Der MDR behält sich vor, für eventuell auftretende Restmängel sowie für noch fehlende, mangelhafte oder nicht dem Ausführungsstand entsprechende Zeichnungen/ Dokumentationen einen angemessenen Betrag von der Schlussrechnung einzubehalten. Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Beseitigung aller Mängel. Teilauszahlungen werden nicht vereinbart.
Die Beibringung der Bürgschaften muss folgende Anforderungen erfüllen:
Der Bürge muss,
- ein an der Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken mitwirkendes Kreditinstitut (Geschäftsbank),
- eine an der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken beteiligten Genossenschaftsbank (Raiffeisen- oder Volksbank)
- ein dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband angeschlossenes öffentlich-rechtliches Kreditinstitut (Sparkasse) oder
- ein vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kreditversicherer sein.
Eine Bürgschaft für den MDR muss folgende Eigenschaften aufweisen:
a) sie muss selbstschuldnerisch sein,
b) den Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage gemäß §§ 770 und 771 BGB enthalten,
c) sie darf keine Befristung aufweisen,
d) sie darf keine Klausel aufweisen, nach der der Bürge zur Hinterlegung des in der Urkunde verbrieften Betrages berechtigt ist,
e) sie muss als Erfüllungsort und Gerichtsstand Leipzig aufweisen,
f) sie muss die Legitimation des Erklärenden zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung aufweisen; diese Legitimation kann durch Siegelung, einen entsprechenden Stempel oder ein entsprechendes Begleitschreiben des bürgenden Unternehmens erfolgen,
g) im Falle der Vorauszahlungsbürgschaft muss die Bürgschaft auf erstes Anfordern zahlbar sein
Die Bürgschaften erlöschen erst mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunden.
sowie
Als Sicherheit für die Durchsetzung von Mängelansprüchen vereinbaren die Parteien einen Sicherheitsbetrag in Höhe von 5 % des Brutto-Gesamtauftragswertes. Der MDR ist berechtigt, diesen Betrag bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten.
Die Sicherheit kann wahlweise durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft geleistet werden. Der Auftragnehmer kann die einmal von ihm gewählte Sicherheit durch eine andere der vorgenannten ersetzen.
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind dafür die jeweiligen Formblätter des MDR zu verwenden. Bei Bedarf werden dem Auftragnehmer diese Formblätter zur Verfügung gestellt.
Die Bürgschaft ist von einem
a) in den Europäischen Gemeinschaften oder
b) in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
a) Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht.
b) Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
c) Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde.
d) Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem MDR und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend.
e) Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des MDR zuständigen Stelle.
Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.