Gegenstand des ausgeschriebenen Vertrages ist die Erbringung von Entsorgungsleistungen, d.h. Übernahme, ggf. die Zwischenlagerung, der Transport und die Entsorgung (Behandlung, Verwertung, Beseitigung) von Abfällen am Standort des Auftraggebers in Hennef und Sankt Augustin (Institut für Arbeitsschutz sowie Hauptverwaltung).
s. kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens
Es wird auf § 17 Abs. 2 des Vertrages verwiesen:(2) Die Leistungszeit beginnt am 01.07.2026 und läuft bis 30.06.2028 (Grundlaufzeit). Nach der Grundlaufzeit verlängert sich der Vertrag einmal automatisch um weitere 18 Monate, wenn der AG nicht spätestens 6 Monate vor der Vertragsverlängerung den Vertrag kündigt. Spätestens am 31.12.2029 endet dieser Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Preis
Die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen dieses Vergabeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Frist des § 135 Abs. 2 GWB wird explizit hingewiesen. § 135 GWB Unwirksamkeit: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist, (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.