Bevorzugung von Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetrieben
Gemäß § 224 SGB IX werden bei dieser Vergabe Angebote von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sowie anerkannten Inklusionsbetrieben im Sinne des SGB IX bei der Wertung bevorzugt berücksichtigt.
Liegt ein zuschlagsfähiges Angebot einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder eines anerkannten Inklusionsbetriebes vor, wird dessen Angebotspreis für die Wertung rechnerisch um 15 % gemindert, sofern die Einrichtung ihre Anerkennung nach SGB IX nachweist.
Die rechnerische Minderung dient ausschließlich der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots im Rahmen der Angebotswertung.
Der Zuschlag erfolgt im Auftragsfall zum tatsächlich angebotenen Preis.
Der Bieter hat mit Angebotsabgabe geeignete Nachweise über die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen oder Inklusionsbetrieb vorzulegen.