Abholung der Schmutzwäsche, sachgemäße Wäschepflege und Anlieferung der sauberen Wäsche am Klinikum St. Marien Amberg. Die Sortimente umfassen Stationswäsche, OP-Wäsche, Berufskleidung und Gardinen / Vorhänge.
Das Klinikum St. Marien Amberg ist ein kommunales Krankenhaus der Schwerpunktversorgung in Trägerschaft der Stadt Amberg. Rund 2.300 Mitarbeitende versorgen jährlich ca. 27.000 Patienten stationär. Mit 535 Betten steht das Klinikum St. Marien Amberg für eine wohnortnahe Medizin, Pflege sowie eine hohe Behandlungsqualität.Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen die 5 x wöchentliche Abholung der Schmutzwäsche, sachgemäße Wäschepflege und Anlieferung der sauberen Wäsche im 48-h-Rhythmus am Klinikum St. Marien Amberg. Die Sortimente umfassen Stationswäsche, OP-Wäsche, Berufskleidung und Gardinen / Vorhänge. Die Gesamtmenge p.a. beträgt ca. 520.000 kg Schmutzwäsche
Die Laufzeit verlängert sich um jeweils 12 Monate, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 9 Monate zum jeweiligen Vertragsende.
Kosten brutto p.a.
BearbeitungsqualitätLogistik und betriebliche AbläufeHygieneVersorgungssicherheit
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, ? 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB . § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
keine