Die Prüfung umfasst die Jahresrechnungen, die Buchführung und den Haushaltsvollzug.
Die Prüfung der Jahresrechnungen erstreckt sich auf die Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und der Satzung.
Dabei sind insbesondere zu beachten:
- die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB),
- die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV),
- die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (SVRV),
- die allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV),
- der Kontenrahmen der Sozialversicherung,
- die Satzung der AOK - die Gesundheitskasse in Hessen
- Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem ist ebenfalls in die Prüfung einzubeziehen.
Die Prüfung der Jahresrechnungen umfasst die formale und materielle Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäfts- und Rechnungsführung der Auftraggeberin.
Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
Bei Anhaltspunkten höherer Risiken ist diesen nachzugehen. Bei Anhaltspunkten für Verstöße sind ergänzende Prüfhandlungen vorzunehmen und die Prüfnachweise im Hinblick auf diesen Verdacht gezielt zu würdigen. Auch die ergänzenden Prüfungshandlungen sind bei der Prüfplanung einzukalkulieren.
Die Besonderheiten der Rechnungslegung der Krankenkassen sind zu berücksichtigen.
Die Prüfung hat in deutscher Sprache zu erfolgen.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Prüfung ausschließlich von einer Wirtschaftsprüfe-rin/einem Wirtschaftsprüfer oder einer vereidigten Buchprüferin/einem vereidigten Buchprüfer durchgeführt wird, die/der nicht der Einschränkung gem. § 77 Abs. 1a Satz 6 SGB IV unter-liegt, d. h. ein Wirtschaftsprüfer oder ein vereidigter Buchprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er in den letzten fünf aufeinanderfolgenden Jahren ohne Unterbrechung die Prüfung durchgeführt hat.
Die Prüfergebnisse sind in einem Prüfbericht, abgefasst in deutscher Sprache, festzuhalten. Der Prüfbericht hat Ausführungen zum Gegenstand der Prüfung, die Darstellung des Gesamturteils aufgrund der Prüfung, die Bezeichnung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften sowie Art und Umfang der Prüfung zu enthalten.
Die Prüfung ist grundsätzlich im Rahmen einer Remote-Durchführung möglich. Sollte eine örtliche Prüfung erforderlich sein, findet diese in den Räumlichkeiten der Auftraggeberin in Groß-Gerau (PLZ 64521) statt.
Informationen zur Auftraggeberin finden Sie im Geschäftsbericht (Anl D.03a), in der Satzung Krankenkasse (Anl D.03b) und in der Satzung der Pflegekasse (Anl D.03c).
Die Jahresrechnungen sind nach konkreter Absprache der Vertragsparteien bis Mitte Mai des Folgejahres zu prüfen und der Prüfbericht bis zu diesem Datum schriftlich vorzulegen. Im Nachgang stellt die der Auftragnehmer die Prüfergebnisse in den Gremien, wie Vorstand und Grundsatzausschuss des Verwaltungsrates der Auftraggeberin, vor. Die konkrete Terminplanung erfolgt auf Grundlage der Gremientermine in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien.