Beschaffung von Blutzuckermessgeräten mit Zubehör
Zur Erleichterung und Standardisierung der Erfassung und Dokumentation der Blutzuckerwerte werden netzwerkfähige BZ-Messgeräte beschafft. Für eine effiziente Prozessunterstützung ist nach der Messung eine Übertragung ohne Medienbruch in die elektronische Patientenakte notwendig, so dass sich im Vergleich zur manuellen Dokumentation ein dauerhafter Zeitvorteil einstellt. Die Geräte müssen intuitiv zu bedienen sein.Die Geräte sollen den Messwert direkt im Anschluss an die Messung per LAN oder WLAN an das zentrale POCT-Management versenden.
Es gilt § 160 GWB:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Wertungsbezogene und -relevante Unterlagen oder Eintragungen können nicht nachgefordert werden!
Ausfüllen der Anlage III in allen Positionen - Alle Positionen müssen Ausgefüllt und/oder abgehakt sein
Auf die Richtlinien 2014/55EU wird hingewiesen. Elektronische Rechnungen werden im Format X-Rechnung und Zugferd 2.0 akzeptiert. Übertragungsweg ist per E-Mail Anhang an die Mailadresse Rechnungseingang@ukw.de.