VO: | VgV | Vergabeart: | Offenes Verfahren | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Bieterfrage 1: Punkt 6 der OV-108-25 Leistungbeschreibung
"Bei der Überlassung von Softwarelizenzen ist eine vorschüssige Verrechnung absolut marktüblich.
Wir schlagen folgende Änderung an den entsprechenden Stellen im Vertrag vor:
"Rechnungen sind jährlich im Voraus immer für 1 Bezugsjahr in zweifacher Ausfertigung an die auftraggebende Bedarfsstelle bzw. angegebenen Rechnungsadresse der TU Berlin zu erstellen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages durch die auftraggebende Bedarfsstelle erfolgt nach vertragsgemäßer Leistung und Rechnungseingang gemäß den in den Vergabeunterlagen gemachten Angaben"
Ist dies akzeptabel? "
Antwort:
Die Lieferung/Leistung ist mit Vertragsbeginn am 31.01.2026 (für das gesamte 1. Jahr) zu leisten. Damit gilt die Leistungs als erbracht und der AN kann daraufhin (ab 31.01.2026 - sofern die Leistung erbracht wurde) die Rechnung für 1 Jahr stellen.
Dateianhänge:
Dateiname | Hinzugefügt am | Typ | Größe | Aktion |
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