Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft Hamburger Allee 194-208, 19063 Schwerin
Die Landeshauptstadt Schwerin schreibt die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft Hamburger Allee 194-208 in 19063 Schwerin mit einer Kapazität von 345 Plätzen zum 01.09.2026 aus. In der Gemeinschaftsunterkunft werden durch das Land zugewiesene Flüchtlinge sowie direkt in der Unterkunft ankommende ukrainische Kriegsflüchtlinge untergebracht. Die Unterkunft wird durchgehend mit drei Wachleuten bewacht. Die Bewachung umfasst die Aufgaben des Objektschutzes mit Wach- und Streifendienst.
Der Vertrag umfasst gem. § 2 folgende Aufgaben: a) Bewachung der Gemeinschaftsunterkunftb) Sicherung des Objektes und des Geländesc) Schutz der Heimbewohnerd) Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit innerhalb der Unterkunft und auf dem zugehörigen Geländee) Zutrittskontrolle und Führen von Nachweisen über Besucher in der Gemeinschaftsunterkunftf) Unterstützung des Betreibers bei der Umsetzung der Heimordnung sowie bei der Durchsetzung des Hausrechtsg) Führen von Anwesenheitslisten (insbesondere am Wochenende und an Feiertagen) gem. Rahmenvereinbarung mit dem Betreiber (siehe § 9 Abs. 4 des Vertrags)
Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.09.2026 und wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Sofern und solange es nicht gekündigt wird, verlängert es sich anschließend auf unbestimmte Zeit.Die Kündigungsfrist beträgt jeweils 9 Monate zum Monatsende.
Die Bieter geben Stundensätze (brutto) für die 3 Entgeltgruppen (EG2, EG3, EG4) ab.Diese werden wie folgt gewichtet: Entgeltgruppe 2 67 %Entgeltgruppe 3 26 %Entgeltgruppe 4 7 %Die gewichteten Stundensätze je Entgeltgruppe werden in der Folge addiert, wodurch sichje Bieter ein Wertungspreis ergibt.
Für die Antworten auf die Fragen werden Punkte von 1 bis 6 vergeben, welche mit derjeweiligen Gewichtung multipliziert werdenDie Bewertung erfolgt in Abständen von 1em Punkt auf einer Skala zwischen 1 und 6Punkten.Die Punktzahlen der 6 Fragen (gewichtet) werden addiert und ergeben Wertungspunkte jeBieter.
- Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 13 TVgG M-V (Formular "Bietererklärungen_Stand 18.11.2024" Anlage 1)- Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen), Erklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Vergaberechtlicher Mindestlohn) und Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Nachunternehmen) (Formular "Erklärungen_nach_Tariftreue-_und_Vergabegesetz_MV")- Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach Maßgabe von § 15 TVgG M-V (Kontrollen) und § 16 TVgG M-V (Sanktionen) (Formular "Verpflichtungen_nach_Tariftreue-_und_Vergabegesetz_MV")
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Auftragserteilung erfolgte durch den nachfolgenden Auftraggeber:Landeshauptstadt Schwerin - Der OberbürgermeisterAm Packhof 2-619053 Schwerin