder von den Industrie- und Handelskammern auf ihre Eignung im Liefer- und Dienstleistungsbereich überprüft worden sind.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen bei europaweiten Vergabeverfahren die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) als vorläufigen Nachweis der Eignung akzeptieren. Diese muss der Auftraggeber auf Basis eines EU-weiten Standardformulars entsprechend seiner spezifischen Verfahrensbedingungen in den jeweiligen Vergabeverfahren erstellen und den Interessenten mit den Vergabeunterlagen elektronisch zur Verfügung stellen.
  • Vorteile der EEE für Unternehmen:
    • Durch das Ausfüllen der EEE entfällt für das Unternehmen die Notwendigkeit, bei der Abgabe eines Teilnahmeantrages oder eines Angebots viele umfangreiche Bescheinigungen oder andere Nachweise vorzulegen.
    • Die EEE ersetzt als vorläufiger Nachweis Bescheinigungen von Behörden oder Dritten und reduziert dadurch den Aufwand für die Unternehmen.
    • Nur der erfolgreiche Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag vergeben will, muss vor Zuschlagserteilung die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Bescheinigungen und Nachweise vorlegen.
    • Eine bereits früher verwendete EEE kann grundsätzlich wieder verwendet werden, sofern die darin gemachten Angaben weiterhin zutreffend und aktuell sind und soweit die Angaben für die im neuen Vergabeverfahren gestellten Eignungsanforderungen passend sind.
    • Die EEE ist EU-weit einheitlich und erleichtert daher die Teilnahme an Vergabeverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten.

Weitere Hinweise finden Sie u.a. hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/leitfaden- einheitlichen-europaeischen-eigenerklaerung.html

2. Übersicht über Nachweise, die vom Auftraggeber verlangt werden können

Die Übersicht orientiert sich an dem Standard-Bekanntmachungsformular für europaweite Vergaben; dort Ziffer III.1) „Teilnahmebedingungen“.

Screenshot Tabelle Eignungsnachweise für Bieter

* Siehe Übersicht unter http://www.forumvergabe.de/vergaberechtlicheinformationen/weiterfuehrendeinformationen/

Autoren:

Dr. Angela Dageförde, Rechtsanwältin, www.kanzlei-dagefoerde.de

Oliver Hattig, Rechtsanwalt, www.hattig-leupolt.de

Aktualisierung (Stand: 19.02.2020): Oliver Hattig, Rechtsanwalt, www.hattig-leupolt.de

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