Hinweise zur Einreichung des Bewerbungsbogens
Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Teilnahmeanträge einen Bewerbungsbogen erstellt. Dieser ist für die Einreichung der Teilnahmeanträge zu verwenden. Nur die Informationen entsprechend der voranstehenden Vorgaben (Bewerbungsbogen einschließlich dort erwähnter Anlagen) werden für die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, berücksichtigt. Darüberhinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht.
Der Bewerbungsbogen ist bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert in Textform mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Gleiches gilt, sofern ein Unternehmen einem Bewerber oder einer Bewerbergemeinschaft seine Eignung nach § 47 SektVO leiht.
Bitte beachten Sie die Allgemeinen Informationen zum Bewerbungsbogen.
Erläuterungen zum Ablauf des Teilnahmewettbewerbs:
a) Formelle Prüfung der Teilnahmeanträge: Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingehenden Teilnahmeanträge anhand der in der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen zur Beurteilung der Eignung (Eignungsvoraussetzungen) zunächst auf Vollständigkeit prüfen. Der Auftraggeber verzichtet auf das Nachfordern von Unterlagen, unvollständige Teilnahmeanträge werden ausgeschlossen.
Inhaltliche Defizite vorgelegter Nachweise und Erklärungen führen bei der formellen Prüfung nicht zwingend zum Ausschluss des Teilnahmeantrags, sondern werden im Rahmen der grundsätzlichen Eignungsfeststellung berücksichtigt und haben bei einer ggf. erforderlichen Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgend dargestellten Grundsätze Abwertungen zur Folge.
Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bewerbers kann die Einreichung der aufgeführten Nachweise und Erklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angeben und Erklärungen nicht mit den vorliegend vorgegebenen Erklärungen und Nachweisen inhaltlich übereinstimmen.
b) Prüfung der Teilnahmeanträge auf Einhaltung der inhaltlichen Mindestvorgaben sowie auf Nachweis der grundsätzlichen Eignung
Der Auftraggeber wird die vollständigen Teilnahmeanträge (ggf. nach Nachforderung fehlender Erklärungen und Angaben, s.o.) inhaltlich darauf prüfen, ob die enthaltenen Mindestvorgaben eingehalten werden.
Teilnahmeanträge, die ggf. benannte Mindestanforderungen nicht einhalten werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für Teilnahmeanträge, bei denen - ohne dass für die jeweiligen Nachweise und Erklärungen Mindestbedingungen formuliert wurden - die grundsätzliche Eignung aufgrund der jeweiligen Erklärungsinhalte nicht bejaht werden kann.
c) Bewertung der Teilnahmeanträge
Der Auftraggeber wird bei einer größeren Anzahl gleichwertiger Bewerber den Kreis der zur Angebotsabgabe einzuladenden Bewerber auf höchstens 5 beschränken. Sollte die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs ergeben, dass mehr Bewerber grundsätzlich die vorliegend geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, als vom Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, so wird der Auftraggeber für die zur Abgabe eines Angebots einzuladenden Bewerber auswählen, welche die Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen.
Um dies zu ermitteln, wird der Auftraggeber die in dieser Bekanntmachung benannten Eignungsvoraussetzungen bewerten und gewichten. Hierzu wird der Auftraggeber die in der Bekanntmachung beigefügte Bewertungsmatrix verwenden, bei der ein Bewerber maximal 1.000 Punkte erreichen kann.
Von diesen 1.000 Punkten entfallen
- maximal 200 Punkte auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- maximal 300 Punkte auf die technische Leistungsfähigkeit
- maximal 500 Punkte auf die Referenzen
Im Rahmen der vorgenannten Gewichtung werden die für die Bewertung nach voranstehender Vorgabe maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen bewertet. Die Bewertung wird anhand der in der Bewertungsmatrix vorgegebenen Punktevergabe erfolgen.
Die Ermittlung des Punkteergebnisses für jeden Nachweis oder jede Erklärung erfolgt durch die Verwendung eines Gewichtungsfaktors, mit dem bei einer Bewertung mit 5 Punkten die jeweilige maximale Punktezahl entsprechend der prozentualen Gewichtung erzielt werden kann.
Sollte die Bewertung der Bewerbungen ergeben, dass an 5. Stelle mehrere Bewerber mit gleicher Punktzahl liegen, so werden nicht nur 5 Bewerber, sondern diese alle zur Angebotsabgabe aufgefordert.