Gegenstand der Ausschreibung ist die Postdienstleistung in der Region Schleswig-Holstein zu vereinbarten Preisen je Postprodukt.
Auftragsgegenstand sind Dienstleistungsverträge über die Abholung, Beförderung, Freimachung/Frankierung und Zustellung von Briefsendungen im Gewichtsbereich bis 1.000 g. Päckchen und Pakete sind nicht umfasst.
Gewichtung von Preis und Qualität zu je 50,00 Prozent.
Die bereits durchgeführte Ausschreibung wird zum Zeitpunkt dieser Interimsvergabe in zwei Verfahren vor dem OLG Düsseldorf verhandelt. Die ursprünglich für den 01.04.2025 beabsichtigte Zuschlagserteilung ist deswegen nicht möglich gewesen. Um eine kontinuierliche Versorgung der Auftraggeberin mit Postdienstleistungen in der Region Schleswig-Holstein sicherzustellen, beabsichtigt die Auftraggeberin mit der hier vorliegenden Ausschreibung den Bedarf übergangsweise zu decken, bis ein Zuschlag im Hauptverfahren gestattet wird
Zu diesem Zweck wird die Dienstleistung mit diesem Verfahren im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr.3 VgV ausgeschrieben.
Die Auftraggeberin behält sich vor, keine Verhandlungen über die eingereichten Erstangebote zu führen, sondern diese unmittelbar zu bezuschlagen, § 17 Abs. 11 VgV.
Aufgrund der Dringlichkeit der Beschaffung verkürzt die Auftraggeberin die Angebotsfrist gem. § 17 Abs. 8 VgV auf 14 Tage.
Es liegen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die er nicht zu verantworten hat, die es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschriebenen sind (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV).
Die Auftraggeberin fordert die Berücksichtigung der Inhalte des SaubFahrzeugBeschG. Darüber hinaus wurde der CO2-neutrale Versand als weiteres Kriterium herangezogen. Ein eigenes Konzept ist seitens des Bieters nicht einzureichen.
134 GWB Informations- und Wartepflicht."(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."§ 135 GWB Unwirksamkeit."(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:1. gegen § 134 verstoßen hat..."§ 160 GWB Einleitung, Antrag."(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer."(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
(I) Für die Ausführung des Auftrages gelten die nachfolgend aufgeführten besonderen Bedingungen:- Ergänzenden Vertragsbedingungen der AOK NordWest-Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen(II) Eignungsnachweise:(a) Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft beachten Sie die Hinweise in den Bewerbungsbedingungen und im Angebotsblatt (siehe Vergabeunterlagen).(b) Im Fall der Eignungsleihe beachten Sie die Hinweise in den Bewerbungsbedingungen und im Angebotsblatt (siehe Vergabeunterlagen).(c) Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern beachten Sie die Hinweise in den Bewerbungsbedingungen und im Angebotsblatt (siehe Vergabeunterlagen).(III) Zur Durchführung des Vergabeverfahrens verwendet die Auftraggeberin die E-Vergabelösung www.dtvp.de. Die für die Angebotserstellung zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen sind unter dem o.g. Link dort abzurufen. Für Angaben und Erklärungen sind die Formulare der Vergabeunterlagen zu verwenden, soweit diese entsprechende Vordrucke enthalten.Bitte beachten Sie, dass die Angebotsabgabe elektronisch über dieses Vergabeportal zu erfolgen hat. Weitere Hinweise zur elektronischen Angebotsabgabe finden Sie in den Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen).
Die Briefsendungen sind täglich (Montag bis Freitag) an den vorgegebenen Standorten innerhalb des jeweiligen Leitbereichs abzuholen und ausschließlich in dem Leitbereich 24 zuzustellen. Die kalkulierte jährliche Sendungsmenge beläuft sich auf 182.500 Stück.
Die Briefsendungen sind täglich (Montag bis Freitag) an den vorgegebenen Standorten innerhalb des jeweiligen Leitbereichs abzuholen und ausschließlich in dem Leitbereich 25 zuzustellen. Die kalkulierte jährliche Sendungsmenge beläuft sich auf 99.000 Stück.
Die Briefsendungen sind täglich (Montag bis Freitag) an den vorgegebenen Standorten innerhalb des jeweiligen Leitbereichs abzuholen und ausschließlich in den Leitbereichen 21,22 und 23 zuzustellen. Die kalkulierte jährliche Sendungsmenge beläuft sich auf 120.000 Stück.
Die Briefsendungen sind täglich (Montag bis Freitag) an den vorgegebenen Standorten innerhalb des jeweiligen Leitbereichs abzuholen und in Deutschland, sowie in geringsten Mengen international zuzustellen. Die kalkulierte jährliche Sendungsmenge beläuft sich auf 936.000 Stück.