Materiallieferung frei Baustelle sowie die komplette Montage und abnahmefähige Inbetriebnahme der gesamten Anlagen.
Dach als Freispiegel-Entwässerung, Abwasser- und Trinkwasseranlagen, TW-Anlage mit dezentraler Warmwasserbereitung, sanitäre Einrichtungsgegenstände für WC-Anlagen
Ca. 4 St. RW-Abläufe bis DN100 inkl. Zubehör und BeheizungCa. 65 m Rohr Guss innen als Dachentwässerung DN 80-150Ca. 150 St. Formteile Guss als Dachentwässerung DN 80-150
Ca. 75 m Rohr Schmutzwasserleitungen Guss Rohr DN 50-150Ca. 200 St. Formteile Schmutzwasserleitungen Guss und PE-Rohr DN 50-150Ca. 50 m Schmutzwasserleitungen innen in als HT-Rohr DN 50-100Ca. 200 St. Formteile HT-Rohr DN 50-100
Ca. 25 m Rohr fetthaltige Abwasserleitungen PE-Rohr Rohr DN 50-100Ca. 75 St. Formteile PE-Rohr DN 50-100
Ca. 400 m Edelstahl Systemrohr Trinkwasser mit ca. 250 St. Pressmuffen DN 12 - DN 32Ca. 400 St. Bögen und ca. 250 St. weitere Formteile Edelstahl Systemrohr
1 St. Beh-WC Anlage mit elektronisch, höhenverstellbaren Waschtisch und WC vollumfänglich n6 St. Standard Tiefspül-WC Anlagen inkl. Montageelementen und Zubehör2. St. Wasserlose Urinale inkl. Montageelementen und Zubehör13 St. Handaschbecken für Klassenräume und WC Räume inkl. Montageelementen und Zubehör
Preis
Der Fachdienst Naturschutz des Landkreises Gießen hat das Baugrundstück im Frühjahr2025 in Augenschein genommen. Es liegt ein Hinweis zum Schutz von Fledermäusen vor. Hohlräume von mind 1,5 cm Breite (z.B. hinter Abschlussblech Attika Bestandsgebäude) sindaußerhalb der Schutzzeit von Fledermäusen vom 1. April bis 15. November zu öffnen. Wenndie Öffnung innerhalb der Schutzzeit erfolgt, ist eine ökologische Baubegleitung nötig. DerAN hat dies eigenverantwortlich mit der örtlichen Bauüberwachung zu veranlassen.
Einhaltung der Tarifvorgaben nach HVTG
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
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