Lieferung von Netzwerkkomponenten
Lieferung von Netzwerkkomponenten in 3 LosenLos 1 - WLAN Komponenten inkl. WartungslizenzenLos 2 - Switche inkl. WartungslizenzenLos 3 - Zubehör
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Rügen der Bieter, in welchen diese einen Verstoß gegen die Vorschriften im Vergabeverfahren vortragen, sind ausnahmslos elektronisch über die Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, wird mit Eingang des entsprechenden Antwortschreibens der Vergabestelle, eine Frist von 15 Kalendertagen in Gang gesetzt (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB), innerhalb derer der Bieter einen etwaigen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einreichen kann.
Im Falle der Einbindung von Subunternehmen oder der Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Eigenerklärung von allen beteiligten Unternehmen eingereicht werden. Im Auftragsfall gelten die jeweils nach dem neuesten Stand herausgegebenen "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (ZVB)" der Stadt Jena. Zusätzlich gilt die VOL/B. Anderslautende Geschäfts-/Liefer- oder Zahlungsbedingungen sind nicht beizufügen. Das Verfahren unterliegt ferner dem ThürVgG. Auf die Möglichkeit der Beanstandung nach § 14 Abs. 2 ThürVgG und die entsprechenden Kostenfolgen nach § 14 Abs. 5 ThürVgG wird verwiesen (Zuständige Nachprüfungsbehörde: Vergabekammer Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar). Es gilt deutsches Recht.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Angaben, Nachweise, Erklärungen oder sonstige Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzufordern. Der Bieter hat keinen Anspruch auf Nachforderung/ Nachreichung. Das Angebotsschreiben, wesentliche Preisangaben sowie fehlende Unterschriften/ Name des Bieters/ der erklärenden Person werden nicht nachgefordert.
§ 123 Abs. 1 GWB: ZwingendeAusschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunktdes Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass einePerson, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftigverurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes überOrdnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen)
§ 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 demUnternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder §129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
§ 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: ZwingendeAusschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 89cdes Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, -§ 261 desStrafgesetzbuchs (Geldwäsche)
§ 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen dasUnternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, -§264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden
§ 123 Abs. 6, 7, 8 und 9 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen dasUnternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b desStrafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), -§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) -den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), -Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischerAbgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzesüber Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
§ 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmenseinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
§ 123 Abs. 4 GWB Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen einUnternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einemVergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidungfestgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist,dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträgezur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von derTeilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB : FakultativeAusschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzesder Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von derTeilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat
§ 124 Abs. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von derTeilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen wegen eines Verstoßes nach: § 21 desArbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über dasVermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - dasUnternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich dasUnternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.
§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB : FakultativeAusschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzesder Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von derTeilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen im Rahmender beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die dieIntegrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeberkönnen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zujedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oderVerhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oderVerfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedemZeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggebertätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und derdurch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.
§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedemZeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und dieseWettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann
§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedemZeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauerndmangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zueiner vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat
§ 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeberkönnen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zujedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahrenausschließen, wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln -das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die esunzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln
Anlage 5 - "Eigenerklärung zur Eignung" (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Angabe einer Präqualifikationsnummer über eine Präqualifikation oder Informationen zur Rechtsform des Bieters und Firmenhauptsitz sowie ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 5) inklusive Angaben zum Berufsregister und Berufsgenossenschaft. - Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Angabe einer Präqualifikationsnummer über eine Präqualifikation oder ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 5) inklusive Angabe des Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, betreffend Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Der Auftraggeber sieht nur Bieter als leistungsfähig an, die im Mittel der letzten 3 Geschäftsjahre jährlich mindestens Los 1: 250.000 EURLos 2: 650.000 EURLos 3: 70.000 EUR im benannten Geschäftsbereich umgesetzt haben. - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Es sind mindestens 3 Referenzen, die nachweislich in Art und Umfang mit diesem Auftrag vergleichbar sind (nebst Ansprechpartneranzugeben), anzugeben. Nur vergleichbare Referenzen können im Rahmen der Eignungsprüfung berücksichtigt werden, d.h. es darf nicht das Recht des Auftraggebers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, weitere Informationen bei den genannten Auftraggebern einzuholen. Weiterhin ist die Angabe einer Präqualifikationsnummer über eine Präqualifikation erforderlich oder die ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 5) inklusive Angabe der Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Qualifikationsstufe mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal, einzureichen. - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Angabe einer Präqualifikationsnummer über eine Präqualifikation oder ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 5) inklusive Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt ist, soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen sowie Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt. Ferner gelten die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB - Sonstige Eignungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt nach erbrachter Leistung. In allen Rechnungen sind die Nettopreise aufzuführen, die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
Zahlungsziel ist 30 Tage netto oder, soweit angeboten, 14 Tage 3 % Skonto. Vorauszahlungen werden nicht geleistet. Abschlagszahlungen für gelieferte Komponenten können in Abstimmung mit dem Auftraggeber eingereicht werden. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
Bei Bietergemeinschaften ist als Rechtsform nur die gesamtschuldnerisch haftende mit bevollmächtigtem Vertreter zugelassen. Eine entsprechende Erklärung ist mit dem Angebot vorzulegen.
Keine zusätzlichen besonderen Bedingungen
Diverse WLAN Komponenten inkl. dazugehörige Wartungslizenzen sowie Migrationsdienstleistung
Für das einzusetzende Personal zur Durchführung der Migrationsdienstleistung wird ein Nachweis/ eine Bescheinigung über nachfolgende Herstellerzertifizierungen bzw. vergleichbare Qualifizierungen gefordert:o Aruba Certified Professional Campus Access (ACP-CA)o Aruba Certified Professional Switching (ACP-S) - Zertifikate
Es wird eine Bescheinigung/Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich der Angabe der Deckungssummen gefordert. - Betriebshaftpflichtversicherung
Diverse Switche inkl. dazugehörige Wartungslizenzen.
Diverse Zubehörteile