Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft Hamburger Allee 194-208, 19063 Schwerin
Die Landeshauptstadt Schwerin schreibt die Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft in der Hamburger Allee 194-208, 19063 Schwerin mit einer Kapazität von 345 Plätzen aus. In dieser Gemeinschaftsunterkunft werden insbesondere durch das Land zugewiesene Flüchtlinge sowie direkt in der Unterkunft ankommende ukrainische Kriegsflüchtlinge untergebracht. Die Betreibung der Gemeinschaftsunterkunft umfasst die Unterbringung und soziale Betreuung der darin lebenden Bewohner sowie die Bewirtschaftung der Einrichtung einschließlich der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht.
Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.09.2026 und wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Es verlängert sich anschließend auf unbestimmte Zeit, sofern und solange es nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils 9 Monate zum Monatsende.
Die Bieter geben Angebotspreise (brutto) für die fünf Betreuungsumfänge ab. Diese werden wie folgt gewichtet.
10,0 Stunden Betreuungsumfang 10 % 20,0 Stunden Betreuungsumfang 10 % 30,0 Stunden Betreuungsumfang 20 % 40,0 Stunden Betreuungsumfang 20 % 49,5 Stunden Betreuungsumfang 40 %
Die gewichteten Preise je Betreuungsumfang werden in der Folge addiert. Die Summe wird mit 48 Monaten multipliziert, wodurch sich je Bieter ein Wertungspreis ergibt.
Für die Antworten auf die Fragen werden Punkte von 1-6 vergeben (siehe Fragenkatalog), welche mit der jeweiligen Gewichtung multipliziert werden.
Die Ergebnisse je Frage (Punkte von 1-6 * Gewichtung) werden addiert und bilden die Ge-samtpunktzahl.
- Erklärung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gem. § 13 TVgG M-V (Formular "Bietererklärungen_Stand 18.11.2024" Anlage 1)- Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen), Erklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Vergaberechtlicher Mindestlohn) und Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 TVgG M-V (Nachunternehmen) (Formular "Erklärungen_nach_Tariftreue-_und_Vergabegesetz_MV")- Verpflichtungen des beauftragten Unternehmens nach Maßgabe von § 15 TVgG M-V (Kontrollen) und § 16 TVgG M-V (Sanktionen) (Formular "Verpflichtungen_nach_Tariftreue-_und_Vergabegesetz_MV")
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Die Auftragserteilung erfolgt durch den nachfolgenden Auftraggeber:Landeshauptstadt Schwerin - Der OberbürgermeisterAm Packhof 2-619053 Schwerin