Der Auftrag beinhaltet temporäre Intensivpädagogische Maßnahmen (TIP) auf indizierter Ebene SEK I nach § 13 SGB VIII an einem Standort in Trappenkamp.
Gegenstand der Maßnahme "Temporäre Intensivpädagogische Maßnahme - TIP (indizierte Ebene)" nach § 13 SGB VIII ist eine Maßnahme in Kooperation mit dem Schulamt zur befristeten externen Beschulung und individuellen pädagogischen Förderung mit dem Ziel der Reintegration in den regulären Schulunterricht. Sie dient der präventiven oder akuten, zeitlich befristeten (6 bis 12 Monate), außer-schulischen Beschulungen und pädagogischen Betreuung von Schüler*innen unter Erfüllung der Schulpflicht. Zur Teilnahme berechtigt sind Kinder und Jugendliche des Kreises Segeberg, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen und einen Förderstatus Emotionale und soziale Entwicklung vorweisen (oder im Verfahren der Anerkennung sind). Der Maßnahme-Standort kann an einem Förderzentrum, einer allgemeinbildenden Schule mit Förderschwerpunkt oder einem vom Träger benannten Ort liegen. Ziel der Maßnahme ist, unter Wahrung der Schulpflicht, die Förderung der sozialen Kompetenz der Schüler*innen und die Herstellung der Schul- und Gruppenfähigkeit, um die Teilnahme am regulären Unterricht zu erreichen.
Es besteht die Möglichkeit die Maßnahme drei Mal um ein Jahr durch Optionsziehung zu verlängern. Die Optionsziehung muss mindestens 12 Wochen vor Ablauf der Maßnahmezeit bei den Kooperationspartner*innen angemeldet werden. Diese geben bis spätestens 8 Wochen vor Vertragsablauf eine Rückmeldung.
Die Leistungen werden dringend benötigt. Die Maßnahme soll bereits zu Beginn des neuen Schuljahres 2025/2026 beginnen, um den aktuell vorhandenen Bedarf an intensiv-pädagogischen Maßnahmen zu bedienen. Die Dringlichkeit ist dadurch bedingt, dass die Maßnahme zuvor bereits für den Standort Bad Bramstedt erfolglos ausgeschrieben wurde und nun für den alternativen Standort Trappenkamp neu vergeben werden soll.
Nr. 5.1 der Leistungsbeschreibung: Verpflichtung des Bieterunternehmens, im Rahmen des Diversity Managements die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Erreichen einer produktiven Gesamtatmosphäre, das Verhindern der sozialen Diskriminierung von Minderheiten und die Verbesserung der Chancengleichheit von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde am 8. April 2022 durch das 5. EU-Sanktionspaket mit Art. 5k in die Russland-Sanktionsverordnung 2014/833 ein unmittelbar und seit dem 9. April 2022 geltendes Zuschlags- und Erfüllungsverbot für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte mit russischen Staatsangehörigen und Unternehmen eingeführt. Danach ist es verboten öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 4 / 6 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen: a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe). Das Nichtvorliegen dieser Ausschlusstatbestände ist durch den Bieter mit Angebotsabgabe in Form einer Eigenerklärung zu erklären.
Die Vergabestelle behält sich vor, im Einzelfall weitere Nachweise für die vorgenannten Eigenerklärungen und Angaben zu fordern bzw. einzuholen.
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach §§ 123 bis 126 GWB.Der Bieter hat anzugeben, ob Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen und ob er selbst bzw. ein nach Satzung oder Gesetz für den Bieter Vertretungsberechtigter in den letzten zwei Jahren- gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder- gem. § 98c des Aufenthaltsgesetzes- gem. § 21 Abs. 1 Arbeitnehmerentsendegesetz oder- gem. § 19 Abs. 1 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden ist.Es können weitere Ausschlussgründe in denVergabeunterlagen genannt sein.
EU VgV Allgemeiner Jahresumsatz (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Angaben zum Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, für jedes Jahr gesondert ausgewiesen
EU VgV Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): -Angabe von mindestens einer Referenz für vergleichbare Leistungen im Bereich von intensivpädagogischen Maßnahmen aus den letzten fünf Jahren mit folgenden Angaben:- Art des Auftrags, - AG mit Ansprechpartner/-in, Funktion und Telefonnummer, - Jährlicher Leistungsumfang.
Nachweis der Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Nachweis der Anerkennung der Trägerschaft der freien Jugendhilfe nach der Richtlinie für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein. Zudem muss eine Anerkennung durch den Kreis Segeberg vorliegen oder bis spätestens 14 Tage vor Maßnahmenbeginn erwirkt und vorgelegt werden. Bestehende Anerkennung des Landesjugendamtes und des Kreis Jugendamtes Segeberg behalten ihre Wirksamkeit.
Im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wurde am 8. April 2022 durch das 5. EU-Sanktionspaket mit Art. 5k in die Russland-Sanktionsverordnung 2014/833 ein unmittelbar und seit dem 9. April 2022 geltendes Zuschlags- und Erfüllungsverbot für öffentliche Aufträge und Konzessionen oberhalb der EU-Schwellenwerte mit russischen Staatsangehörigen und Unternehmen eingeführt.Hierzu sind folgende Unterlagen einzureichen:- Eigenerklärung zum Sanktionspaket 5k EU BMWK_08.04.22 ( mittels Eigenerklärung vorzulegen)