In den Kliniken ist die print-on-demand-Variante bereits vor Jahren technisch eingeführt und in Betrieb genommen worden. Ziel der Beschaffung ist die Ablösung der papierbasierten Patientenaufklärung, um einen vollständig digitalen Aufklärungsprozess abzubilden.
In den Kliniken ist die print-on-demand-Variante bereits vor Jahren technisch eingeführt und in Betrieb genommen worden. Ziel der Beschaffung ist die Ablösung der papierbasierten Patientenaufklärung, um einen vollständig digitalen Aufklärungsprozess abzubilden. Dies soll durch die Einführung von digitalen mehrsprachigen Aufklärungsbögen inkl. digitaler, rechtsicherer Signatur durch den Patienten und Arzt erfolgen. Die volldigitale Aufklärung mit digitaler Unterschrift muss an den in den Kliniken eingesetzten iPads stattfinden. Es soll auch möglich sein Behandlungsverträge sowie eigene Formulare digital zu unterzeichnen. Die Rückübermittlung des Unterschiebenen Dokuments an das KIS Medico und eine Integration in das Patientenportal (m.Doc) der Kliniken Ostalb muss möglich sein.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Der Auftraggeber wird fehlende Unterlagen unter Berücksichtigung von § 56 Abs. 2 bis Abs. 5 VgV nachfordern.
§ 56 Abs. 1: "Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben,
Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen."
Präqualifizierte Unternehmen (Mit dem Angebot; Keine oder anderweitige Formerfordernis): - Nachweis der Eignung für präqualifizierte Unternehmen
Formblatt "Referenzen" mit Angabe von mindestens 5 vergleichbaren Referenzen zur ausgeschriebenen Leistung. (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Mindestanforderung an die Vergleichbarkeit der Referenzen mit dem zu vergebenden Auftrag:Projekte bei Referenzkliniken 5 Kliniken in welchen die Lösung installiert ist, 2 Kliniken mit Schnittstellen zu CGM Medico
Nachweis der Zertifizierung des Bieters bzw. aller Mitglieder der Bietergemeinschaft nach DIN EN ISO 9001ff (oder gleichwertig). (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Einzureichende Unterlagen:- Eigenerklaerung BMWK Sanktionen ( Keine oder anderweitige Formerfordernis vorzulegen): - Eigenerklaerung BMWK Sanktionen (gemäß Formblatt)- Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit ( Keine oder anderweitige Formerfordernis vorzulegen): - Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit (gemäß AGKAMED-Formular).- Formblatt "Referenzen" mit Angabe von mindestens 5 vergleichbaren Referenzen zur ausgeschriebenen Leistung.: Mindestanforderung an die Vergleichbarkeit der Referenzen mit dem zu vergebenden Auftrag:Projekte bei Referenzkliniken 5 Kliniken in welchen die Lösung installiert ist, 2 Kliniken mit Schnittstellen zu CGM Medico- Nachweis der Zertifizierung des Bieters bzw. aller Mitglieder der Bietergemeinschaft nach DIN EN ISO 9001ff (oder gleichwertig).