Es wird ausschließlich eine Lieferung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien (Grünstrom) abgenommen. Der gelieferte Strom muss hierbei bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Strom aus erneuerbaren Energien ist
a) Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,
b) der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,
c) der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.
Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas.
Als Biomasse anerkannt sind alle Stoffe gemäß § 2 der deutschen Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV). Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird.
Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.
Die Herkunft des gelieferten Stroms ist auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar. Im Falle mehrerer Quellen ist die Aufteilung zwischen diesen Quellen vom Auftragnehmer eindeutig anzugeben. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angebunden ist, und dem Netz an der Entnahmestelle der Auftraggeberin besteht eine netztechnische Verbindung.
Der Auftragnehmer gewährleistet eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien. Bei einer zeitlich bilanzierten Lieferung ist die Energiebilanz zwischen erzeugtem und verkauftem Strom innerhalb eines Kalenderjahres ausgeglichen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Lieferjahres die Herkunft des gelieferten Stroms auf eigene Kosten durch die Vorlage über das deutsche Herkunftsnachweisregister entwerteter Herkunftsnachweise nachzuweisen. Für flüssige Biomasse erfolgt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen zusätzlich durch die Vorlage von Nachweisen im Sinne der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV).
Die Vorlage der Nachweise hat jeweils bis zum 30.06. des Jahres zu erfolgen, das auf das Lieferjahr folgt.
(vgl. auch hierzu Ziffer 1.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage D.02))