Ankauf und Entsorgung von IT-Hardware
Die AOK Niedersachsen möchte für die fach-, sach- und umweltgerechte Abgabe von diverser IT-Hardware, elektronischer Kleinartikel, Zubehörartikel und diversen Kabeln bis zu vier Rahmenvertragspartner gewinnen.
Es ist vorgesehen, dass ausgesonderte IT-Hardware (defekt / funktionsfähig /alt /neu / mit und ohne Gebrauchsspuren) abgeholt und entsorgt oder bestenfalls als Gebrauchtware der weiteren Nutzung einem Dritten Markt zugeführt werden.
Dem Auftraggeber wird die Option eingeräumt, das Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung in Textform gegenüber dem Auftraggeber bis zu zweimal um jeweils bis zu ein Jahr zu verlängern. Die Option gilt als ausgeübt, wenn der Auftraggeber der Verlängerung nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende widerspricht. Das Vertragsverhältnis endet spätestens mit Ablauf von 48 Monaten, ohne dass es einer vorherigen Kündigung bedarf.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht. "(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..." § 135 GWB Unwirksamkeit. "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat..." § 160 GWB Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." § 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer. "(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".
Textvorlage erstellen/auswählen/bearbeiten0NW050/S01-160
Eine Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
S. Anlage C02 (Eigenerklärung zur Eignung)
Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und zur Absicherung potenzieller Schadensfälle ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine gültige Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen, die mindestens folgende Deckungssummen je Schadensereignis umfasst:
Personen- und Sachschäden: mindestens 5.000.000 EURAbhandenkommen bewachter Sachen: mindestens 250.000 EURVermögensschäden: mindestens 250.000 EURVerlust von überlassenen Schlüsseln oder Schließkarten: mindestens 100.000 EUR
Der Versicherungsschutz ist während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Ein entsprechender Nachweis (z.B. Kopie der Versicherungspolice oder Bestätigung des Versicherers) ist vor Beginn der Leistungserbringung vorzulegen und auf Verlangen jederzeit zu erneuern. Es ist auch ausreichend, wenn der Bieter mit dem Angebot eine unterzeichnete Eigenerklärung vorlegt, durch die er sich verpflichtet, im Falle des Zuschlags eine den vorgenannten Anforderungen entsprechende Versicherung abzuschließen und dem Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Zuschlag unaufgefordert durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice oder einer entsprechenden Bestätigung des Versicherers nachzuweisen."
Handelsregisterauszug (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): - Erklärung/Nachweis der Eintragung in ein Berufs- und Handelsregister des Landes, in dem der Bewerber niedergelassen ist, und dass dieser Eintrag nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes erfolgt ist (Nachweis nicht älter als 01.01.2025).
Eignungskriterien (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): EfB-Zertifikat (Entsorgungsfachbetrieb) und ISO 14001 oder EMAS
Übersicht verschließbare Behältnisse (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Allgemeine Übersicht, in der aufgeführt sind, welche Form der Schließung und welche verschließbaren Behältnisse für die Abholung eingesetzt und zur Verfügung werden können und Abbildung inkl. Beschreibung, Abmessungen und ggf. Artikelnummer der entsprechenden Behälter (siehe Punkt 7.4.2 der Leistungsbeschreibung)
Übergabeprotokoll (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Muster Übergabeprotokoll (siehe Punkt 7.4.3 der Leis-tungsbeschreibung)
Datenschutz- bzw. Informationssicherheitskonzept (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): (siehe Punkt 11 der Leistungsbeschreibung)max. DIN A4 Seiten mit Schriftgröße 10 oder 11
Weiterveräußerung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Eigenerklärung, dass bei einer Weiterveräußerung der Geräte sichergestellt ist, dass diese nur an Abnehmer weitergegeben werden, die diesen Kriterien entsprechen und die eine Weiterverwendung entsprechend der in der EU geltenden Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Priorisierung garantieren.
siehe Ausschlusskriterien der Anlage A01