Lieferung von diversen Pipelinebögen DN 1000 für den Neubau Wasserstoffleitung Rostock-Wrangelsburg.
Der Liefer- und Leistungsumfang gliedert sich wie nachfolgend:
Lieferung von diversen Pipelinebögen DN 1000
Im Übrigen verweisen wir auf die Vergabeunterlagen
Der Auftraggeber behält sich mit Blick auf § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GWB den Abruf folgender, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bislang nicht abschließend klarer Leistungsbedarfe vor:
1. die Anwendung der gegenüber der Angebotsabgabe aktualisierten allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere des DVGW-Regelwerkes, sowie alle einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere sämtliche relevanten Euro-Normen (EN) oder DIN-Vorschriften;
2. bei technischer und/oder betrieblich begründeter Notwendigkeit die Mitwirkung des Auftragnehmers bei Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb, Testfahrten und/oder Abnahmeprüfungen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Siehe Vergabeunterlagen
Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagen nach § 51 SektVO nachzufordern. Die nachgeforderten Unterlagen sind von dem betroffenen Bewerber/Bieter innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.
Eigenerklärung über den durchschnittlichen Umsatz (Mit dem Teilnahmeantrag; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Handelsregister (Mit dem Teilnahmeantrag; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Lieferkettenmanagement (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung):
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung):
Qualitätsnachweis (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung):
Referenzen (Mit dem Teilnahmeantrag; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Sanktionen Russland (Mit dem Teilnahmeantrag; Keine oder anderweitige Formerfordernis):
Übereinstimmung der Referenzen mit vorliegender Ausschreibung
Anzahl der Referenzen
Durchschnittliche Lieferzeit
Durchschnittliches Auftragsvolumen für die letzten 5 Jahre für vergleichbare Aufträge
Gemäß Vergabeunterlagen