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dynamisches Beschaffungssystem - Netzwerktechnik
VO: VgV Vergabeart:   Nicht offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: AW: Bieterfrage 04.02.2026 Datum: 04.02.2026 - 13:40 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erhielten einige Bieterfragen.
Diese sind im Folgenden nochmals aufgelistet, die Antwort finden Sie direkt im Anschluss an die jeweilige Frage, gekennzeichnet mit "AW:".

Bieterfrage 1:
Im Dokument "UMG_Information zu Wartung und Service_Formular.pdf" werden die Anforderungen des Service zu einem angebotenen Produkt abgefragt.
Da der TNA im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems nicht produktspezifisch ist, stellt sich die Frage, mit welchem Inhalt der Bieter dieses Dokument abgeben soll?

AW: Der Auftraggeber stellt klar, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um einen Teilnahmewettbewerb für ein Dynamisches Beschaffungssystem (DBS) handelt. In dieser Phase erfolgt die Prüfung der Eignung des Bewerbers, nicht die Bewertung eines konkreten Produkts.

Das Dokument "UMG_Information zu Wartung und Service_Formular.pdf" ist im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs nicht produktspezifisch auszufüllen. Es genügt die Bestätigung des Bewerbers, dass die im Formular genannten Service-Level und Anforderungen grundsätzlich im Falle einer späteren Beauftragung erfüllt werden können. Eine detaillierte, produktbezogene Ausarbeitung ist erst in der zweiten Phase (spezifischer Projektabruf) für das dann konkret angebotene Produkt erforderlich.

Bieterfrage 2:
Sie verlangen die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten des Bewerbers / Bieters aus dem Transparenzregister. Ist es im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen möglich, davon abzusehen? Hierzu verweisen wir auf Folgendes: Durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 der EU-Kommission, umgesetzt in BRDE-25 der eForms-DE Standard-Spezifikation, ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Abschluss des Vergabeverfahrens die Nationalität des wirtschaftlichen Eigentümers des beauftragten Unternehmens zu veröffentlichen. Neben diesem inhaltlichen und zeitlichen Aspekt kommt hinzu, dass die Regelungen zum Transparenzregister im Geldwäschegesetz kein Recht auf Selbstauskunft vorsehen. Es sind lediglich Behörden und Gerichte, die die Einsichtnahme in einem automatisierten Einsichtnahmeverfahrens durchführen können.

AW: Der Forderung nach Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten kann nicht abgeholfen werden. Die Pflicht zur Vorlage dieser Angaben ergibt sich aus folgenden Gründen:

Prüfungspflichten: Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (gemäß §§ 123, 124 GWB) sowie die Einhaltung von Sanktionsbestimmungen (insb. Verordnung (EU) Nr. 833/2014) zu prüfen. Dies ist ohne Kenntnis der Eigentümerstruktur nicht möglich.

Statistische Pflichten: Gemäß der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) und den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 (eForms) ist die Erfassung der Nationalität der wirtschaftlich Berechtigten zwingende Voraussetzung für die Meldung nach Abschluss des Verfahrens.

Selbstauskunft: Der Hinweis auf ein fehlendes Selbstauskunftsrecht im Geldwäschegesetz (GwG) ist rechtlich nicht zutreffend. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG ist eine Einsichtnahme für das eigene Unternehmen jederzeit möglich und zumutbar.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Gruel
Vergabestelle

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Betreff: AW: Bieterfrage Datum: 04.02.2026 - 13:40 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,,

wir erhielten einige Bieterfragen.
Diese sind im Folgenden nochmals aufgelistet, die Antwort finden Sie direkt im Anschluss an die jeweilige Frage, gekennzeichnet mit "AW:".
Frage: "Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 23 (3) VgV ist in den Vergabeunterlagen die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung anzugeben. Derartige Informationen liegen hier jedoch nicht vor. Der Bereich Netzwerktechnik ist hierbei viel zu allgemein gefasst. Es geht nicht hervor, welche Art von Leistungen tatsächlich nachfragte werden. Beispielsweise ist nicht absehbar, ob Lieferleistungen produktneutral erfolgen oder sich auf vorgegebene Fabrikate beziehen. Aufgrund der fehlenden Angaben ist beispielsweise keine Einschätzung möglich, ob ein DBS hier nach § 22 (1) VgV überhaupt als Methodik zur Anwendung kommen darf. Mit freundlichen Grüßen"

AW: Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Zu den von Ihnen angeführten Punkten nehmen wir wie folgt Stellung:

Angaben zu Mengen und Auftragswert (§ 23 Abs. 3 VgV): Ihre Anmerkungen bezüglich fehlender Mengenangaben greift im vorliegenden Fall nicht. Der Auftraggeber hat in der Auftragsbekanntmachung einen geschätzten Gesamtwert von 5.000.000 EUR netto für die gesamte Laufzeit des Dynamischen Beschaffungssystems (DBS) angegeben. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 17.06.2021 - C-23/20) ist die Angabe eines Gesamtwerts oder einer Höchstmenge zur Wahrung der Transparenz bei Rahmenvereinbarungen und DBS erforderlich, aber auch ausreichend. Eine detaillierte Einzelaufschlüsselung von Mengen ist bei der Einrichtung eines DBS systemimmanent nicht vorgesehen, da die konkreten Bedarfe erst in den späteren Mini-Wettbewerben spezifiziert werden.

Bestimmtheit der Leistung und Produktneutralität: Der Leistungsgegenstand 'Netzwerktechnik' beschreibt den sachlichen Anwendungsbereich des Systems. Das Verfahren ist in dieser Phase bewusst produktneutral gestaltet, um einen breiten Wettbewerb zu ermöglichen. Die konkrete technische Spezifikation (inkl. etwaiger Begründungen für Produktspezifität gemäß § 31 Abs. 6 VgV aufgrund von Kompatibilitätserfordernissen) erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Mini-Wettbewerbe. Die bereitgestellten Unterlagen sind somit ausreichend, um die Eignungskriterien für die Teilnahme am System zu prüfen und einen entsprechenden Teilnahmeantrag zu stellen.

Zulässigkeit des DBS (§ 22 Abs. 1 VgV): Die Wahl des DBS ist zulässig, da es sich bei Komponenten der Netzwerktechnik um marktübliche Leistungen handelt, deren Merkmale allgemein auf dem Markt verfügbar sind. Das DBS dient als voll elektronisches Verfahren gerade dazu, bei derartigen Leistungen flexibel auf den technischen Fortschritt zu reagieren.

Das Verfahren erfüllt somit alle Anforderungen an die Transparenz und Nichtdiskriminierung. Wir freuen uns auf Ihren Teilnahmeantrag.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Gruel
Vergabestelle

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Betreff: AW: Bieterfrage Datum: 22.01.2026 - 13:09 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erhielten eine Bieterfrage.
Diese ist im Folgenden nochmals aufgeführt, die Antwort finden Sie direkt im Anschluss an die jeweilige Frage, gekennzeichnet mit "AW:".

Frage:
Gemäß § 23 (3) VgV ist in den Vergabeunterlagen die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung anzugeben. Derartige Informationen liegen hier jedoch nicht vor. Der Bereich Netzwerktechnik ist hierbei viel zu allgemein gefasst. Es geht nicht hervor, welche Art von Leistungen tatsächlich nachfragte werden. Beispielsweise ist nicht absehbar, ob Lieferleistungen produktneutral erfolgen oder sich auf vorgegebene Fabrikate beziehen. Aufgrund der fehlenden Angaben ist beispielsweise keine Einschätzung möglich, ob ein DBS hier nach § 22 (1) VgV überhaupt als Methodik zur Anwendung kommen darf.

AW:
Ihre Hinweise zu § 23 Abs. 3 VgV sowie zur Zulässigkeit der Anwendung eines Dynamischen Beschaffungssystems (DBS) nach § 22 Abs. 1 VgV wurden geprüft.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Einrichtung eines DBS für regelmäßig wiederkehrende Liefer- und Dienstleistungen im Bereich der Netzwerktechnik, insbesondere für Komponenten, Systeme sowie damit verbundene Unterstützungs- und Erweiterungsleistungen im laufenden Betrieb. Der sachliche Anwendungsbereich des DBS ist in den Vergabeunterlagen entsprechend beschrieben.

Gemäß § 23 Abs. 3 VgV enthält das Verfahren eine auf Erfahrungswerten beruhende Schätzung des voraussichtlichen Gesamtbedarfs über die Laufzeit des DBS. Aufgrund der bedarfsabhängigen Abrufstruktur ist eine abschließende Mengenbestimmung einzelner Leistungsarten zum Zeitpunkt der Einrichtung des DBS nicht möglich. Dies entspricht der gesetzlichen Konzeption des § 22 VgV und steht der Zulässigkeit eines DBS nicht entgegen.

Die konkrete Ausgestaltung der Leistungen (Liefer- oder Dienstleistung), technische Spezifikationen sowie etwaige produktbezogene Anforderungen werden erst im Rahmen der jeweiligen Einzelvergaben festgelegt. Diese erfolgen unter Beachtung der Vorgaben des § 31 VgV grundsätzlich produktneutral, sofern nicht im Einzelfall eine sachliche Rechtfertigung für eine abweichende Festlegung besteht.

Die gewählte Struktur gewährleistet Transparenz und Wettbewerb auf Ebene der Einzelabrufe und entspricht dem Zweck eines Dynamischen Beschaffungssystems für im Einzelnen konkretisierbare, marktgängige Leistungen.

Vor diesem Hintergrund sehen wir die Anforderungen der §§ 22 und 23 VgV als erfüllt an.

Mit freundlichem Gruß
J. Gleißenberger
Vergabestelle

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Betreff: Bieterinformation Datum: 22.01.2026 - 12:58 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Fragebogen zur Eignungsprüfung für den Teilnahmewettbewerb wurden im Zusammenhang mit eingegangenen Bieterfragen redaktionelle Klarstellungen vorgenommen.

Die Positionen 1.14 und 1.15 sind nicht als Ausschlusselemente zu verstehen, sondern stellen Informationselemente dar. Maßgeblich ist die entsprechend angepasste Fassung des Fragebogens.

Zur Vermeidung von Unklarheiten im Teilnahmewettbewerb wurde zudem das Formular "Folgekosten" aus den Vergabeunterlagen entfernt.

Wir bitten, dies bei der Erstellung Ihrer Unterlagen zu berücksichtigen.

Mit freundlichem Gruß
J. Gleißenberger
Vergabestelle

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Betreff: AW: Bieterfrage Angebotsfrist Datum: 10.11.2025 - 14:39 Uhr

Nachricht:

Guten Tag,

wir erhielten einige Bieterfrage.
Diese ist im Folgenden nochmals aufgelistet, die Antwort finden Sie direkt im Anschluss an die jeweilige Frage, gekennzeichnet mit "AW:".
Frage:
Gehen wir recht in der Annahme, dass die Frist zur Einreichung der Teilnahmefrist falsch datiert ist? Die Frist endet laut Bekanntmachung sowie Aufforderung zur Angebotsabgabe am 28.11.2030, die Leistung soll jedoch bereits am 13.12.2025 beginnen.
AW:
Die Teilnahmefrist ist korrekt, da potentielle Bieter sich über die gesamte Laufzeit eines DBS um die Teilnahme bewerben können.
In dieser Instanz des DBS wird ein Teilnahmewettbewerb für potentiell geeignete Bieter, zu Leistungen im Bereich der Netzwerktechnik, durchgeführt. Alle sich im Teilnahmewettbewerb durchsetzenden Bieter werden im Anschluss innerhalb des DBS zu Miniwettbewerben, für einzelne Leistungen, aufgefordert. Der Teilnahmeantrag im DBS erlaubt in den späteren Miniwettbewerben auf weitere (wiederholte) Prüfungen von Eignungen und Bedingungen, des Bieters, für die Auftragsausführung abzusehen. Außerdem erlaubt das DBS in den Miniwettbewerben kürzere Fristen als es z.B. in einem offenen Verfahren der Fall ist. Der datierte Beginn der Leistung stellt den frühsten möglichen Termin zu einem Leistungsbeginn dar, weil jeder der Miniwettbewerbe auch zu einem in sich geschlossenen Auftrag führt.
Eine Teilnahme an der Angebotsabgabe ist erst nach erfolgreichem Teilnahmewettbewerb möglich. Das DBS soll über eine Laufzeit von 5 Jahren die strategischen Optimierung im Prozesswesen der öffentlichen Auftragserteilung unterstützen.

Konkrete Leistungen werden erst im Rahmen der Miniwettbewerbe definiert.

Mit freundlichem Gruß
J. Gleißenberger
Vergabestelle

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Betreff: AW: Informationen zu den Leistungen Datum: 10.11.2025 - 14:39 Uhr

Nachricht:

Guten Tag,

wir erhielten einige Bieterfrage.
Diese ist im Folgenden nochmals aufgelistet, die Antwort finden Sie direkt im Anschluss an die jeweilige Frage, gekennzeichnet mit "AW:".
Frage:
Nach Durchsicht der Unterlagen ist uns leider unklar, über welche Lieferung oder Dienstleistung hier ein Vertragsverhältnis geschlossen werden soll. Können Sie bitte ein Leistungsverzeichnis ergänzen und darin definieren, welche Leistungen während der Vertragslaufzeit zu erbringen sind und zur Abnahme welcher Leistungen Sie sich verpflichten.
AW:
In dieser Instanz des DBS wird ein Teilnahmewettbewerb für potentiell geeignete Bieter, zu Leistungen im Bereich der Netzwerktechnik, durchgeführt. Alle sich im Teilnahmewettbewerb durchsetzenden Bieter werden im Anschluss innerhalb des DBS zu Miniwettbewerben, für einzelne Leistungen, aufgefordert. Der Teilnahmeantrag im DBS erlaubt in den späteren Miniwettbewerben auf weitere (wiederholte) Prüfungen von Eignungen und Bedingungen, des Bieters, für die Auftragsausführung abzusehen. Außerdem erlaubt das DBS in den Miniwettbewerben kürzere Fristen als es z.B. in einem offenen Verfahren der Fall ist. Der datierte Beginn der Leistung stellt den frühsten möglichen Termin zu einem Leistungsbeginn dar, weil jeder der Miniwettbewerbe auch zu einem in sich geschlossenen Auftrag führt.
Eine Teilnahme an der Angebotsabgabe ist erst nach erfolgreichem Teilnahmewettbewerb möglich. Das DBS soll über eine Laufzeit von 5 Jahren die strategischen Optimierung im Prozesswesen der öffentlichen Auftragserteilung unterstützen.

Konkrete Leistungen werden erst im Rahmen der jeweiligen Miniwettbewerbe definiert.

Mit freundlichem Gruß
J. Gleißenberger
Vergabestelle

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