Handelspartnerausschreibung über Microsoft Lizenzen von der Stadt Jena
Bereitstellung von Microsoft-Produkten (Lizenzen) an die Stadt Jena über die Verträge EnterpriseAgreement (EA), Server and Cloud Enrollment (SCE), Select Plus und Cloud Solution Provider(CSP).
Für Los 2 gilt eine dreimalige Verlängerungsoption um jeweils 12 Monaten
Bezugsberechtigte sind alle Ämter / Dienststellen, Eigen- und Regiebetriebe sowie Zweckverbände der Stadt Jena.
Die Laufzeiten sowie optionalen Verlängerungen sind Losweise angegeben.
Die Angebotsfrist von 30 Kalendertagen gem. § 15 VgV ist eingehalten. Um alle erforderlichen Gremien einbinden zu können, kann die Angebotsfrist nicht verlängert werden.
Rügen der Bieter, in welchen diese einen Verstoß gegen die Vorschriften im Vergabeverfahren vortragen, sind ausnahmslos elektronisch über die Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, wird mit Eingang des entsprechenden Antwortschreibens der Vergabestelle, eine Frist von 15 Kalendertagen in Gang gesetzt (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB), innerhalb derer der Bieter einen etwaigen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einreichen kann.
Im Falle der Einbindung von Subunternehmen oder der Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Eigenerklärung von allen beteiligten Unternehmen eingereicht werden. Im Auftragsfall gelten die jeweils nach dem neuesten Stand herausgegebenen "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (ZVB)" der Stadt Jena. Zusätzlich gilt die VOL/B. Anderslautende Geschäfts-/Liefer- oder Zahlungsbedingungen sind nicht beizufügen. Das Verfahren unterliegt ferner dem ThürVgG. Auf die Möglichkeit der Beanstandung nach § 14 Abs. 2 ThürVgG und die entsprechenden Kostenfolgen nach § 14 Abs. 5 ThürVgG wird verwiesen (Zuständige Nachprüfungsbehörde: Vergabekammer Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar). Es gilt deutsches Recht.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Angaben, Nachweise, Erklärungen oder sonstige Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzufordern. Der Bieter hat keinen Anspruch auf Nachforderung/ Nachreichung. Das Angebotsschreiben, wesentliche Preisangaben sowie fehlende Unterschriften/ Name des Bieters/ der erklärenden Person werden nicht nachgefordert.
§ 123 Abs. 1 GWB: ZwingendeAusschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunktdes Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass einePerson, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftigverurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes überOrdnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 demUnternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder §129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: ZwingendeAusschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 89cdes Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, -§ 261 desStrafgesetzbuchs (Geldwäsche)
§ 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen dasUnternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, -§264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§ 123 Abs. 6, 7, 8 und 9 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen dasUnternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b desStrafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), -§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) -den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), -Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischerAbgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
§ 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmenseinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
§ 123 Abs. 4 GWB Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen einUnternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einemVergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidungfestgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist,dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträgezur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von derTeilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB : FakultativeAusschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzesder Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von derTeilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
§ 124 Abs. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von derTeilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen wegen eines Verstoßes nach: § 21 desArbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über dasVermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - dasUnternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich dasUnternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB : FakultativeAusschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzesder Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von derTeilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen im Rahmender beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die dieIntegrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeberkönnen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zujedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oderVerhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oderVerfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedemZeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggebertätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und derdurch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedemZeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und dieseWettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedemZeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauerndmangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zueiner vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat
§ 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeberkönnen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zujedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahrenausschließen, wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln -das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die esunzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln
Anlage 5 - "Eigenerklärung zur Eignung" (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister - Angabe einer Präqualifikationsnummer über eine Präqualifikation oder Informationen zur Rechtsform des Bieters und Firmenhauptsitz sowie ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 5) inklusive Angaben zum Berufsregister und Berufsgenossenschaft.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit - Angabe einer Präqualifikationsnummer über eine Präqualifikation oder ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 5) inklusive Angabe des Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, betreffend Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Der Auftraggeber sieht nur Bieter als leistungsfähig an, die im Mittel der letzten 3 Geschäftsjahre jährlich mindestens Los 1: 3.500.000 EURLos 2: 500.000 EUR im benannten Geschäftsbereich umgesetzt haben.
Technische und berufliche Leistungsfähigkeit - o Es sind mindestens 3 Referenzen, die nachweislich in Art und Umfang mit diesem Auftrag vergleichbar sind (nebst Ansprechpartner), anzugeben.
o Ein Nachweis über folgende Zertifikate muss erbracht werden: - DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagementsystem)- DIN ISO 27001 (Informationssicherheits-Managementsystem)- DIN EN 14001 (Umweltmanagement)
Zusätzlich sind folgende Nachweise zu erbringen:o Autorisierung als Licensing Solutions Partner (LSP) in der EU/EFTA - die Autorisierung umfasst die folgenden Microsoft-Volumenlizenzprogramme:- Microsoft Enterprise Agreement?(direct)?& Microsoft Enterprise Agreements (indirect)- Microsoft Enterprise Subscription Agreement- Microsoft Select Agreement und Microsoft Select Plus Agreement- Microsoft Enrollment for Education Solutions- Microsoft Get Genuine Windows Agreement (GGWA)- Microsoft Products and Services Agreement?(MPSA)- Microsoft Service Provider License Agreement Reseller?(SPLAR)o Status Microsoft Solutions Partner (6 Solutions Partner Designations)o Status Akkreditierter Microsoft Fasttrack?Ready Approved?Partner für Deutschlando Nachweis über qualifiziertes und zertifiziertes Personal - mind. 4 Beschäftigte verfügen über:- Microsoft Certified Azure Fundamentals (AZ-900)- Microsoft 365 Fundamentals (MS-900T01)- Microsoft 365 Administrator (MS-102T00)- Azure AI Fundamentals (AI-900)
Sonstige Eignungsbedingungen - Angabe einer Präqualifikationsnummer über eine Präqualifikation oder ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 5) inklusive Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt ist, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen sowie Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt. Ferner gelten die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
Die Abrechnung erfolgt bei dem EA Vertrag Tenant bezogen jährlich nach erfolgtem True-Up. Leistungen aus dem Select Plus Vertrag können nach Beauftragung in Rechnung gestellt werden. Die Abrechnung aus dem CSP-Vertrag erfolgt ebenfalls jährlich.
Alle Rechnungen müssen eine Aufstellung der abgerechneten Leistungspositionen enthalten (Produktbezeichnung, Menge, Nettoumsatz) und in deutscher Sprache sein.In allen Rechnungen sind die Nettopreise aufzuführen, die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Zahlungsziel ist 30 Tage netto.
Bei Bietergemeinschaften ist als Rechtsform nur die gesamtschuldnerisch haftende mit bevollmächtigtem Vertreter zugelassen. Eine entsprechende Erklärung ist mit dem Angebot vorzulegen.
Keine zusätzlichen besonderen Bedingungen
Gegenstand der Leistung ist die Bereitstellung von Microsoft-Produkten (Neu-Lizenzen) an die Stadt Jena als autorisierter Handelspartner gemäß den Produktbestimmungen des Herstellers Microsoft sowie auf Grundlage der Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern (BMI), und der Microsoft Ireland Operations Limited für die Verträge Enterprise Agreement (EA), Server and Cloud Enrollment (SCE) und Select Plus.
Verlängerung um 12 Monate
3 Jahre Laufzeit sind garantiert. 1 Jahr wird als Option ausgeschrieben
Gegenstand der Leistung ist die Bereitstellung von Microsoft-Produkten (Neu-Lizenzen) an die Stadt Jena als autorisierter Handelspartner gemäß den Produktbestimmungen des Herstellers Microsoft sowie auf Grundlage der Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern (BMI), und der Microsoft Ireland Operations Limited für den Vertrag Cloud Solution Provider (CSP).
jeweils um 12 Monate
Die Grundlaufzeit beträgt 12 Monate zzgl. einer maximal 3-malige Verlängerung um jeweils 12 Monate