Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie in der Bieternachricht von heute kommuniziert, wird die Zuschlags- und Bindefrist auf den 13.11.2025 vorverlegt.
Freundliche Grüße
Nicole Growe
Dateianhänge:
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
uns erreichten Bieterfragen, die wir nachfolgend beantworten.
Frage zu Fristen
Das Ende der Zuschlags- und Bindefrist ist auf den 15.12.2025 datiert.
Laut Anlage LB5 Einkaufstermine liegt der dritte Einkaufstermin (27.11.2025) vor Ablauf der Bindefrist. Wir bitten daher, die Zuschlags- und Bindefrist entsprechend anzupassen.
ANTWORT:
Die Zuschlags- und Bindefrist wird auf den 13.11.2025 festgelegt.
Frage zu Stromlieferungsvertrag §1.1
Ein Lieferant hat keinen Einfluss auf Netzschwankungen. Daher kann lediglich eine Lieferung von Drehstrom mit einer Frequenz (Nennfrequenz) von "ca." 50 Hz geliefert werden. Wir bitten um Beachtung.
ANTWORT:
Die wird beachtet - eine Änderung des Vertrages wird vor Zuschlagserteilung vorgenommen.
Frage zu Stromlieferungsvertrag §6.2.3
Die hier skizzierte Preisermittlung sieht für alle Abnahmestellen der Gruppe 1 gleiche Konditionen vor. Dies impliziert auch den Spotmarktanteil. Da jede Abnahmestelle jedoch unterschiedliche Residualmengen am Spotmarkt zu unterschiedlichen Zeitpunkten bezieht, ist dieser Anteil unterschiedlich. Eine einheitliche Bewertung für alle Abnahmestellen stellt einen erheblichen manuellen Mehraufwand dar. Ist alternativ dazu eine zählpunktscharfe Abrechnung möglich? Dabei wird je Zählpunkt eine vorab abgestimmte Terminmarktmenge hinterlegt und die jeweilige Residualmenge dazu über Spotmarktan- und -verkäufe abgewickelt und verrechnet.
ANTWORT:
Eine zählpunktscharfe Abrechnung wird nicht gewährt; der Mehraufwand ist entsprechend einzupreisen.
Frage zu Stromlieferungsvertrag §7.4 sowie §8.7
Seit dem Lieferjahr 2025 werden die "Kosten der §19-Umlage" als "Aufschlag für besondere Netznutzung" definiert. Wir gehen davon aus, dass die Begriffe in den Unterlagen synonym zu verwenden sind.
ANTWORT:
Dies können wir bestätigen.
Frage zu Stromlieferungsvertrag §8.2
Gemäß § 14 UStG sind wir gesetzlich verpflichtet, elektronische Rechnungen in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format zu erstellen, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht. Rechnungen, die nicht im konformen, strukturierten Format erstellt werden, gelten nicht als ordnungsgemäße elektronische Rechnungen. In der Folge kann der Vorsteuerabzug bis zur Korrektur versagt werden und es kommt erfahrungsgemäß zu Beanstandungen in der Betriebsprüfung. Die von Ihnen geforderte Rechnungsübermittlung ausschließlich als PDF-Datei sind keine elektronischen Rechnungen im strukturierten Sinne.
Wir nutzen derzeit das ZUGFeRD Format 2.1 (Profil EN16931). Für eine korrekte Erstellung der Rechnung im ZUGFeRD Format benötigen wir vor dem Belieferungsbeginn von Ihnen folgende Angaben:
1. Umsatzsteuer ID
2. E-Mail-Adresse für die Zusendung der elektronische Rechnung
3. IBAN für Gutschriften
Wir bitten dies zu beachten!
ANTWORT:
GSI GmbH akzeptiert ausschließlich Rechnungen im strukturierten, maschinenlesbaren Format XML sowie dem hybriden ZUGFeRD Format, einer Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei in der aktuellsten veröffentlichten Version (derzeit Version 2.3.3 vom 7. Mai 2025), die den Anforderungen der Richtlinie EU/2014/55 und des Standards EN16931 entsprechen.
Bitte berücksichtigen Sie folgende Daten für den gesetzeskonformen Rechnungsinhalt:
- Umsatzsteuer ID des Auftraggebers (GSI GmbH):DE 111 671 917
- Bankverbindung GSI für die Erstattung von Gutschriften:HELABA - Landesbank Hessen Thüringen mit IBAN: DE56 5005 0000 5001 8650 04
Für den Empfang und die reibungslose maschinelle Verarbeitung Ihrer Rechnung senden Sie diese bitte per Mail an rechnungseingang@gsi.de.
Eine Änderung im Vertag wird auch hier vor Zuschlagserteilung vorgenommen.
Frage zu Stromlieferungsvertrag §8.13.3
Da der spezifische Arbeitspreis APM eines Monats automatisiert bei der Rechnungsstellung ermittelt wird, ist eine Übermittlung vier Werktage vorher nicht möglich. Wir bitten, den Passus zu streichen.
ANTWORT:
Wir werden den Passus streichen. Eine Änderung des Vertrages wird auch hier vor Zuschlagserteilung vorgenommen.
Wir möchten außerdem hinsichtlich der Zuordnung der Zählerarten (RLM und SLP) richtigstellen, dass es sich bei den MALOS 51185544934, 51190389333, 51185630626 um RLM-Zähler handelt (anders als in der Abnahmestellenliste, wo sie als SLP-Zähler bezeichnet sind).
An der Gruppenzugehörigkeit ändert sich dadurch jedoch nichts.
Wir freuen uns auf die Einreichung Ihrer Angebote.
Freundliche Grüße
Nicole Growe
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