VO: | UVgO | Vergabeart: | Öffentliche Ausschreibung | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgendne Bieterfragen sind eingegangen:
Frage:
ist die Abnahme der ausgeschriebenen Gesamtmenge in einer Lieferung vorgesehen oder schwebt Ihnen eine Stückelung der Abnahme vor? Falls zweites zutrifft, können Sie die voraussichtlichen Losgrößen und Zeitpunkte konkretisieren?
Antwort:
Die Abnahme der 600 Bettmatratzen erfolgt nicht als Gesamtmenge, sondern in Teilmengen über die Vertragslaufzeit von 48 Monaten. Konkrete Losgrößen und Abrufzeitpunkte richten sich nach dem Bedarf und können im Voraus nicht verbindlich angegeben werden.
Frage:
ist eine Unterschreitung des geforderten Flächengewichts der Bezug Oberseite von bis zu 8 % zulässig, sofern alle weiteren technischen Anforderungen vollständig erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden?
Antwort:
Das geforderte Mindest-Flächengewicht des Bezugsstoffes wurde bewusst festgelegt, um eine hohe Qualität und Robustheit des Materials sicherzustellen.Die Mindestvorgabe wird deshalb nicht verändert.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Schmidt
Dateianhänge:
Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
---|---|---|---|---|
Es sind keine Dateien hochgeladen worden. |
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erhielten einige Bieterfragen.
Diese sind im Folgenden nochmals aufgelistet, die Antwort finden Sie direkt im Anschluss an die jeweilige Frage, gekennzeichnet mit "AW:".
1. In der letzten Bieterinformation wurden abweichende Raumgewichte gegenüber den im Leistungsverzeichnis geforderten Werten zugelassen. Wir bitten darum, diese geänderten Werte auch entsprechend im Leistungsverzeichnis anzupassen.
AW: Das Leistungsverzeichnis wird nicht angepasst. Informationen aus der Beantwortung von Bieterfragen werden berücksichtigt.
2. Im Leistungsverzeichnis wird unter Position OZ 3 für die Randzone eine Stauchhärte von 5,0 kPa gefordert. Wir prüfen aktuell die Möglichkeit, ein Modell anzubieten, dessen Randzone mit einem Schaumstoff ausgestattet ist, der eine Stauchhärte von 4,0 kPa aufweist. Dieses Material erfüllt die geforderte Brandschutznorm BS Crib 5 und hat sich in vergleichbaren klinischen Anwendungen als stabil und funktional geeignet erwiesen. Da nach unserer Marktrecherche derzeit kein Schaumstoff mit einer Stauchhärte von 5,0 kPa verfügbar ist, der gleichzeitig die Crib-5-Anforderung erfüllt, gehen wir davon aus, dass eine Ausführung mit 4,0 kPa als funktional gleichwertig und damit zulässig angesehen wird. Können Sie uns dies bitte bestätigen?
AW: Wir bestätigen, dass die Randzonenverstärkung mit einer Stauchhärte von 4,0 kPa angeboten werden kann.
3. Im Leistungsverzeichnis unter Position OZ 5 werden Matratzen mit den Abmessungen 200 × 87 × 14 cm gefordert, wobei gleichzeitig angegeben wird, dass die Matratze auch für Liegeflächen mit einer Breite von 90 cm geeignet sein soll. Zur eindeutigen Angebotskalkulation bitten wir um Konkretisierung, welche Breite - 87 cm oder 90 cm - verbindlich anzusetzen ist.
AW: Da die 87 cm breite Matratze in Betten mit 87 cm breiter und zusätzlich auch in Betten mit 90 cm breiter Liegefläche eingesetzt werden soll, ist die Breite 87 cm anzubieten.
4. Unter Position OZ 8 wird ein Matratzenbezug mit einem verdeckten Reißverschluss gefordert, der an mindestens drei Seiten verlaufen soll. Ein L-förmig verlaufender Reißverschluss über zwei Seiten (lange und kurze Seite) ermöglicht eine vollständige Abnehmbarkeit und Austauschbarkeit des Bezugs, erfüllt somit die funktionale Anforderung und bietet darüber hinaus hygienische Vorteile: Durch die reduzierte Nahtführung wird das Risiko des Eindringens von Flüssigkeiten in den Matratzenkern minimiert. Können Sie bitte bestätigen, dass eine solche Ausführung als funktional gleichwertig und damit zulässig angesehen wird?
AW: Die Zulässigkeit der Ausstattung mit Reißverschluss an 2 Seiten wird hiermit bestätigt.
5. Unter Position OZ 10 wird gefordert, dass die Matratze inkl. Bezug die Brandschutznorm BS 5852:2006 Crib 5 oder eine gleichwertige europäische Norm, z. B. EN 597 Teil 1 + 2, erfüllen muss. Nach unserem Kenntnisstand stellt die EN 597 Teil 1 + 2 jedoch keine gleichwertige Norm zur BS 5852 Crib 5 dar, da sie geringere Anforderungen an das Brandverhalten stellt. Gehen wir daher richtig in der Annahme, dass ausschließlich die höhere Brandschutznorm BS 5852 Crib 5 zugelassen ist?
AW: Die BS 5852 crib 5 hat höhere Anforderungen und steht deshalb im Vordergrund.
6. Unter Punkt OZ 15 wird eine Waschbarkeit des Bezugs bis 95 °C gefordert. Der Bezug mit integrierter Evakuierungsfunktion besteht aus zwei unterschiedlichen Materialien: einer Oberseite mit Polyurethanbeschichtung und einer gleitfähigen Unterseite zur Ermöglichung der Evakuierungsfunktion. Beide Materialien enthalten bestimmte Komponenten/Additive, die eine maximale Waschtemperatur von 60 °C zulassen. Da derzeit kein Material mit vergleichbaren Eigenschaften und gleichzeitiger Waschbarkeit bei 95 °C am Markt verfügbar ist, bitten wir um Bestätigung, dass diese technisch gleichwertige Ausführung als zulässig im Sinne der Ausschreibung gewertet wird.
AW: Wir fordern einen Bezug, der bis 95 ° C gewaschen werden kann.
7. Unter Punkt OZ 19 wird eine Teststellung der angebotenen Matratze gefordert. In der Bekanntmachung ist jedoch der niedrigste Preis als alleiniges Zuschlagskriterium angegeben. Wir bitten um eindeutige Präzisierung, ob und in welcher Weise die Ergebnisse der Teststellung in die Angebotswertung einfließen.
AW: Die Teststellung dient der Überprüfung der Einhaltung der Leistungsbeschreibung. Das Bewertungsschema wird nicht verändert.
8. In den Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbewertung - OZ 22.6) ist eine Lieferung frei Verwendungsstelle vorgesehen. Marktüblich und praxisbewährt ist jedoch eine Lieferung frei Haus mit Abladung durch den Empfänger. Eine Lieferung frei Verwendungsstelle führt zu erheblichen Mehrkosten, die sich auf die Angebotskalkulation auswirken. Gehen wir daher richtig in der Annahme, dass aus Kostengründen auch eine Lieferung frei Haus möglich ist?
AW: Diese Änderung wird bestätigt. Es ist an den Wareneingang der Universitätsklinik Greifswald frei Haus zu.
Wir bitten, die Angaben bei der Erstellung des Angebotes zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Gruel
Vergabestelle
Dateianhänge:
Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
---|---|---|---|---|
Es sind keine Dateien hochgeladen worden. |
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erhielten eine Bieterfrage.
Diese ist im Folgenden nochmals aufgelistet, die Antwort finden Sie direkt im Anschluss an die Frage, gekennzeichnet mit "AW:".
"Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Leistungsbeschreibung wird gefordert, dass die Matratze über eine seitliche Randzonenverstärkung oder eine gleichwertige Maßnahme zur Mobilisationsunterstützung verfügen muss. Zusätzlich wird für die Randzone eine Stauchhärte von mindestens 5,0 kPa vorgegeben.
Wir möchten diese Anforderung inhaltlich hinterfragen und um Streichung bitten - aus folgenden Gründen:
1. Fehlende Evidenz: Uns ist keine wissenschaftliche Literatur oder pflegerische Leitlinie bekannt, die eine Randzonenverstärkung als medizinisch notwendige oder überlegene Maßnahme zur Mobilisationsunterstützung ausweist. Auch für die konkrete Vorgabe einer Stauchhärte von 5,0 kPa fehlt aus unserer Sicht eine fachlich nachvollziehbare Begründung.
2. Widerspruch zum Einsatzzweck: Die ausgeschriebene Matratze soll ausdrücklich zur Dekubitusprophylaxe und -therapie bis einschließlich Grad 2 eingesetzt werden. Eine Randzonenverstärkung reduziert die effektive, therapeutisch wirksame Liegefläche - insbesondere bei breiteren Patienten oder Patienten mit Bewegungsdrang. Aus Sicht der Dekubitusprävention und -therapie ist sie daher nicht nur unnötig, sondern potenziell kontraproduktiv.
3. Marktverengung: Die Formulierung "gleichwertige Maßnahme" ist mangels objektiver Definition nicht sachgerecht prüfbar. Funktional geeignete Matratzenlösungen ohne abgesetzte Randzonen werden dadurch faktisch ausgeschlossen, obwohl sie - z. B. durch Schaumqualität und Bauweise - eine sichere Mobilisation ebenfalls ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um ersatzlose Streichung der Anforderung zur Randzonenverstärkung und der damit verbundenen Stauchhärtevorgabe.
Vielen Dank."
AW:
Die in der Leistungsbeschreibung formulierte Anforderung einer seitlichen Randzonenverstärkung (oder gleichwertigen Maßnahme)
mit einer Stauchhärte von mindestens 5,0 kPa beruht auf den folgenden fachlichen Erwägungen:
Unterstützung bei der Patientenmobilisation:
In unserem Einsatzbereich wird die Matratze nicht ausschließlich für liegende Patienten genutzt, sondern auch für Patienten, die sich im Rahmen der Therapie selbstständig oder mit Unterstützung mobilisieren. Eine seitliche Randzonenverstärkung erhöht die Stabilität beim Aufrichten und beim Ein- bzw. Aussteigen, insbesondere bei älteren, geschwächten oder motorisch eingeschränkten Personen.
Pflege- und Arbeitssicherheit:
Die Anforderung berücksichtigt auch die Arbeitssicherheit des Pflegepersonals, da eine stabilere Randzone das Abrutschen des Patienten beim Transfers unterstützt und so das Verletzungsrisiko reduziert.
Erfahrungswerte aus der Praxis:
Die Vorgabe basiert auf langjährigen praktischen Erfahrungen und Rückmeldungen aus der klinischen Anwendung. Hierbei hat sich gezeigt, dass eine Randzonenverstärkung oder eine gleichwertige technische Lösung die Mobilisationsfähigkeit signifikant verbessert, ohne die Dekubitusprophylaxe oder -therapie zu beeinträchtigen.
Gleichwertige Lösungen bleiben zulässig:
Die Leistungsbeschreibung schließt technisch anders aufgebaute Matratzen nicht aus, solange diese funktional eine gleichwertige Stabilisierung der Randzone gewährleisten. Damit wird eine unzulässige Marktverengung vermieden.
Vor diesem Hintergrund halten wir an der Anforderung fest. Eine Streichung der Vorgabe kommt daher nicht in Betracht.
Viele Grüße
Martin Gruel
Vergabestelle
Dateianhänge:
Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
---|---|---|---|---|
Es sind keine Dateien hochgeladen worden. |
Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erhielten eine Bieterfrage.
Diese ist im Folgenden nochmals aufgelistet, die Antwort finden Sie direkt im Anschluss an die Frage, gekennzeichnet mit "AW:".
Wir bitten um Prüfung, ob wir abweichend von den im LV beschriebenen Raumgewichten folgenden Schaumstoff anbieten können:
Basis RG 40
Liegefläche RG 50
Randzone RG 40
in Kombination mit dazu in der Praxis bewährten Stauchhärten (4,0 -5,0 )
AW: Die angefragte Kombination kann ebenfalls angeboten werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Gruel
Vergabestelle
Dateianhänge:
Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
---|---|---|---|---|
Es sind keine Dateien hochgeladen worden. |