Soweit nichts abweichendes vereinbart ist, weist der Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrages dem Auftraggeber nach, dass er über eine in Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.
Vorzulegende Nachweise:
Eigenerklärung; Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 42 VgV, bzw. § 31 UVgO in Verbindung mit §§ 123,124 GWB ist die Eigenerklärung zu bestätigen. Nur im Falle einer Bietergemeinschaft, ist das beigefügte Formular für jedes Mitglied der Gemeinschaft ausgefüllt und von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet dem Angebot (eingescannt, elektronisch) beizulegen.; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung