Da es sich bei dem vorliegenden Beschaf-fungsvorhaben schwerpunktmäßig um eine Lieferleistung (Softwareüberlassung auf Zeit) handelt, findet das Bundestariftreuegesetz (BTTG) für diesen Auftrag rechtlich keine Anwendung.
Die Unterlage "Besondere Vertragsbedingungen nach dem Bundestariftreuegesetz" wurde aus den Vergabeunterlagen zurückgezogen.In der Rahmenvereinbarung wurde die Rangfolge der Vertragsbestandteile entsprechend angepasst.