Evaluation 2026-2030 der Förderprogramme der "Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI)" des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) - Ex-Post-Evaluation für den Förderzeitraum 2022 bis 2027 sowie begleitende Evaluation zu spezifischen Aspekten.
Die seit 2008 bestehende Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) hat das Ziel, über spezifische Förderprogramme zur deutschlandweiten Umsetzung der nationalen Klimaschutzziele beizutragen, einschließlich der weitgehenden Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045. Sie legt einen besonderen Schwerpunkt auf den Bereich des kommunalen Klimaschutzes . Damit sowie mit ihrer Ausrichtung auf die Zielgruppen Wirtschaft, Kommunen, Verbraucher und Bildungseinrichtungen verfolgt sie einen breiten Ansatz, der der Tatsache Rechnung trägt, dass Klimaschutz eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Die Förderrichtlinien (FRL) und Förderaufrufe (FA) der NKI umfassen sowohl investive als auch nicht-investive Förderungen, welche teilweise in entsprechenden Förderschwerpunkten innerhalb einer (einzelnen) Förderrichtlinie gebündelt sind . Mit ihren investiven Förderungen trägt die NKI unmittelbar zur Minderung der Treibhausgas-(THG)-Emissionen bei , während durch die nicht-investiven Förderungen primär Beiträge zur Transformation in eine klimaneutrale Gesellschaft geleistet werden, zum Beispiel durch das Mainstreaming von Klimaschutz. Die jeweiligen operationalen Ziele ergeben sich aus den konkreten Zielformulierungen der einzelnen Förderrichtlinien und Förderaufrufe.
Der vom Bieter im Angebot genannte Bruttopreis Grundlage der Bewertung. Der Angebotspreis wird durch eine Transformation in Punkte umgerechnet.Der Preis für die Grundleistungen und der Preis für die optionalen Leistungen werden wie folgt berücksichtigt: (POptionen*0,60) + PGrund = Angebotspreis (P).
Die Qualität des Angebots wird auf der Grundlage des schriftlichen Angebots ermittelt. Die Ermittlung der Qualitätspunkte erfolgt auf Grundlage der Vorlage 03_Bewertungsmatrix, Tabelle 1.
Der geltend gemachte Verstoß gegen Vergabevorschriften wurde vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis spätestens zum Ablauf der Bewerbungsfrist oder Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar waren, müssten bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist oder der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Ein Nachprüfungsantrag muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wolle, eingehen.
Bei technischen Fragen zu DTVP wenden Sie sich bitte an das Support-Center für Unternehmen der Cosinex: https://support.cosinex.de/