1. Auftragsverteilung bei mehreren Rahmenvertragspartnern
Der Auftraggeber beabsichtigt, mit den zwei (2) wirtschaftlich besten Bietern einen Rahmenvertrag zu schließen.
Die Einzelabrufe erfolgen grundsätzlich im Verhältnis von ca. 70% zu 30% bezogen auf das voraussichtliche Auftragsvolumen.
Maßgeblich für die Reihenfolge ist die Gesamtbewertung gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien.
Abweichungen von dieser Verteilung sind zulässig, wenn einer der folgenden sachlichen Gründe vorliegt:
- einer der Vertragspartner ist zum benötigten Zeitpunkt nicht verfügbar,
- es liegt ein besonders dringlicher Bedarf vor,
- der konkrete Einzelabruf erfordert technische oder organisatorische Besonderheiten, die nur von einem bestimmten Vertragspartner erfüllt werden können.
Der Auftraggeber sichert zu, dass alle Abweichungen sachlich begründet, dokumentiert und nachvollziehbar sind. Eine willkürliche Bevorzugung oder Benachteiligung wird ausgeschlossen.
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2. Einzelabrufe / Leistungsabrufe
Die Einzelaufträge werden im Bedarfsfall nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung vergeben.
Der Abruf erfolgt:
- entweder gemäß der festgelegten Abrufverteilung (70 % / 30 %),
- oder unter Berücksichtigung der in Ziffer 1 genannten Ausnahmefälle.
Zur Ermittlung der aktuellen Verfügbarkeit oder Eignung kann eine informelle Kapazitätsabfrage durchgeführt werden (z.B. per E-Mail oder telefonisch).
Ein Rechtsanspruch auf Einzelabrufe besteht nicht.
Der Auftraggeber behält sich vor, Einzelabrufe kurzfristig und nach Dringlichkeit an den geeignetsten Vertragspartner zu vergeben, um die fristgerechte Leistungserbringung sicherzustellen.