Hinweis:
Der Auftrag wird als Rahmenvereinbarung gemäß § 19 SektVO und in Anlehnung an § 4a EU VOB/A vergeben. Der AG wird, eine hinreichende Anzahl geeigneter Angebote vorausgesetzt, die Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abschließen. Auf der Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneutes Vergabeverfahren vergeben. Aus der Rahmenvereinbarung ergeben sich daher alle Bedingungen, für die Erbringung der Bauleistungen sowie die objektiven Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen, die sie als Partei der Rahmenvereinbarung ausführen werden (siehe Seite D 1 Punkt 4.1).
Objektive Bedingungen für die Auswahl der Unternehmen:
Auf der Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden ohne erneutes Vergabeverfahren an die Unternehmen erteilt, die Partei der Rahmenvereinbarung sind. Für jeden Einzelauftrag wird ein Einzelauftrags-LV erstellt, in dem die zu erbringenden Leistungen beschrieben werden. Die Preise der jeweiligen Positionen werden dem Leistungsverzeichnis der Rahmenvereinbarung entnommen. Besteht die Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen, erfolgt die Preisbildung für jedes der Unternehmen anhand der mit diesem vereinbarten Rahmenvertragspreise separat. Der Einzelauftrag wird an denjenigen Rahmenvertragspartner vergeben, dessen Einzelvertrags-LV den günstigsten Gesamtpreis ausweist. Die Rahmenvertragspartner sind grundsätzlich verpflichtet, den so erteilten Einzelauftrag zu den Konditionen der Rahmenvereinbarung innerhalb der im Einzelauftrags-LV genannten Fristen auszuführen. Sofern das betroffene Unternehmen nach Erhalt des Einzelauftrags jedoch unverzüglich nachweist, dass es aufgrund der aktuellen Kapazitäten zur fristgerechten Ausführung des Einzelauftrags nicht in der Lage ist und auch eine einvernehmliche Anpassung der Fristen durch entsprechende Vereinbarung nicht möglich ist, erteilt die SWH-N den Auftrag an den Rahmenvertragspartner mit dem für den Einzelauftrag zweitgünstigsten Gesamtpreis u. s. w.
Eine Besonderheit gilt für die Beauftragung der Leistung "Rufbereitschaft". Aufgrund der besonderen Anforderungen ist es hier das Ziel, Einzelaufträge wochenweise zu erteilen und zwischen den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmen abzuwechseln. Das voraussichtliche Auftragsvolumen lässt sich daher mittels Division der in Wochen berechneten Rahmenvertragslaufzeit durch die Anzahl der beteiligten Unternehmen ermitteln. Zur Festlegung der zu übernehmenden Wochen wird sich die SWH-N nach Erteilung der Zuschläge auf die Rahmenvereinbarung zunächst mit dem Unternehmen in Verbindung setzen, dessen Angebot in Bezug auf die Rufbereitschaft das wirtschaftlichste ist. Die nach entsprechender Festlegung noch vakanten Wochen werden dementsprechend zunächst mit dem hinsichtlich der Konditionen für die Rufbereitschaft zweitplatzierten Unternehmen festgelegt und anschließend mit dem oder den nächstplatzierten Beteiligten. Dabei sind die Auftragnehmer im Sinne eines Mindestleistungsumfangs verpflichtet, die sich nach der oben beschriebenen Ermittlungsmethode pro beteiligtem Unternehmen ergebende Wochenanzahl zu übernehmen. Hingegen besteht auch für diese Leistung kein Anspruch auf ein Mindestauftragsvolumen, sodass beispielsweise dem Beteiligten mit dem wirtschaftlichsten Angebot für die Rufbereitschaft auch eine über dem Mindestleistungsumfang liegende Wochenzahl beauftragt werden kann, verbunden mit einer entsprechenden Reduzierung bei den anderen Beteiligten.
Frist für die Einreichung von Aufklärungsfragen im Teilnahmewettbewerb: 15.08.2025
Schritt 1 des Verfahrens:
Der Teilnahmeantrag ist anhand der in dieser Bekanntmachung enthaltenen Informationen und Vorgaben zu erstellen und als Upload auf der E-Vergabe-Plattform einzureichen. Eine Kostenerstattung oder Entschädigungsleistung für die Teilnahme an dem Verfahren wird nicht gewährt. Anhand der vorgenannten Unterlagen werden die eingereichten Antworten geprüft und ausgewertet. Teilnahmeanträge mit unvollständigen oder fehlenden Angaben und Nachweisen können vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Der Bewerber ist für den Nachweis seiner Eignung und die Vollständigkeit seiner Angaben allein verantwortlich.
Schritt 2 des Verfahrens:
Erfolgreiche Bewerber erhalten die Aufforderung zur Erarbeitung der Angebote. Es wird darauf hingewiesen, dass das am 1.7.2013 in Kraft getretene Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (Landestariftreue und Mindestlohngesetz - LTMG) in der aktuellen Fassung Anwendung findet. Die sich daraus ergebenen Verpflichtungen, insbesondere auch bei dem Einsatz von Nach- und Verleihunternehmen, sind daher zu beachten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns(Mindestlohngesetz - MiLoG) des Bundes ab dem 1.1.2015 in der aktuellen Fassung zu beachten sind. Die Verhandlungsgespräche sind auf einzelne kaufmännische und technische Aspekte beschränkt. Der Auftraggeber behält sich vor die Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abzuschließen.