Lieferung eines ELW-MANV (ELW der Führungsstufe 1 zur Bearbeitung von Einsatzlagen "MANV") in Anlehnung an die DIN SPEC 14507-2
Die Lieferung umfasst das Fahrgestell, den Aufbau und den technischen Ausbau als einsatzbereites Gesamtfahrzeug. Der Bieter ist Generalunternehmer. Der Einsatz von Nachunternehmern ist zugelassen. Die Beladung wird vollständig beigestellt. Lieferort für das Fahrzeug ist das Herstellerwerk des Bieters, die Überführung zum Standort de Auftraggeber erfolgt nach mangelfreier Abnahme durch den Auftraggeber.
Der Erfüllungsort muss technisch beding angegeben werden. Es gilt für den Auftrag als Erfüllungsort der Standort des Herstellerwerkes des erfolgreichen Bieters. Die Überführung des Fahrzeuges an den Standort der Auftraggeberin erfolgt nach mangelfreier Endabnahme durch den Auftraggeber.
Berücksichtigung des Preises durch die Wertungsmethode "Preis-Quotient-Methode"
Bieter, die ein unabhängiges Gutachten erbringen können, welches den Nachweis der Anforderung nach DIN EN 1846-2 Punkt 5.1.2.2.2 (negative Beschleunigung von 10g) bescheinigt, werden entsprechend bewertet
Einsatz neuester Abgastechnologie bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Ersatz eines Altfahrzeuges
Einhaltung der gesetzlichen Mindeststandards
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten im Übrigen u.a. die Regelungen der §§ 134, 135, 160 GWB (vgl. vorstehend).Der AG ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Teilnahmeanträge und Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Gemäß § 165 GWB haben die Verfahrensbeteiligten unter Umständen Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist. Es ist daher im Interesse des Bieters/der Bietergemeinschaft, bereits mit der Abgabe des Teilnahmeantrags oder Angebots eine entsprechende Kennzeichnung der Stellen vorzunehmen, die Betriebs-, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Die BBS Gefahrenabwehrplanung GmbH führt dieses Verfahren im Namen und im Auftrag der auffordernden Stelle durch. Auftraggeberin/Vertragspartnerin und Rechnungsempfängerin ist die auffordernde Stelle.
Änderung an den Vergabeunterlagen können in Form von Bieterfragen eingereicht werden. Die Auftraggeberin prüft die Anfragen und trifft Einzelfallentscheidungen. Sie behält sich das Recht vor, Anfragen negativ zu beantworten. Bieterfragen sind ausschließlich über die Vergabeplattform einzureichen und werden ausschließlich über diese beantwortet. Wir bitten beim Stellen der Bieterfragen darauf zu achten, dass keine Rückschlüsse auf den stellenden Bieter sind.
Fragen zu technischem Support sind an den Kundendienst der Vergabeplattform zu stellen.
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Vergabeplattform.
Bieter sind für die fristgerechte Abgabe der Angebote selbst verantwortlich. Nicht fristgerecht eingereichte Angebote werden ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten. Der Bieter ist in der Nachweispflicht, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat.