Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
uns erreichten mehrere Bieterfragen, die wir nachfolgend beantworten.
Frage: Die ausschließliche Nennung einer bestimmten Datenbank ohne "oder gleichwertig" benachteiligt Anbieter anderer Standarddatenbanken (z. B. PostgreSQL, Oracle). Nach § 31 Abs. 6 VgV sind gleichwertige Lösungen zuzulassen.
ANTWORT:
Das ausgeschriebene System soll die vorhandenen zentralen Datenbank-Services der GSI-IT verwenden, die die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich Verfügbarkeit und Datensicherheit sicherstellen.
Dieses zentrale DBMS ist Microsoft MS-SQL 2019. SQL ist ein offener Standard, neben MS-SQL darf das eSA-System auch andere SQL-basierte DBMS unterstützen, Interoperabilität mit MS-SQL ist jedoch zwingend gefordert.
Eine dem ausgeschrieben System beigestellte Insellösungen ist nicht erwünscht. Eine Ablösung der vorhandenen DBMS wäre außerhalb des Projektrahmens der eSA-Beschaffung.
Dies ist ebenfalls vom Leistungsbestimmungsrecht gedeckt.
Frage: Die Benennung von Keycloak als konkrete SSO-Lösung ist zu spezifisch. Vergaberechtlich zulässig ist nur die Forderung nach Standardprotokollen (OIDC, SAML).
Ebenso ist die Festlegung auf SOAP-Schnittstellen problematisch, da moderne Systeme überwiegend REST oder vergleichbare Schnittstellen nutzen.
ANTWORT:
Keycloak ist das Bestandssystem der GSI für Single-Sign-On. Eine Ablösung oder Komplimentierung von Keycloak durch ein zweites SSO-System im Rahmen dieser Ausschreibung ist nicht erwünscht.
Wenn das Produkt vollständig ""Open ID Connect 1.0"" bzw. SAML unterstützt, ist die Kompatibilät mit Keycloak an der Stelle gegeben. Auch dies ist vom Leistungsbestimmungsrecht gedeckt.
GFOS ist das Bestandssystem der GSI als Zutrittskontrollsoftware. Eine Ablösung oder Komplimentierung von GFOS im Rahmen dieser Ausschreibung ist nicht erwünscht.
Für die Interaktion mit GFOS fordern wir SOAP.
Ob ""moderne Systeme überwiegend REST oder vergleichbare Schnittstellen nutzen"" ist im Hinblick auf diese Anforderung irrelevant.
Das eSA-System darf gerne eine REST-Schnittstelle anbieten und über diese bspw. die geforderten Schnittstellen an die anderen anzubindenden Systeme realisieren. Hier ist die Leistungsbeschreibung technologieoffen formuliert.
Frage: Die zwingenden Zertifizierungen (ISO 9001, ISO 14001, ISO 27001, EN 15684, ATEX) sind ohne Öffnungsklausel formuliert. Nach § 31 Abs. 6 VgV muss ausdrücklich "oder gleichwertig" vorgesehen sein.
ANTWORT:
Die Zusätze "oder vergleichbar" befinden sich sowohl im LV (Punkt 5.1 Eignungskriterien) als auch in der Bekanntmachung (Punkt 2.1.4, Seite 3 oben). Der Vollständigkeit halber haben wir die Vergabeunterlage "4b NEU Checkliste Zertifikate und Angaben zum System 06.10.2025.xlsx" aktualisiert und ersetzen diese in den VU. Bitte reichen Sie mit Ihrem Angebot nur die neue Datei mit ein.
Wir freuen uns auf die Einreichung Ihrer Angebote.
Freundliche Grüße
Nicole Growe
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bitte nach der Verlängerung der Angebotsfrist können wir nicht entsprechen.
Aufgrund von Projektvorgaben und den daraus resultierenden Folgeprojekten ist eine Verlängerung nicht möglich.
Die Vergabstelle hält eine Frist von 34 Tagen für angemessen und ausreichend, hier ein - alle Punkte berüclsichtigendes - Angebot einzureichen.
Wir freuen uns auf die Einreichung Ihrer Angebote.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Freundliche Grüße
Nicole Growe
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
uns erreichte eine Bieterfrage, die wir nachfolgend beantworten.
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir würden Ihnen gerne ein Angebot für die Digitalisierung Ihrer Schließanlage unterbreiten, greifen hier aber schon seit Jahren auf eine Cloudbasierende Lösung zurück.
Wir können in einem batterielosen System sowohl Schlüssel als auch Smartphones als Medium nutzen.
Dies geht innerhalb einer Anlage.
Bei der Menge an Schlüsseln in Ihrem System, würden wir Ihnen jedoch gerne die Variante Smartphone anbieten.
Gerne können wir Ihnen das System auch persönlich vorstellen, oder ein Kontakt zu einem Referenzobjekt herstellen.
ANTWORT:
Zunächst ist im Rahmen eines Offenen Verfahrens die Vorstellung einer Lösung nicht möglich;
dies gilt für alle Bieter.
Weiterhin ist die Client-Server-Lösung eine klare Vorgabe in der Leistungsbeschreibung, von der wir nicht abrücken können. Eine cloud-basierte Lösung ist aufgrund der vorherrschenden IT-Struktur nicht möglich.
Auch die Steuerung über Smartphones ist nicht realisierbar.
Wir freuen uns auf die Einreichung Ihrer Angebote.
Freundliche Grüße
Nicole Growe
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