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Vergabemanagementsystem

Eignungskriterien müssen sofort erkennbar sein!

Wieder eine Entscheidung zur Bekanntmachungspflicht der Eignungskriterien und den damit zusammenhängenden Nachweisen – wieder einmal wird klar, wie wichtig es für Auftraggeber ist, die Vorgaben von § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und § 48 Abs. 1 VgV zu beachten. Ein Ausschluss kann auf die Ungeeignetheit eines Unternehmens nicht gestützt werden, wenn die Eignungsanforderungen nicht ihrerseits ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind. Vielmehr ist eine neue Auftragsbekanntmachung zu veranlassen oder – sofern möglich – es wird gänzlich auf die Eignungsanforderungen verzichtet.

In dem von der VK Bund (Beschluss v. 4.10.2019, VK 1 – 73/19) zu entscheidenden Fall enthielt die Auftragsbekanntmachung unter den Ziffern III.1.2 und III.1.3 zur wirtschaftlichen und finanziellen, sowie zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (lediglich) folgenden Eintrag: „Eignungskriterien gemäß Auftragsunterlagen“. Die Auftragsunterlagen hatte der Auftraggeber zum Download bereitgestellt. Darin fand sich auch eine „abschließende Liste“ der mit dem Angebot zum Nachweis der Eignung vorzulegenden Unterlagen.

Dies entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Normen.

Sinn und Zweck von § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB und § 48 Abs. 1 VgV ist es, dass Bieter, insbesondere auch ausländische Bieter, unmittelbar aus der Auftragsbekanntmachung die in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gestellten Anforderungen erkennen können. Anhand dieser Angaben sollen Unternehmen entscheiden können, ob sie sich an einem Vergabeverfahren beteiligen wollen oder nicht; schließlich ist die Bewerbung um einen Auftrag, zu dessen Ausführung ein Unternehmen nicht in der Lage ist, von vornherein nicht Erfolg versprechend.

Vor diesem Hintergrund entschied die VK Bund, dass den Vorgaben nur dann entsprochen wird, wenn die Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Anforderungen frei zugänglich und transparent sind.

Diesen Anforderungen ist nicht Genüge getan, wenn Unternehmen erst umfangreiche Vergabeunterlagen durcharbeiten müssen, um auf die relevanten Angaben zu stoßen. Ausreichend ist allenfalls ein Link an relevanter Stelle im Auftragsbekanntmachungstext, der unmittelbar zu einem Dokument führt, in dem die Eignungskriterien aufgeführt sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.7.2018 – Verg 24/18). Ein Link auf die Vergabeunterlagen als Ganzes ist dabei kein „Direktlink“ in diesem Sinne. Ein solcher Verweis ist unzulässig.

Fazit für die Vergabepraxis: Es ist Auftraggebern dringend anzuraten, die Eignungskriterien sowie die zugehörigen Nachweise an der vorgesehenen Stelle im Auftragsbekanntmachungstext vollständig und umfassend aufzuführen. Diese Empfehlung gilt selbst vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung ein Direktlink (noch) zulässig ist. Denn es gibt keine Garantie dafür, dass die Rechtsprechung an dieser Auffassung festhält. Handelte es sich doch letztlich um ein „Entgegenkommen“, das weder dem Wortlaut des § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB noch dem Wortlaut des § 48 VgV Abs. 1 VgV entnommen werden kann.

von Prof. Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht

 

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Das Vergabemanagementsystem (VMS) ist eine Lösung zur sicheren Unterstützung der internen Vergabeprozesse bis hin zur kompletten Dokumentation der Vergabeverfahren (E-Vergabeakte).

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