Neubau Kita Piesbach - hier: Fenster, Außentüren und Sonnenschutz
Der Neubau der Kindertagesstätte in Piesbach umfasst im Gewerk Fenster, Außentüren und Sonnenschutz die vollständige Lieferung, Montage und Planung aller entsprechenden Bauelemente. Dabei handelt es sich um ein eingeschossiges Massivgebäude mit modernen bauphysikalischen Anforderungen wie Wärme-, Schall-, Feuchte- und Brandschutz. Die Ausführung muss nach aktuellen DIN-Normen sowie den anerkannten Regeln der Technik erfolgen und beinhaltet auch Verglasung, Beschläge, Abdichtungen und Sonnenschutzsysteme. Besondere Anforderungen bestehen an die Materialqualität, Energieeffizienz (u. a. U-Werte), Sicherheit sowie an die Koordination mit anderen Gewerken im Bauablauf. Zusätzlich sind umfangreiche Nebenleistungen wie Werkplanung, statische Nachweise, Dokumentation, Baustellenkoordination und Einhaltung von Sicherheitsvorschriften Bestandteil der Leistung.
Weitere und nähere Informationen finden Sie im Leistungsverzeichnis.
BaustellenzufahrtDie Baustelle befindet sich im Ortsteil Piesbach der Gemeinde Nalbach. Die Anfahrterfolgt entweder von Nalbach kommend über die Piesbacher Straße oder durchPiesbach über die Hauptstraße. Die Baustelle befindet sich zwischen den Hausnummer 9 und 13. Die Einfahrt zurBaustelle befindet sich ebenfalls dort.
Nähere Informationen zum Erfüllungsort entnehmen Sie bitte dem Leistungsverzeichnis.
Beginn der Auftragsausführung: spätestens 12 Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens
Ende der Leistungserbringung: innerhalb von 110 Werktagen nach vorstehend genannter Frist über den Ausführungsbeginn.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem leistungsverzeichnis.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen der Auftragsnehmerin oder des Auftragnehmers, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung oder sonstiger Bestätigungen der Auftragsnehmerin oder des Auftragnehmers sind, werden nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn der Auftraggeber ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich das Leistungsverzeichnis sowohl als pdf-Datei sowie als GAEB-Datei (.84-Format) einzureichen ist.Fehlt eine der beiden Dateien, wird diese nachgefordert. Wird dieser Nachforderung nicht fristgemäß nachgekommen, kann das Angebot ausgeschlossen werden.
Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, deren Vorlage mit dem Teilnahmeantrag und/oder dem Angebot gefordert war, werden nachgefordert, soweit zulässig. Ebenso werden fehlende Preisangaben nachgefordert, soweit zulässig.
Rein nationale Ausschlussgründe sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Bildung krimineller Vereinigungen ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Bildung terroristischer Vereinigungen ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Betrug oder Subventionsbetrug ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung sind zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Zwingende bzw. fakultative Ausschlusssgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Insolvenz ist ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Einstellung der beruflichen Tätigkeit ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Insolvenz vergleichbares Verfahren sind zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§123 bis 126 GWB
Schwere Verfehlungen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Interessenkonflikt ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung sind ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens ist ein zwingender bzw. fakultativer Ausschlussgrund gem. §§123 bis 126GWB
Eigenerklärung zur Eignung 124VOB (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
VHB FB 233 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
VHB 234 - Erklärung Arbeits-/Bietergemeinschaft (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
VHB 235 - Verzeichnis der Leistungen / Kapazitäten anderer Unternehmen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
VHB 236 - Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Eigenerklärung):
Einzureichende Unterlagen:
* Mit dem Angebot** Mittels Eigenerklärung:- Eigenerklärung Russland-Sanktionen- GAEB x84- Leistungsverzeichnis- Verpflichtungserklärung Tariftreue Saarland allgemein** Keine oder anderweitige Formerfordernis:- Angebotsschreiben VHB FB 213
* Auf Anforderung der Vergabestelle** Mittels Eigenerklärung:- VHB 248 - Erklärung zur Verwendung von Holzprodukten- VHB 223 - Aufgliederung der Einheitspreise** Keine oder anderweitige Formerfordernis:- VHB FB 221/222 Preisermittlung- Produktdatenblätter bekannter Fabrikate- Freistellungsbescheinigung nach §48b Einkommenssteuergesetz