Das Ziel ist die systematische Erfassung, Identifikation und Bewertung der Freisetzung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) aus Membran-Elektroden-Einheiten (MEAs) von PEM-Elektrolyseuren (PEMWE) sowie - in ergänzender Betrachtung - aus PEM-Brennstoffzellen (PEMFC). Der Fokus liegt dabei sowohl auf der quantitativen Bestimmung definierter, regulatorisch relevanter PFAS als auch qualitativer Erfassung bislang unbekannter PFAS-Verbindungen und deren möglichen Abbauprodukten.
siehe Leistungsbeschreibung
Preiskriterium für "Preis-Quotient-Methode"
Weniger als 14 Wochen - 10 Punkte14-16 Wochen - 8 Punkte16-18 Wochen - 6 Punkte19-21 Wochen - 4 Punkte21-23 Wochen - 2 Punkte24 Wochen oder mehr - 1 Punkt
Vor Ort Service nach Anfragemin.3-5 Tage nach Anfrage (10 Punkte)6-10-Tage nach Anfrage (5 Punkte)> 10 Tage nach Anfrage (1 Punkt)
Kostenfreier telefonischer support10 Punkte bei ja1 Punkt bei nein
10 Punkte bei kleiner als oder gleich ±1%5 Punkte bei kleiner als oder gleich ±1,5%
10 Punkte bei < pH 2 bis pH > 13 5 Punkte bei < pH 3 bis > pH 9
10 Punkte bei 4 bis kleiner als oder gleich 45 °C5 Punkte bei 4 bis kleiner als oder gleich 40 °C2 Punkte bei 4 bis > 35 °C
10 Punkte bei ja0 Punkte bei nein
"10 Punkte bei ja0 Punkte bei nein"
10 Punkte bis 85 °C5 Punkte bei kleiner als oder gleich 50 °C
10 Punkte bei kleiner als oder gleich ±0,05°C5 Punkte bei kleiner als oder gleich ±0,1°C
10 Punkte bei ? 45.000 FWHM5 Punkte bei ? 45.000 FWHM
10 Punkte bei ja0 bei nein
10 Punkte bei 5-7 Jahre5 Punkte bei 3-5 Jahre2 Punkte bei 2-3 Jahre0 Punkte bei nein
10 Punkte bei kleiner als oder gleich 1 Werktag5 Punktebei 1-2 Werktage0 Punkte bei > 2 Werktage
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die für interessierte Unternehmen sowie Bewerber/Bieter und Bewerber-/Bietergemeinschaften bestehenden Rügeobliegenheiten und die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 GWB lautet:"Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf § 134 Abs. 1 und 2 GWB hin. § 134 Abs. 1 und 2 GWB lauten:(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."§ 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB lautet:(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber [...](2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist."
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal des DTVP. Bei technischen Fragen zum Vergabeportal oder zum Bietertool wenden Sie sich bitte an das Support-Team der Firma Cosinex.
Fehlen geforderte Unterlagen werden diese vom Auftrageber nachgefordert. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird das Angebot ausgeschlossen
Anlage_Mindestanforderungen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Die Ausschlusskriterien sind in der Anlage Mindestanforderungen tabellarisch dargestellt. Bitte fügen Sie diese Anlage ausgefüllt Ihrem Angebot bei..
Ausschlusskriterien - Die Ausschlusskriterien sind der Anlage Mindestanforderungen zu entnehmen und dort bitte mit ja oder nein zu beantworten. Die Angaben der Leistungsbeschreibung bleiben bindend.
k.A.