Dienstleistung - Rahmenvereinbarung über die Prüfung der Maschinen in Werkstätten nach DIN VDE 0113 (EN 60204-1)
Die Technische Universität Berlin (TU Berlin) plant eine Rahmenvereinbarung über die Prü-fung von Maschinen in Werkstätten an der TU Berlin zu schließen. Ziel dieser Rahmenvereinbarung ist es, die Prüfung der dort eingesetzten Werkzeugmaschi-nen durchführen zu lassen sowie deren fallweise Prüfung nach Änderung bzw. Wiederin-standsetzung, um alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vorausschauend einzu-schätzen und hieraus entstehende Gefahrensituationen zu vermeiden.Die Ausschreibung umfasst die Prüfung einschließlich Kennzeichnung und Dokumentation ortsfester elektrischer Betriebsmittel (Maschinen) der TU-Werkstätten nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) bzw. als Erstprüfung oder auch nach Reparatur. Ausgenommen sind hierbei die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen nach DIN VDE 0105-100 oder der ortveränderlichen und ortsfesten Betriebsmittel nach DIN EN 50678 (VDE 0701):2021-02 sowie nach DIN EN 50699 (VDE 0702): 2021-06.
Die Rahmenvereinbarung wird für den Zeitraum von 1 Jahr geschlossen. Er beginnt am 01.03.2026, frühestens jedoch mit Zuschlagserteilung und endet am 28.02.2027, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung durch eine Erklärung in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Auftragnehmer drei Monate vor Ablauf, dreimal um ein Jahr zu verlängern.
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Das Angebot einschließlich der Anlagen sowie jeglicher Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache abzufassen.
Vom 19. Dezember 2025 bis 2. Januar 2026 können auf Grund des Jahreswechsels keine Bieterfragen beantwortet werden. Dieser Umstand wurde bereits in der längeren Angebotsfrist berücksichtigt.
elektronische Öffnung
Nachgefordert werden nur Unterlagen, die die Eignung betreffen.
zwingender Ausschlussgrund gem. § 123 GWB
fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB
Angebotsschreiben des Bieters (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Der*die Bieter*in muss mit Angebotsabgabe das in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Angebotsschreiben vollständig ausgefüllt einreichen.
Vom Unternehmen einzureichende Erklärungen (EK) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Der*die Bieter*in muss mit Angebotsabgabe das in den Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte Dokument "vom Unternehmen einzureichende Erklärungen" vollständig ausgefüllt einreichen.
Einzureichende Unterlagen:- Angebotsschreiben des Bieters- Preisblatt (ZK)- Vom Unternehmen einzureichende Erklärungen (EK)- Eingesetztes Personal (EK) - Kapazitätszusicherung (EK) - Betriebshaftpflichtversicherung (EK)