Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgende Bieterfrage wurden uns übermittelt, die wir Ihnen gerne beantworten:
Frage 36:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend möchten wir anmerken, dass wir im Nachrichteneingang im Portal 35 Bieterfragen sehen, darunter aber die Nummer 34 leider nicht.
Können Sie uns bitte daher die entsprechende fehlende Bieterfrage und -antwort zukommen lassen.
Antwort:
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Als Reaktion auf Bieterfrage 34 wurde am 12.10.2026 den Vergabeunterlagen das überarbeitete Preisblatt "ZDF-121-OV-26-008_Preisblatt_v2.xlsx" sowie ein Begleitschreiben hinzugefügt.
Die Antwort auf Frage 34 wurde im Zuge Ihrer aktuellen Frage nochmals auf die Vergabeplattform übertragen.
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgende Bieterfrage wurden uns übermittelt, die wir Ihnen gerne beantworten:
Frage 34:
Im Preisblatt werden die Herstellerkategorien D1 und D2 wie auch T, T1 und T2 zu einer gemeinsamen Preisposition zusammengefasst, für die ein einheitlicher Rabatt auf die Herstellerlistenpreise anzubieten ist. Die den einzelnen Kategorien zugrunde liegenden Herstellerrabatte unterscheiden sich jedoch erheblich. Da dem Bieter keine Informationen über die zukünftige Abrufstruktur bzw. die Verteilung der Bestellungen auf die einzelnen Kategorien vorliegen, ist eine belastbare Kalkulation eines einheitlichen Rabattsatzes nicht möglich. Die Wirtschaftlichkeit des Angebots hängt maßgeblich von der späteren Abrufverteilung zwischen den Kategorien ab. Der Bieter sieht sich außerstande, für die zusammengefassten Kategorien einen belastbar kalkulierten Rabatt anzubieten, da die Herstellerrabatte zwischen den betroffenen Kategorien signifikant voneinander abweichen und keine Informationen zur späteren Abrufstruktur vorliegen. Ohne Kenntnis der erwarteten Verteilung der Abrufe führt die Zusammenfassung mehrerer Kategorien zu einem nicht kalkulierbaren Preis- und Margenrisiko. Der Bieter bittet daher darum, die betreffenden Kategorien als eigenständige Positionen im Preisblatt auszuweisen.
Antwort:
Das Preisblatt wurde entsprechend überarbeitet. Gültigkeit hat allein das im Rahmen der Überarbeitung der Verfahrensangaben hochgeladene Dokument "ZDF-121-OV-26-008_Preisblatt_v2".
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgende Bieterfrage wurden uns übermittelt, die wir Ihnen gerne beantworten:
Frage 35:
Vielen Dank für die Klarstellung zut Bieterfrage Nr. 33 und dass für die Kategorie H2 ein Rabattsatz von 0 % im Preisblatt anzugeben ist. Offen bleibt aus unserer Sicht die Frage zur vertraglichen Grundlage dieser Kategorie. Die Bereitstellung bzw. Nutzung der unter H2 erfassten STaaS- und Subscription-Services setzt herstellerseitig den Abschluss einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung voraus, die derzeit nicht Bestandteil der Vergabeunterlagen ist. Wir bitten um Klarstellung, wie diese erforderliche Vereinbarung im Falle einer späteren Beauftragung von Leistungen der Kategorie H2 vertraglich berücksichtigt werden soll.
Antwort:
Die Frage, wie herstellerseitige Lizenz-, Nutzungs-, Subscription- oder Servicebedingungen (insbesondere Terms & Conditions und End User License Agreements) gehandhabt werden, wurde hinreichend in der Antwort zur Frage 31 behandelt.
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgende Bieterfrage hat uns erreicht, die wir Ihnen gerne beantworten:
Frage 33:
Für die im Preisblatt erfasste NetApp Kategorie "H2 - STaaS and Subscription services" verlangt der
Auftraggeber die Angabe eines Rabattsatzes auf die jeweilige Herstellerpreisliste. Nach den für diese Kategorie geltenden Vorgaben des Herstellers sind StaaS- und Subscription-Services von der regulären Preislisten- und Rabattsystematik ausgenommen und der Hersteller stellt keine Rabattsätze für diese Kategorie bereit. Darüber hinaus setzt die Bereitstellung beziehungsweise Nutzung dieser Leistungen den Abschluss einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung voraus, welche bisher keine Berücksichtigung in den Vergabeunterlagen findet.
Gehen wir daher Recht in der Annahme, dass die Kategorie H2 vom ausgeschrieben Rabattsystem
ausgenommen ist und aus dem Preisblatt sowie der daraus resultierenden Bewertung entfernt wird
Antwort 33:
Wenn für eine im Preisblatt genannte Kategorie vom Anbieter kein Rabatt eingeräumt werden kann, ist dieser Rabattsatz im Preisblatt mit "0" anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Daniel Strack
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgenden Bieterfragen wurden uns übermittelt, die wir Ihnen gerne beantworten:
Frage 27:
Die Haftungsregelung bei einfacher Fahrlässigkeit nach Nr. 7.2 würde bei einer Laufzeit von 3 Jahren plus optional einem weiteren Jahr in Summe zu einer Haftungshöhe für Personen- und Sachschäden von
bis zu 40 Mio Euro führen, was die potentielle Auftragssumme bei weitem überschreiten würde.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird daher gebeten, zumindest die Haftung für Sachschäden in Nr. 7.2 auf maximal 2,5 Mio Euro je Schadenfall und Vertragsjahr zu reduzieren. Stimmen Sie dem zu?
Antwort:
Die Vergabestelle stimmt dem nicht zu. Es gelten die Vergabeunterlagen in der veröffentlichten Fassung.
Frage 28:
Zudem enthält Nr. 7 zahlreiche Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung. Unter diesen Ausnahmen ist besonders die pauschale Herausnahme datenschutzrechtlicher Verstöße (einschließlich Haftung für die AV, dort inhaltsähnlich Nr. 12, siehe auch Nr. 7 am Ende) problematisch, da sie zu einer branchenunüblichen Verschiebung zu Lasten des Auftragnehmers ginge, die weder in Sachen Bilanzierbarkeit noch Versicherbarkeit einseitig angemessen und vertretbar zu übernehmen wäre. Aus diesem Grund wird gebeten
aa) Die Haftung für Datenschutzverstöße
bb) und die Haftung in der AV
der allgemeinen Haftungsbegrenzungsregelung des Vertrages in Nr. 7.2 (Abs. 1 ) zu unterwerfen. Stimmen Sie dem zu?
cc) Alternativ wird um eine andere geeignet Haftungsbegrenzungsregelung für Datenschutzverstöße einschließlich AV gebeten, die auch hier die Regelungen der einbezogenen EVB IT nicht ins Leere laufen ließe.
Antwort:
Die Vergabestelle stimmt dem nicht zu. Es gelten die Vergabeunterlagen in der veröffentlichten Fassung.
Frage 29:
Durch die in Nr. 7.2 ebenfalls enthaltene statische Vorgabe zur Versicherung für Personen, Sach- und Folgeschäden i.H.v. 10 Mio Euro - gedeckelt auch hier pro Vertragsjahr, aber enthalten darin ebenfalls auch pro Schadenereignis - wird sich ebenfalls von den (EVB IT) Standards stark entfernt.
aa) Wir bitten daher um Anpassung auf folgende EVB IT übliche Formulierung:
"Der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers weist nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung verfügt."
Durch die Bezugnahme auf den Umfang, der angemessen abgedeckt sein muss, wird den Anforderungen des Auftraggebers wie üblich Rechnung getragen.
bb) Alternativ und hilfeweise wird gebeten, die Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden ja Schadenfall auf 5 Mio Euro je Schadenfall und Jahr zu reduzieren, was mit dem Gesamtauftragsvolumen korrespondieren würde.
Stimmen Sie dem zu?
cc) Andernfalls wird auch hier um eine andere angemessene Reduktion Bezug nehmend auf das Abrufvolumen pro Jahr gebeten.
Antwort:
Die Vergabestelle hält an den veröffentlichten Vertragsbedingungen fest. Die beantragten Klarstellungen bzw. Einschränkungen werden nicht vorgenommen. Es gelten die Vergabeunterlagen in der veröffentlichten Fassung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Daniel Strack
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgenden Bieterfragen wurden uns übermittelt, die wir Ihnen gerne beantworten:
Frage:
Nach unserem Verständnis umfasst der Rahmenvertrag neben der dauerhaften Überlassung von Standardsoftware auch zeitlich befristete Software-Subscriptions und Cloud Subscription Software. Als Vertragsgrundlage sind jedoch lediglich der individuelle Vertrag des Auftraggebers sowie die EVB-IT Überlassung-AGB Typ A vorgesehen, die auf die dauerhafte Überlassung ausgerichtet sind. Für zeitlich befristete Software-Subscriptions gehen wir daher davon aus, dass grundsätzlich die EVB-IT Überlassung-AGB Typ B einschlägig sind. Bitte bestätigen Sie, dass für entsprechende Subscription-Abrufe Typ B Anwendung findet.
Sollte dies nicht der Fall sein, bitten wir um Klarstellung, auf welcher vertraglichen Grundlage die zeitlich befristeten Subscriptions abgebildet werden und welche Regelungen im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen Vorrang haben.
Antwort:
Das Dokument wurde ergänzt.
Frage:
Die Bereitstellung und rechtmäßige Nutzung einzelner Produkte und Services unterliegt darüber hinaus den jeweils produkt- und herstellerspezifischen Lizenz-, Nutzungs-, Subscription- und Service-Bedingungen des Herstellers, insbesondere den jeweiligen Terms & Conditions (T&C) und End User License Agreements (EULAs). Diese Herstellerbedingungen sind in der unter Ziffer 2 des Prosavertrages geregelten Rangfolge der Vertragsgrundlagen bislang nicht aufgeführt. Bitte stellen Sie klar, auf welche Weise die für das jeweils abgerufene Produkt bzw. den jeweiligen Service geltenden Herstellerbedingungen (insbesondere T&C und EULAs) durch eindeutige Bezeichnung und
Zuordnung wirksam Bestandteil des jeweiligen Einzelabrufs werden, wann und in welcher Form diese durch den Auftragnehmer vorzulegen und durch den Auftraggeber anzuerkennen sind, welchen Rang sie gegenüber dem Prosavertrag, den BVB, den jeweils einschlägigen EVB-IT AGB und der VOL/B einnehmen und wie bei etwaigen Widersprüchen zwischen diesen Vertragsgrundlagen und den zwingend erforderlichen Herstellerbedingungen zu verfahren ist.
Antwort:
Die vertraglichen Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und dem Auftragnehmer auf Grundlage der Vergabeunterlagen sowie des jeweiligen Einzelabrufs.
Für einzelne Produkte oder Services können ergänzend herstellerseitige Lizenz-, Nutzungs-, Subscription- oder Servicebedingungen (insbesondere Terms & Conditions und End User License Agreements) gelten, soweit diese die Nutzung des jeweiligen Produkts oder Services betreffen.
Der Auftragnehmer hat den jeweiligen Auftraggeber über die für die Nutzung des jeweiligen Produkts oder Services geltenden Herstellerbedingungen zu informieren und diese vor dem jeweiligen Einzelabruf in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
Soweit für die rechtmäßige Nutzung eines Produkts oder Services die Zustimmung zu bestimmten Herstellerbedingungen erforderlich ist, kann der jeweilige Auftraggeber diesen im Einzelfall ausdrücklich zustimmen. Mit einer solchen Zustimmung verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber zur Einhaltung der betreffenden Herstellerbedingungen, soweit diese die Nutzung des jeweiligen Produkts oder Services betreffen.
Herstellerbedingungen werden nicht eigenständig Vertragsbestandteil der Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, soweit sie Regelungen zu Haftung, Gewährleistung, Datenschutz, Informationssicherheit, Vertraulichkeit, Vergütung, Vertragslaufzeit, Kündigung, Leistungsstörungen oder sonstigen wesentlichen Rechten und Pflichten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer enthalten.
Im Übrigen verbleibt es bei der in den Vergabeunterlagen festgelegten Rangfolge der Vertragsbestandteile.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Daniel Strack
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgende Bieterfrage hat uns erreicht, die wir Ihnen gerne beantworten:
Frage:
Bieterfrage zu Ziffer 2.1 BVB
Wir bitten um Klarstellung, ob die in den BVB enthaltenen Regelungen lediglich ergänzend zu den EVB-IT-Vertragsbedingungen gelten oder ob beabsichtigt ist, die in den EVB-IT-Vertragsbedingungen enthaltenen Regelungen zu Haftung, Gewährleistung, Nutzungsrechten und Kündigung teilweise zu verdrängen.
Sofern Letzteres beabsichtigt sein sollte, bitten wir um Benennung derjenigen Regelungsbereiche, in denen die BVB von den jeweiligen EVB-IT-Vertragsbedingungen abweichen sollen, damit eine eindeutige und vergleichbare Kalkulationsgrundlage für alle Bieter sichergestellt ist.
Antwort:
Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) ergänzen die einschlägigen EVB-IT-Vertragsbedingungen und gehen diesen im Fall von Widersprüchen entsprechend der in den Vergabeunterlagen geregelten Rangfolge vor.
Soweit die BVB Regelungen enthalten, die von den EVB-IT-Vertragsbedingungen abweichen oder diese konkretisieren, sind die BVB maßgeblich.
Eine abschließende Einzelaufzählung sämtlicher Regelungsbereiche, in denen die BVB von den EVB-IT-Vertragsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, erfolgt nicht. Maßgeblich sind die veröffentlichten Vergabe- und Vertragsunterlagen einschließlich der dort geregelten Rangfolge.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Daniel Strack
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgenden Bieterfragen wurden uns übermittelt, die wir Ihnen gerne beantworten:
Bieterfrage 22
Produktneutrale Ausschreibung
22. Zulassung gleichwertiger Produkte:
Ist es zutreffend, dass auch Produkte anderer Hersteller als NetApp angeboten werden können, sofern diese die technischen Anforderungen funktional gleichwertig erfüllen? Falls nein: Welche konkreten technischen Anforderungen kann ausschließlich der Hersteller NetApp erfüllen?
Antwort zu 22:
Die Annahme ist nicht zutreffend. Die Vergabestelle lässt keine Produkte anderer Hersteller als NetApp zu.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Erweiterung, Konsolidierung, Migration und der Betrieb einer bereits bestehenden, homogenen NetApp-basierten Speicherinfrastruktur. Es liegen sachliche Gründe für die Festlegung auf ein bestimmtes Produkt gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV vor.
Die Speichersysteme von "NetApp" bieten für das ZDF Funktionen, die von keinem anderen Anbieter in vergleichbarer Qualität angeboten werden.
Das ZDF hat in der Vergangenheit eine Systementscheidung getroffen und im Bereich von Speichersystemen nahezu ausschließlich NetApp-Systeme im Einsatz. Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Erweiterung der bereits vorhandenen NetApp-Systeme. Die hierbei genutzten NetApp-spezifischen Funktionen müssen bei Erweiterungen, Migrationen und Konsolidierungen beibehalten werden und können nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht herstellerunabhängig erbracht werden.
NetApp bietet dabei Features, wie Metrocluster synchrone Spiegelung über längere Strecken, Fabricpool Storage Tiering, SAN- und Fileservices in einem System, gleichzeitige Nutzung von SMB/NFS auf dem gleichen Speicherbereich, die nach Marktrecherche der Vergabestelle in dieser Form kein anderer Speicherhersteller anbietet. Ein Wechsel des Speichersystems hätte für die Vergabestelle unter anderem eine schlechtere Hochverfügbarkeit, längere Wiederherstellungszeiten bis hin zu massiv höheren Kosten zur Folge, da mehr Speichersysteme und größere Speichermengen benötigt würden. Kompatibilitäten zwischen verschiedenen Herstellern existieren nach Marktkenntnis der Vergabestelle nicht. Ein etwaiger Parallelbetrieb von verschiedenen Systemen würde dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit widersprechen.
Des Weiteren hätte der Bezug eines anderen Systems umfangreiche Schulungsmaßnahmen zur Folge, da für andere Systeme im ZDF sowohl Know-How / Ausbildung als auch Betriebserfahrung fehlen.
Ferner gewährleistet die Homogenität bzw. die "Ein-Hersteller-Strategie" in Bezug auf die Speicherlandschaft der Vergabestelle sowohl die Wirtschaftlichkeit des Betriebs als auch in technischer Hinsicht die Ausfallsicherheit.
Die bereits genutzten NetApp-spezifische Funktionen müssen bei Erweiterungen, Migrationen und Konsolidierungen beibehalten werden. Diese können nicht herstellerunabhängig erbracht werden. Somit liegen aus Sicht der Vergabestelle objektive, willkürfreie und auftragsbezogene Gründe vor, die eine nicht produkteneutrale Ausschreibung rechtfertigen.
Da die ausgeschriebenen Leistungen nicht nur vom Hersteller selbst, sondern auch über Reseller bezogen werden können, bleibt ein Anbieterwettbewerb erhalten. Der Eingriff in den Wettbewerb fällt durch die Produktfestlegung so gering wie möglich aus.
23. Gleichwertigkeitsklausel:
Ist die Vergabestelle bereit, die technischen Spezifikationen und Leistungsanforderungen im Leistungsverzeichnis um den Zusatz "oder gleichwertig" zu ergänzen und ein transparentes Verfahren für den Nachweis der funktionalen Gleichwertigkeit zu definieren?
Antwort zu Frage 23:
Die Vergabestelle beabsichtigt nicht, die technischen Spezifikationen oder Leistungsanforderungen um den Zusatz "oder gleichwertig" zu ergänzen oder ein Verfahren zum Nachweis funktionaler Gleichwertigkeit vorzusehen.
Die Ausschreibung betrifft die Erweiterung, Konsolidierung und den Betrieb einer bereits bestehenden, auf NetApp-Produkten basierenden Speicherinfrastruktur. Die Festlegung auf NetApp-Produkte erfolgt aus sachlichen, technischen und wirtschaftlichen Gründen gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV. Nach Auffassung der Vergabestelle können die mit der Beschaffung verfolgten Ziele unter Beibehaltung der vorhandenen Architektur, Prozesse und Betriebsmodelle nur durch den Einsatz von NetApp-Produkten erreicht werden.
24. Funktionale Spezifikation:
Wäre es möglich, die Anforderungen ergänzend anhand funktionaler und leistungsbezogener Kriterien zu beschreiben (z. B. Speicherkapazität, Performance-Kennwerte, Protokollunterstützung, Verfügbarkeitsanforderungen, Cyber-Resilienz-Anforderungen), damit auch Bieter mit vergleichbaren Lösungen anderer Hersteller die Anforderungen nachvollziehen und ein Angebot abgeben können?
Antwort zu 24:
Die Vergabestelle beabsichtigt nicht, die Leistungsbeschreibung um zusätzliche funktionale oder leistungsbezogene Kriterien zu erweitern, um Angebote anderer Hersteller zu ermöglichen.
Gegenstand der Ausschreibung ist nicht die herstellerneutrale Beschaffung einer Storage-Lösung, sondern die Erweiterung, Erneuerung und der Betrieb einer bereits vorhandenen NetApp-basierten Speicherinfrastruktur. Die Anforderungen des Auftraggebers ergeben sich daher maßgeblich aus der bestehenden Systemlandschaft und den dort eingesetzten NetApp-spezifischen Funktionen.
Eine Beschreibung anhand allgemeiner Leistungsparameter, wie Speicherkapazitäten, Performance-Kennwerten, Protokollunterstützung, Verfügbarkeitsanforderungen oder Cyber-Resilienz-Funktionen, würde den tatsächlichen Beschaffungsbedarf des Auftraggebers nicht vollständig abbilden. Maßgeblich ist nicht allein die isolierte Erfüllung einzelner technischer Leistungsmerkmale, sondern insbesondere die nahtlose Integration in die bestehende Infrastruktur sowie die Nutzung bestehender NetApp-spezifischer Funktionen und Betriebsverfahren
25. Eignungsanforderungen:
Können neben dem NetApp-Partnerstatus "Prestige" und den NetApp-spezifischen Zertifizierungen (NCDA, NCIE) auch vergleichbare Partnerqualifikationen und technische Zertifizierungen anderer Hersteller als gleichwertig anerkannt werden - insbesondere im Bereich der Professional Services (PS1, PS2)?
Antwort zu 25:
Die Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Partnerstatus- und Zertifizierungsnachweise stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ausgeschriebenen Leistungsgegenstand.
Da ausschließlich Leistungen im NetApp-Umfeld beschafft werden, dienen die geforderten NetApp-spezifischen Qualifikationen dem Nachweis der fachlichen Befähigung zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen. Vergleichbare Herstellerzertifizierungen anderer Storage-Hersteller stellen keinen gleichwertigen Nachweis für die Betreuung, Erweiterung und Unterstützung der beim Auftraggeber eingesetzten NetApp-Systeme dar.
26. Preisstruktur:
Ist es möglich, die Preisblatt-/Rabattstruktur so anzupassen, dass auch Bieter, die Produkte anderer Hersteller anbieten, ihre Preise auf einer vergleichbaren Grundlage einreichen können, ohne an die Listenpreise eines bestimmten Herstellers gebunden zu sein?
Antwort zu 26:
Die Preisblatt- und Rabattstruktur bleibt unverändert.
Da die Ausschreibung ausschließlich Produkte und Leistungen des Herstellers NetApp umfasst, ist die gewählte Preisstruktur auf diesen Beschaffungsgegenstand ausgerichtet. Eine Öffnung für Herstellerprodukte außerhalb des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes ist nicht vorgesehen.
Abschließender Hinweis:
Die ausgeschriebenen Leistungen können nicht nur vom Hersteller selbst, sondern auch über Reseller bezogen werden. Dadurch bleibt trotz der Produktfestlegung auf NetApp ein Anbieterwettbewerb erhalten. Der mit der Produktfestlegung verbundene Eingriff in den Wettbewerb fällt damit so gering wie möglich aus.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Daniel Strack
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Kenntnisnahme, dass die Angebotsfrist verlängert wurde. Zudem wurden redaktionelle Änderungen an den Vergabeunterlagen (BVB) vorgenommen und die EVB-II Ueberlassung Typ B AGB als Vertragsgrundlage ergänzt.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Daniel Strack
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die folgenden Bieterfragen wurden uns übermittelt, die wir Ihnen gerne beantworten:
Bieterfrage 6
Abschnitt 2.1, Punkt 2
Gemäß Abschnitt 2.1, Punkt 2 wird das Abrufvolumen auf ca. 22.355.000 EUR über 4 Jahre geschätzt, während der Höchstwert der Rahmenvereinbarung in der Bekanntmachung mit 35.190.000 EUR angegeben wird - wie erklärt sich diese Differenz, und welcher Wert ist für die Angebotskalkulation maßgeblich?
Antwort:
Der in den Vergabeunterlagen genannte Schätzwert von ca. 22.355.000 EUR stellt die auf Basis der derzeitigen Erkenntnisse prognostizierte Abrufmenge aller beteiligten Rundfunkanstalten über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung dar.
Der in der Bekanntmachung angegebene Höchstwert von 35.190.000 EUR bildet hingegen die maximale Obergrenze der Rahmenvereinbarung ab. Dieser berücksichtigt einen angemessenen Spielraum für derzeit nicht vorhersehbare Bedarfsentwicklungen während der Vertragslaufzeit.
Für die Angebotskalkulation ist die in den Vergabeunterlagen dargestellte Bedarfsschätzung maßgeblich. Ein Anspruch auf Erreichen des Schätzwerts oder Ausschöpfen des Höchstwerts besteht nicht.
Die Angabe eines Höchstwerts erfolgt unter anderem vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Danach müssen öffentliche Auftraggeber bei Rahmenvereinbarungen einen Höchstwert festlegen.
Bieterfrage 7
Abschnitt 2.3
Abschnitt 2.3 beschreibt die Zuschlagskennzahl als Summe der gewichteten Rabattsätze (?Rabattsatz × Faktor), jedoch ist unklar, ob die Tagessätze für PS1 und PS2 bei Nichtausfüllen zu einem Ausschluss führen oder lediglich nicht gewertet werden - bitte bestätigen.
Antwort: Das Ausfüllen der entsprechenden Felder zur Angabe der Tagessätze für die Leistungen PS1 und PS2 ist verpflichtend. Die Preise werden jedoch nicht in die Bewertung einbezogen. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung.
Bieterfrage 8
Abschnitt 1.1
Gemäß Abschnitt 1.1 der Eignungskriterien ist der Partnerstatus "Prestige" zwingend erforderlich; bitte bestätigen, ob ein Bieter mit einem aktuell niedrigeren Status, der bis zur Angebotsfrist auf "Prestige" hochgestuft wird, als geeignet gilt.
Antwort
Der Zuschlag kann nur auf Bieter erteilt werden, die den geforderten Partnerstatus mit dem Angebot nachweisen.
Bieterfrage 9
Abschnitt 1.2
Abschnitt 1.2 der Eignungskriterien nennt vier erforderliche "NetApp Solution Competencies" - bitte präzisieren, ob alle vier Competencies zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen müssen oder ob ein Nachweis der Beauftragung ausreichend ist.
Antwort: Alle Eignungskriterien müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erfüllt sein.
Bieterfrage 10
Abschnitt 1.3
Abschnitt 1.3 der Eignungskriterien fordert vier "NetApp Services Certified"-Zertifizierungen; bitte klären, ob diese Zertifizierungen beim Anbieter selbst oder alternativ vollständig beim benannten Subunternehmer vorliegen müssen.
Antwort: Die Eignungskriterien gelten für den Anbieter.
Bieterfrage 11
Abschnitt 2.2, Punkt 5
Gemäß Abschnitt 2.2, Punkt 5 gelten die Tagessätze inkl. Spesen und Reisekosten an Werktagen zwischen 8 und 18 Uhr - bitte bestätigen, ob Leistungen außerhalb dieser Zeiten (z. B. Wochenenden) grundsätzlich ausgeschlossen sind oder gesondert vereinbart werden können.
Antwort: Leistungen außerhalb der genannten Zeiten sind nicht geplant und gemessen an den Erfahrungswerten sehr unwahrscheinlich. Sollten Leistungen außerhalb der genannten Zeiten erforderlich werden, erfolgt eine gesonderte Beauftragung.
Bieterfrage 12 AVV
Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist laut Begleitschreiben vom Bieter zu vervollständigen und mit dem Angebot einzureichen; bitte klären, ob ein unvollständig ausgefüllter AVV zum Ausschluss des Angebots führt.
Antwort:
Ein unvollständig ausgefüllter Auftragsverarbeitungsvertrag führt nicht automatisch zum Ausschluss des Angebots.
Der Abschluss des mit den Vergabeunterlagen veröffentlichten Auftragsverarbeitungsvertrags ist jedoch für den künftigen Auftragnehmer verpflichtend. Soweit im AVV Angaben durch den Bieter zu ergänzen sind, können fehlende oder unvollständige Angaben gegebenenfalls im Rahmen der vergaberechtlich zulässigen Nachforderung oder Aufklärung berücksichtigt werden.
Der veröffentlichte Auftragsverarbeitungsvertrag ist Bestandteil der Vergabeunterlagen und bei Zuschlagserteilung in der vorgegebenen Fassung abzuschließen.
?
Bieterfrage 13
Abschnitt 2.1, Punkt 6
Abschnitt 2.1, Punkt 6 verpflichtet den Anbieter, neue NetApp-Produktkategorien während der Vertragslaufzeit entsprechend vergleichbarer Kategorien zu rabattieren - bitte präzisieren, nach welchem Verfahren oder Kriterium die Vergleichbarkeit bestimmt wird.
Antwort: Sofern NetApp während der Vertragslaufzeit neue Produktkategorien an den Markt bringt, ist der Bieter verpflichtet, diese gemessen an vergleichbaren Kategorien zu rabattieren und dem ZDF dafür ein Angebot zu unterbreiten. Dem ZDF und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht es frei, dieses Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
Bieterfrage 14
BVB, Abschnitt 1
Die besonderen Vertragsbedingungen (BVB, Abschnitt 1) sichern einen Mindestumsatz von netto 4.350.000 EUR über die Basis-Vertragslaufzeit zu - bitte bestätigen, ob dieser Mindestumsatz auf alle beteiligten Anstalten zusammen oder auf das ZDF allein entfällt.
Antwort: Die Angabe bezieht sich auf die kumulierte Summe aller Bezugsberechtigten.
Bieterfrage 15
Betriebshaftpflichtversicherung (Bekanntmachung, Abschnitt 5.1.9)
Die Betriebshaftpflichtversicherung (Bekanntmachung, Abschnitt 5.1.9) fordert mindestens 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden, während BVB-Abschnitt 7.2 eine Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Schadensfall vorschreibt - bitte bestätigen, welche Anforderung maßgeblich ist.
Antwort: Maßgeblich ist die Angabe in den Besonderen Vertragsbedingungen.
Bieterfrage 16
Ziffer 9 a) und b) BVB
Nach Ziffer 9 a) garantiert der Auftragnehmer, dass die Dienstleistungen und Leistungsergebnisse dem "heutigen Stand der Technik" entsprechen. Nach Ziffer 9 b) garantiert der Auftragnehmer zudem, dass die Leistungen frei von Rechten Dritter sind und die vorgesehenen Nutzungen nicht beeinträchtigt werden.
Es wird um Klarstellung gebeten, dass es sich hierbei nicht um verschuldensunabhängige Garantien im Rechtssinne handelt, sondern um die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, die Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu erbringen.
Ferner bitten wir um Bestätigung, dass die Regelung hinsichtlich der Rechte Dritter lediglich solche Rechte betrifft, die der Auftragnehmer bei vertragsgemäßer Nutzung der Leistungen zu vertreten hat, und dass insoweit die Haftungsregelungen der BVB sowie der jeweils anwendbaren EVB-IT-Bedingungen Anwendung finden.
Antwort:
Die Ausführungen in Ziffer 9 a) und 9 b) sind wie in den Vergabeunterlagen vorgesehen zu verstehen.
Bei den dort verwendeten Garantieerklärungen handelt es sich um Garantien im Rechtssinne. Die vom Fragesteller vorgeschlagene Auslegung als reine Sorgfalts- oder Bemühenspflicht wird nicht bestätigt.
Ebenso wird die Regelung zu den Rechten Dritter nicht auf solche Rechte beschränkt, deren Verletzung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Maßgeblich sind die vertraglichen Regelungen in den Vergabeunterlagen.
Im Übrigen gelten die vorgesehenen Vertragsbedingungen unverändert.
Bieterfrage 17
Ziffer 17 BVB (Sanktionen und Embargos)
Ziffer 17 verpflichtet den Auftragnehmer unter anderem zur Einhaltung sämtlicher nationaler, europäischer und internationaler Sanktionsvorschriften, zum Abgleich gegen nationale und internationale Sanktionslisten (einschließlich OFAC-Listen) sowie zur regelmäßigen Überprüfung von Mitarbeitern, Nachunternehmern und sonstigen beteiligten Dritten.
Wir bitten um Klarstellung, dass sich die Verpflichtungen des Auftragnehmers ausschließlich auf die jeweils auf den Auftragnehmer und die vertragsgegenständlichen Leistungen rechtlich anwendbaren Sanktions- und Embargovorschriften beziehen.
Ferner bitten wir um Bestätigung, dass die Verpflichtung zur Überprüfung von Mitarbeitern, Nachunternehmern und sonstigen Dritten ausschließlich im rechtlich zulässigen, datenschutzrechtlich zulässigen und wirtschaftlich zumutbaren Umfang gilt und keine weitergehenden Prüfpflichten begründet als diejenigen, die nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind.
Zudem bitten wir um Klarstellung, dass ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nur bei einem wesentlichen Verstoß gegen die anwendbaren Sanktionsvorschriften besteht.
Antwort:
Eine Änderung oder Einschränkung der Regelungen in Ziffer 17 ist nicht vorgesehen. Es gelten die veröffentlichten Vertragsbedingungen in der ausgeschriebenen Fassung.
Selbstverständlich sind die Verpflichtungen aus Ziffer 17 unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der datenschutzrechtlichen Vorgaben, zu erfüllen. Art, Umfang und Ausgestaltung der erforderlichen Prüfungen sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich so festzulegen, dass die einschlägigen Sanktions- und Embargovorschriften sowie die gesetzlichen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.
Die Aufnahme der genannten nationalen und internationalen Sanktionslisten dient der umfassenden Absicherung der vertragsgegenständlichen Leistung. Eine Beschränkung der Verpflichtungen auf den vorgeschlagenen Umfang sowie eine Ergänzung um das Merkmal der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird daher nicht vorgenommen.
Auch die Regelung zur außerordentlichen Vertragsbeendigung bleibt unverändert. Die erbetene Einschränkung auf wesentliche Verstöße wird nicht in die Vertragsbedingungen aufgenommen.
Bieterfrage 18
Ziffer 4.3 BVB (Vergütung von Dienstleistungen)
Nach Ziffer 4.3 werden Dienstleistungen einerseits als mit dem vereinbarten Pauschalpreis abgegolten beschrieben. Andererseits sieht die Regelung vor, dass Dienstleistungen nach dem tatsächlich anerkannten Zeitaufwand vergütet werden.
Wir bitten um Klarstellung, welches Vergütungsmodell für Dienstleistungen maßgeblich sein soll:
- Festpreis-/Pauschalpreisvergütung unabhängig vom tatsächlich angefallenen Aufwand oder
- Vergütung auf Basis des tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Zeitaufwands.
Sofern eine Vergütung nach Aufwand vorgesehen ist, bitten wir ergänzend um Bestätigung, dass ordnungsgemäß vorgelegte Leistungsnachweise als anerkannt gelten, sofern ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe konkreter Gründe widersprochen wird.
Antwort:
Die in Ziffer 4.3 verwendete Bezeichnung "Pauschalpreis" bezieht sich auf den jeweils vereinbarten Tages- bzw. Leistungssatz. Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Leistungsaufwands.
Im Übrigen gelten die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) geregelten Abrechnungs- und Nachweismodalitäten.
Eine darüberhinausgehende Klarstellung oder Ergänzung, insbesondere hinsichtlich einer automatischen Anerkennung von Leistungsnachweisen bei Ausbleiben eines Widerspruchs innerhalb einer bestimmten Frist, wird nicht vorgenommen. Es gelten die Regelungen der Vergabeunterlagen.
Bieterfrage 19
Ziffern 1, 7 und 24 BVB
Nach den Vergabeunterlagen wird die Rahmenvereinbarung durch das ZDF für mehrere Rundfunkanstalten abgeschlossen, während die jeweiligen Einzelabrufe durch die einzelnen teilnehmenden Rundfunkanstalten erfolgen. Zugleich enthält Ziffer 7 Haftungsregelungen sowie Ziffer 24 Gerichtsstandsregelungen, die auf den jeweiligen Auftraggeber Bezug nehmen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Klarstellung:
Ob jede beteiligte Rundfunkanstalt ausschließlich Vertragspartnerin der von ihr erteilten Einzelabrufe wird und ausschließlich für die hieraus resultierenden Zahlungs- und sonstigen Vertragspflichten haftet;
Ob die in Ziffer 7 vorgesehenen Haftungsbegrenzungen gegenüber sämtlichen abrufberechtigten Rundfunkanstalten gleichermaßen gelten;
Ob die Haftungshöchstbeträge je Einzelabruf, je abrufender Rundfunkanstalt oder für die gesamte Rahmenvereinbarung gelten sollen;
Welche Stelle für die Einhaltung des in den Vergabeunterlagen genannten Mindestumsatzes verantwortlich ist und welche Rechtsfolgen gelten, falls der genannte Mindestumsatz nicht erreicht wird.
Antwort:
Die Rahmenvereinbarung wird durch das ZDF federführend für die teilnehmenden Rundfunkanstalten abgeschlossen. Abrufe aus der Rahmenvereinbarung erfolgen durch die jeweils abrufende Rundfunkanstalt unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer. Die Beauftragungen werden ausschließlich durch die abrufende Rundfunkanstalt abgewickelt. Für die einzelnen Abrufe wird die jeweils abrufende Rundfunkanstalt Vertragspartnerin des entsprechenden Einzelvertrages. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus einem Einzelvertrag ist der Sitz des jeweiligen Auftraggebers des Einzelvertrages. Die in Ziffer 7 der Besonderen Vertragsbedingungen enthaltenen Haftungsregelungen gelten für die jeweiligen Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und der abrufenden Rundfunkanstalt. Das ZDF ist hier nur stellvertretend genannt. Die in Ziffer 7 genannten Haftungshöchstbeträge beziehen sich auf Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis und gelten je Rundfunkanstalt, Schadensfall und Vertragsjahr . Hinsichtlich des in Ziffer 1 genannten Mindestumsatzes von 4.350.000,00 EUR netto handelt es sich um eine Zusage der beteiligten Rundfunkanstalten in ihrer Gesamtheit. Der Mindestumsatz bezieht sich ausdrücklich auf die Gesamtsumme aller beteiligten Anstalten. Eine Aufteilung des Mindestumsatzes auf einzelne Rundfunkanstalten ist in den Vergabeunterlagen nicht vorgesehen. Weitergehende Regelungen zu Rechtsfolgen wurden nicht getroffen. Die Vertragsunterlagen gelten unverändert
Bieterfrage 20
Ziffer 7.2 BVB
Nach Ziffer 7.2 haftet der Auftragnehmer "dem ZDF" bei einfacher Fahrlässigkeit nur bis zu den dort genannten Haftungshöchstbeträgen.
Gleichzeitig sehen die Vergabeunterlagen vor, dass Einzelabrufe auch durch weitere abrufberechtigte Rundfunkanstalten erfolgen können.
Wir bitten daher um Klarstellung, dass die in Ziffer 7.2 geregelten Haftungsbegrenzungen gegenüber sämtlichen abrufberechtigten Rundfunkanstalten und sonstigen Auftraggebern unter der Rahmenvereinbarung gleichermaßen gelten und die Bezugnahme auf das "ZDF" lediglich stellvertretend für den jeweiligen Auftraggeber erfolgt.
Ferner bitten wir um Bestätigung, dass die Haftungshöchstbeträge für sämtliche Ansprüche aus der Rahmenvereinbarung und den darauf basierenden Einzelabrufen Anwendung finden, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Antwort:
Die in Ziffer 7.2 geregelten Haftungsbestimmungen gelten pro Einzelabruf und gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber des Einzelabrufs. Soweit in den Vertragsunterlagen auf das ZDF Bezug genommen wird, umfasst dies im Rahmen eines Einzelabrufs die jeweils beauftragende Rundfunkanstalt als Auftraggeber. Im Übrigen gelten die Vertragsbedingungen unverändert.
Bieterfrage 21
Ziffer 4.1 BVB
Wir bitten um Klarstellung, dass die Übernahme der Import- und Exportabwicklung durch den Auftragnehmer nicht bedeutet, dass dieser das uneingeschränkte Risiko künftiger Änderungen von Zoll-, Außenwirtschafts-, Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften trägt.
Ferner bitten wir um Bestätigung, dass behördliche Maßnahmen, Genehmigungserfordernisse oder sonstige außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegende handels- und außenwirtschaftsrechtliche Hindernisse bei der Bewertung von Leistungsfristen und Vertragspflichten angemessen berücksichtigt werden.
Antwort: Die Vergabestelle hält an den veröffentlichten Vertragsbedingungen fest. Die beantragten Klarstellungen bzw. Einschränkungen werden nicht vorgenommen. Es gelten die Vergabeunterlagen in der veröffentlichten Fassung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Daniel Strack
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte berücksichtigen Sie unsere folgenden Anmerkungen zu den Fragen einzelner Bieter bei der Ausarbeitung Ihres Angebots zu o. g. Ausschreibung.
Bieterfrage 5:
Gemäß § 3 Abs. 2 der Auftragsverarbeitungsvereinbarung soll der Hersteller NetApp als weiterer Auftragsverarbeiter eingebunden werden. Nach unserem Verständnis handelt es sich bei den Wartungs- und Professional-Services-Leistungen des Herstellers um standardisierte eigenständige Herstellerleistungen, die nach den vom Hersteller vorgegebenen Leistungsbeschreibungen, Supportprozessen und Vertragsbedingungen erbracht werden. Der Auftragnehmer tritt hierbei im Wesentlichen als Reseller bzw. Vermittler auf und kann die Art der Leistungserbringung nur
eingeschränkt beeinflussen.
Wir bitten daher um Klarstellung,
- für welche konkreten Leistungen des Herstellers die Regelungen zur Auftragsverarbeitung gelten sollen,
- welche personenbezogenen Daten der Hersteller dabei verarbeiten soll und
- welche Rolle der Auftragnehmer in Bezug auf die Steuerung und Weisung des Herstellers übernehmen soll.
Darüber hinaus bitten wir um Erläuterung, wie die Anforderungen aus § 3 der
Auftragsverarbeitungsvereinbarung erfüllt werden sollen, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Hersteller keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten hat, Vorgaben zur Datenverarbeitung zu machen oder vertragliche Verpflichtungen aus der Auftragsverarbeitungsvereinbarung an den Hersteller weiterzugeben. Sofern die vom Hersteller erbrachten Leistungen eigenständig nach den Vorgaben und Prozessen des Herstellers erbracht werden und der Auftragnehmer hinsichtlich einer etwaigen Verarbeitung personenbezogener Daten keine Weisungsbefugnis besitzt, bitten wir um Prüfung, ob die datenschutzrechtliche Einbindung des Herstellers unmittelbar durch den Auftraggeber erfolgen sollte und die hierfür erforderlichen Vereinbarungen direkt zwischen Auftraggeber und Hersteller abzuschließen sind. Hilfsweise bitten wir darum, § 3 nur auf solche Leistungen des Herstellers anzuwenden, bei denen tatsächlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers erfolgt.
Antwort auf Bieterfrage 5:
Insbesondere im Rahmen von Professional-Services-Leistungen an den NetApp-Systemen des Auftraggebers, bei der Bearbeitung von Supportfällen sowie bei der Analyse von NetApp-Logdateien kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wurde NetApp in § 3 der Auftragsverarbeitungsvereinbarung als möglicher weiterer Auftragsverarbeiter berücksichtigt.
Die Regelungen der Auftragsverarbeitungsvereinbarung beziehen sich ausschließlich auf diejenigen Leistungen, bei denen tatsächlich personenbezogene Daten gem. Art. 28 DSGVO verarbeitet werden. Der Auftraggeber geht dabei nicht davon aus, dass sämtliche (vom Hersteller NetApp) erbrachten Leistungen eine Auftragsverarbeitung darstellen.
Soweit der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Leistungen des Herstellers einsetzt und hierbei eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers erfolgt, obliegt es dem Auftragnehmer, die datenschutzrechtlichen Anforderungen des Art. 28 DSGVO einzuhalten und eine entsprechende vertragliche Einbindung des weiteren Auftragsverarbeiters sicherzustellen. Der Auftraggeber ist dabei nicht Vertragspartei der zwischen Auftragnehmer und Hersteller bestehenden Leistungsbeziehungen.
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte berücksichtigen Sie unsere folgenden Anmerkungen zu den Fragen einzelner Bieter bei der Ausarbeitung Ihres Angebots zu o. g. Ausschreibung.
Bieterfrage 1:
Gehen wir recht in der Annahme, dass im Dokument "VVB 633 - Angebotsschreiben LD 07-2019" auf Seite 2 unter der Ziffer 2 "Die Angebotsendsumme des Hauptangebotes gem. Leistungsbeschreibung beträgt netto" keine Angaben vorzunehmen sind und das Feld leer bleiben kann, da sich aus dem Dokument "ZDF-121-OV26-008_Preisblatt" keine Angebotsendsumme ergibt.
Antwort auf Bieterfrage 1:
Die Annahme ist korrekt. Das Zuschlagskriterium ist die automatisch ermittelte Zuschlagskennzahl aus dem Preisblatt. Die Vergabestelle verlangt keine Angaben im Formular VVB 633 auf Seite 2 unter Ziffer 2,3 und 4. Das Formular ist dennoch unterzeichnet und mit Ausnahme der Ziffern 2,3 und 4 vollständig ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen.
Bieterfrage 2:
In den Vergabeunterlagen wird einerseits ausgeführt, dass der Nachweis des geforderten NetAppPartnerstatus und der technischen Zertifizierungen für PS1 und PS2 durch Eigenerklärungen des Bieters erfolgt und sich der Auftraggeber eine Prüfung der Angaben vorbehält. Andererseits ist in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter "Technische und berufliche Leistungsfähigkeit" vorgesehen, dass der Bieter entsprechende Nachweise beziehungsweise Zertifikate vorlegt. Verstehen wir die Vorgaben richtig, dass mit dem Angebot zunächst das vollständig ausgefüllte Blatt "Eignungskriterien" einschließlich der darin enthaltenen Eigenerklärungen zum NetApp-Partnerstatus und zu den technischen Zertifizierungen einzureichen ist und konkrete Herstellerbestätigungen beziehungsweise Zertifikatsnachweise erst auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers vorzulegen sind? Sofern konkrete Zertifikatsnachweise bereits mit dem Angebot einzureichen sind, bitten wir um Bestätigung, dass diese zunächst ohne Nennung der Namen der zertifizierten Mitarbeitenden (Schwärzung des Names) vorgelegt werden können.
Antwort zu Bieterfrage 2:
Im Rahmen der Angebotsabgabe ist eine Eigenerklärung des Bieters ausreichend. Die entsprechenden Zertifikate müssen auf Anforderung des Auftraggebers umgehend übermittelt werden.
Bieterfrage 3:
Die Professional Services (NetApp Kategorie P) sind nach den Vergabeunterlagen ausschließlich durch den vom Auftraggeber vorgegebenen Hersteller NetApp zu erbringen. Der Hersteller ist daher von allen Bietern als identischer Nachunternehmer einzubinden.
Wir bitten um Bestätigung, dass für den Hersteller NetApp keine gesonderten Eignungs- und Ausschlussunterlagen beziehungsweise keine EEE durch die einzelnen Bieter einzureichen sind und eine erforderliche Prüfung zentral durch den Auftraggeber erfolgt. Sollte eine Einreichung durch die Bieter dennoch erforderlich sein, bitten wir um Bereitstellung beziehungsweise eindeutige Benennung der hierfür erforderlichen, einheitlichen Herstellerunterlagen
Antwort zu Bieterfrage 3:
Die Annahme ist korrekt.
Bieterfrage 4:
Die Anlage "Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG)" ist in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter den Anlagen aufgeführt, die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind. Das Dokument enthält jedoch weder auszufüllende Felder noch eine Unterschriftszeile. Wir bitten um Bestätigung, dass die Anlage nicht gesondert auszufüllen oder zu unterzeichnen ist und mit Abgabe des Angebots als anerkannt gilt. Bitte bestätigen Sie ergänzend, dass die Anlage nicht nochmals als unverändertes Dokument mit dem Angebot hochgeladen werden muss.
Antwort zu Bieterfrage 4:
Die Annahme ist korrekt. Die Anlage "Besondere Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG)" gilt als Vertragsgrundlage entsprechend der Besonderen Vertragsbedingungen BVB ZDF-121-OV-26-008.pdf, Ziffern 18 und 19, und muss nicht unterzeichnet oder mit dem Angebot erneut eingereicht werden.
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Verfahrensangaben wurden redaktionell überarbeitet, sodass alle wichtigen Informationen korrekt in den relevanten Dokumenten angezeigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Strack
Dateianhänge:
| Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Es sind keine Dateien hochgeladen worden. | ||||