Wartung Brandmeldeanlage, Meldertausch und Anlagenerweiterung
Die Kliniken Ostalb gemeinnützige kommunale Anstalt öffentlichen Rechts (gkAöR) schreiben im Rahmen eines offenen Verfahrens einen Werkvertrag über die Durchführung von Wartungen und Reparaturen, sowie die Erneuerung von Brandmeldern entsprechend den nachfolgend definierten Bedingungen aus.Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss eines Werkvertrages mit einem Anbieter über eine Laufzeit von 3 Jahren mit Verlängerungsoption um 1 weiteres Jahr, sowie die Erneuerung von Rauchmel-dern.Der Vertrag beginnt zum 01.10.2026.Gegenstand dieses Vertrages ist die Inspektion, Wartung, Funktionsprüfung und Dokumentation der Brandmeldeanlage (BMA). Zusätzlich sind Ersatzteillieferungen und Erweiterungen der Anlagen, so-wie der Ersatz der veralteten Rauchmelder Teil der Ausschreibung.Diese sind gemäß:.1 DIN 14675.2 DIN VDE 0833-1 und -2.3 DIN EN 54.4 VdS 2095.5 VdS 3403.6 LBO Baden Württemberg.7 VwV technische Baubestimmungen BW.8 Strahlenschutzverordnung.9 MLAR.10 DSGVO.11 Herstellervorgaben des eingesetzten Systems.12 Ggf. Auflagen der Bauaufsicht oder der FeuerwehrDie Leistungen umfassen alle Arbeiten, die zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Anlage erfor-derlich sind.
Die einzelnen Anlagen sind in der Liste "Anlage 2 LV-2026_Liste_Anlagenbestand_BMA_OAK_2026-06-02" aufgeführt.Diese Auflistung stellt die aktuelle Situation in der Betriebsstätte dar. Für den Fall einer Veränderung des Bestandes an der Brandmeldeanlage während der Laufzeit des Vertrages wird vereinbart: Der Auftragnehmer (im Weiteren: AN) wird, unter Zugrundelegung der in dieser Ausschreibung an-gegebenen Bedingungen (Wartungstermine, Störungsbeseitigung, Wartungsintervalle / -kosten) auf Anforderung des Auftraggebers weitere Komponenten der Brandmeldeanlage in den Wartungsdienst / Störungsbeseitigung aufnehmen.In diesem Fall steht dem AN eine zusätzliche Vergütung zu, die unter Berücksichtigung einer Ver-gleichskalkulation zu den in dieser Ausschreibung angegebenen Kosten, zwischen dem Auftragge-ber und dem Auftragnehmer einvernehmlich vereinbart wird, soweit diese Vereinbarung vergabe-rechtlich zulässig ist.Durch Umbauten / Stilllegungen können Komponenten der Brandmeldeanlage wegfallen. Es wird vereinbart, dass mit dem Wegfall von Komponenten die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zah-lung einer Vergütung für die betroffenen Anlagen / Komponenten endet, ohne dass es einer beson-deren Kündigung bedarf.Der Wegfall der entsprechenden Anlage wird dem AN in schriftlicher Form mitgeteilt.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein einmaliges Optionsrecht auf Verlängerung dieses Vertrages um ein weiteres Jahr ein. Die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Optionsrecht ausüben möchte, muss beim Auftragnehmer spätestens am 31.03.2029 schriftlich eingehen und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Bieterkommunikation ist ausschließlich über die Vergabeplattform über den Button "Kommunikation" zu führen.
Für den Fall einer Nichtregistrierung auf der Vergabeplattform ist der Bieter verpflichtet, sich regelmäßig über ergänzende Bieterinformationen und sonstige Änderungen auf der Vergabeplattform zu informieren (Holschuld des Bieter).
Angebote, die mittels Post, Telefax oder per E-Mail eingehen sind nicht zugelassen und können daher nicht berücksichtigt werden. Das gleiche gilt für Angebote, die über das Vergabeportal über den Button "Kommunikation" abgegeben werden.
Nachforderung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB
Eintragung in Anbieterverzeichnis (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Siehe Vergabeunterlagen