1. Das Ausschreibungsverfahren wird in deutscher Sprache durchgeführt.
2. Enthalten die Vergabeunterlagen Unklarheiten oder Widersprüche bzw. verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so hat der Bieter dies unverzüglich in Textform über die Kommunikationsfunktion des Vergabeportals mitzuteilen.
3. Sämtliche verfahrensrelevanten Mitteilungen bzw. Rückfragen erfolgen über das Vergabeportal.
4. Fragen werden grundsätzlich anonymisiert über das Vergabeportal beantwortet.
5. Für die Teilnahme an diesem Verfahren werden keine Kosten/ Auslagen erstattet.
6. Das Beifügen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Bieter führt grundsätzlich zum Ausschluss.
7. Der Auftraggeber behält sich vor, ergänzende Unterlagen zu den vorliegenden Unterlagen einzuholen.
8. Die geforderten Nachweise/Erklärungen sind für alle Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft lückenlos vorzulegen. Es genügt, wenn die Eignung der Bietergemeinschaft in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische Leistungsfähigkeit in der Summe der Angaben der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt wird.
Für Nachauftragnehmer ist mindestens das Formular 124 vorzulegen.
9. Bietergemeinschaften sind zugelassen, wenn jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesamtschuldnerisch haftet und dem Auftraggeber einen Ansprechpartner benennt und mit unbeschränkter Vertretungsbefugnis ausgestattet wird.
10. Bieter sind bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist an ihr Angebot gebunden. Bei Verzögerungen der Zuschlagserteilung auf Grund eines Nachprüfungsverfahrens, sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden nach Aufforderung aus der Bindefrist entlassen. Gleiches gilt für alle Bieter unter den Voraussetzungen der §§ 313 und 314 BGB.
11. Preisnachlässe werden nur berücksichtigt, wenn sie eindeutig ausgewiesen sind und pauschal auf die gesamte Angebotssumme gewährt werden. Preisnachlässe (einschließlich Gutschriften oder Preisreduzierungen), die in Einzelpositionen oder Nebenangeboten enthalten sind, sind unzulässig. Angebote, die derartige Preisnachlässe enthalten, gelten als nicht eindeutig im Sinne des § 42 UVgO und werden vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.