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Verfahrensangaben

weiterführende Planungsleistungen LP 7 - 9 Projekt Neubau Bettenhaus

VO: VgV Vergabeart: Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Fristen

Fristen
10.03.2026
01.04.2026 08:00 Uhr

Adressen/Auftraggeber

Auftraggeber

Auftraggeber

Klinikum Südstadt Rostock Hanse- und Universitätsstadt Rostock Die Oberbürgermeisterin Eigenbetrieb "Klinikum Südstadt Rostock" Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Rostock
13-S0KLISUED000-23
Südring 81
18059
Rostock
Deutschland
DE803
vergabestelle@kliniksued-rostock.de
+49 3814401-7507

Angaben zum Auftraggeber

Gruppe öffentlicher Stellen, soweit nichts anderes zutrifft
Gesundheit

Gemeinsame Beschaffung

Beschaffungsdienstleister
Weitere Auskünfte
Rechtsbehelfsverfahren / Nachprüfungsverfahren

Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Vergabekammern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
VKMV-13-L50010000000-78
Johannes-Stelling-Straße 14
19053
Schwerin
Deutschland
DE804
vergabekammer@wm.mv-regierung.de
+49 38558815164
+49 38558848515817

Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Auftragsgegenstand

Klassifikation des Auftrags
Dienstleistungen

CPV-Codes

71240000-2
Umfang der Beschaffung

Kurze Beschreibung

weiterführende Planungsleistungen Leistungsphase 7, Leistungsphase 8 und Optional Leistungsphase 9 für den Neubau Bettenhaus

Beschreibung der Beschaffung (Art und Umfang der Dienstleistung bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)

Ausgeschrieben werden Planungsleistungen für den Neubau des Bettenhauses am Standort. Diese betrifft die Leistungsphasen 7, 8 und Optional 9.

Umfang der Auftragsvergabe

EUR

Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems

Unbekannt
Erfüllungsort(e)

Erfüllungsort(e)

---
Südring 81
18059
Rostock
Deutschland
DE803

Weitere Erfüllungsorte

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien

---
Weitere Informationen

Angaben zu Mitteln der europäischen Union

Angaben zu KMU

Angaben zu Optionen

Leistungsphase 9

Zusätzliche Angaben

Hinweis Sicherheitsunterlagen:
Das Klinikum Südstadt Rostock unterliegt, aufgrund seiner kritischen Infrastruktur, strengen Sicherheitsvorschriften, aus diesem Grund sind bestimmte sicherheitsrelevante Bau-, Lage- und Ausführungspläne sowie der Erläuterungsbericht nicht unmittelbar elektronisch bereitgestellt. Die Bereitstellung der Unterlagen erfolgt gem. § 5 Abs. 3 VgV nach Anforderung durch das interessierte Unternehmen und gegen Abgabe einer ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Vertraulichkeitserklärung. Die Angebotsfrist wird nach § 41 Abs. 3 VgV um 5 Tage verlängert.

Verfahren

Verfahrensart

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Angaben zum Verfahren

Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)

Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren

Angaben zur Rahmenvereinbarung

Entfällt

Angaben zum dynamischen Beschaffungssystem

Entfällt

Angaben zur elektronischen Auktion

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Angaben zur Wiederkehr von Aufträgen

Strategische Auftragsvergabe

Strategische Auftragsvergabe

Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge

Energieeffizienz-Richtlinie

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Angaben zu elektronischen Arbeitsabläufen

Erforderlich
Auftragsunterlagen

Sprache der Auftragsunterlagen

Deutsch
Sonstiges / Weitere Angaben

Kommunikationskanal


https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXS0Y57YTG8LDUSR

Einlegung von Rechtsbehelfen

§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren

Anwendbarkeit der Verordnung zu drittstaatlichen Subventionen

Zusätzliche Informationen

Hinweis Sicherheitsunterlagen:
Das Klinikum Südstadt Rostock unterliegt, aufgrund seiner kritischen Infrastruktur, strengen Sicherheitsvorschriften, aus diesem Grund sind bestimmte sicherheitsrelevante Bau-, Lage- und Ausführungspläne sowie der Erläuterungsbericht nicht unmittelbar elektronisch bereitgestellt. Die Bereitstellung der Unterlagen erfolgt gem. § 5 Abs. 3 VgV nach Anforderung durch das interessierte Unternehmen und gegen Abgabe einer ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Vertraulichkeitserklärung. Die Angebotsfrist wird nach § 41 Abs. 3 VgV um 5 Tage verlängert.

Hinweise zum Datenschutz:
Gemäß DSGVO Art. 6 Abs. 1 b werden im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellte, auch personenbezogene Informationen und Daten erfasst, organisiert, gespeichert, verwendet und gelöscht. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens, des Förder- und Rechnungsprüfungsverfahrens und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist werden die Daten gelöscht.
Erklärung zum Datenschutz unter der Adresse: http://www.kliniksued-rostock.de/unternehmen/datenschutz.html

Registrierung auf der Plattform:
Um sicherzustellen, dass alle Bewerber etwaige weitere Informationen zum Vergabeverfahren erhalten, werden sie gebeten, sich auf der Plattform DTVP freiwillig registrieren zu lassen.
https://dtvp.de/bieter/registrierung/

Sind im Angebot Nach- und Nebenunternehmer oder Bezugsquellen angegeben, so darf der
Auftragnehmer diese nicht ohne Genehmigung des Auftraggebers wechseln.

Nachfolgeklausel:
Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 anzutragen.

Eignung des Bewerbers:
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (Präqualifizierungsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 "Eigenerklärung zur Eignung" samt der darin aufgeführten Erklärungen vorzulegen.

Zum Nachweis der unternehmensbezogenen Fachkunde und Leistungsfähigkeit akzeptiert der Auftraggeber die Bescheinigung der Eintragung in das Unternehmer- und Lieferanten-Verzeichnis für Mecklenburg-Vorpommern (ULV-MV) bei der ABST MV.

Service- & Support-Center Cosinex:
Ausführliche Informationen für Unternehmen/Bieter sowie Anleitungen zum Vergabemarktplatz (vmp) und zur Elektronischen Angebotsabgabe über das Bietertool finden Sie im Service- & Support-Center von Cosinex unter https://support.cosinex.de/unternehmen/.

Angebote

Anforderungen an Angebote / Teilnahmeanträge

Übermittlung der Angebote / Teilnahmeanträge

Anforderungen an die Form bei elektronischer Übermittlung

Sprache(n), in der (denen) Angebote / Teilnahmeanträge eingereicht werden können

Deutsch

Varianten / Alternativangebote

Elektronische Kataloge

Nicht zulässig

Mehrere Angebote pro Bieter

Nicht zulässig
Verwaltungsangaben

Bindefrist

19
Tage

Bedingungen für die Öffnung der Angebote

Nachforderung

Eine Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht ausgeschlossen.

Unterlagen können nachgefordert werden

Bedingungen

Ausschlussgründe

Ort der Angabe der Ausschlussgründe

Auswahl der Ausschlussgründe

nach § 123 Abs. 1 GWB: Zwingende
Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis
davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 129 des Strafgesetzbuchs
(Bildung krimineller Vereinigungen)

nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB :
Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus,
wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3
dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 129 des
Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)

nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB:
Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus,
wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3
dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 89c des
Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer
solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in
Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu
verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2
Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, -§ 261 des Strafgesetzbuchs
(Geldwäsche),

nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Zwingende
Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem
Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis
davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig
festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 263 des Strafgesetzbuchs
(Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem
Auftrag verwaltet werden, -§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),
soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen
Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden

nach § 123 Abs. 6, 7, 8 und
9 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus,
wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3
dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das
Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 299 des
Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§
299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
Gesundheitswesen), -§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern) -den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs
(Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des
Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), -Artikel 2 § 2 des
Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung
einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der
Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. nach § 123 Abs. 4 GWB :
Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein
Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an
einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen
zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht
nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder
bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die
öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer
Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass
es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und
Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und
Strafzuschlägen verpflichtet hat.

nach § 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der
Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen
Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur
Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung
einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch
nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der
Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen,
Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.

nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen bei der Ausführung
öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat

nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB :
Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen bei der Ausführung
öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat

nach § 124 Abs. 2 GWB :
Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen wegen eines Verstoßes nach: § 21 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des
Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative
Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn -das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat,

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Fakultative
Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn -das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des
Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der
Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat

nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das
Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein
Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet
worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt
worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder
seine Tätigkeit eingestellt hat,

nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB : Fakultative
Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des
Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen,
wenn -das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine
schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens
infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden

nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1
GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn -der öffentliche Auftraggeber über
hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen
Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander
abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des
Wettbewerbs bezwecken oder bewirken

nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB : Fakultative Ausschlussgründe
Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -ein
Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die
Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber
tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen
könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam
beseitigt werden kann

nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn -eine Wettbewerbsverzerrung daraus
resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des
Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht
durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann

nach § 124 Abs. 1
Nr. 7 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem
Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen eine wesentliche
Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu
einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren
Rechtsfolge geführt hat

nach § 124
Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche
Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens
von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das
Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine
schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder
nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln -das
Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen
Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich
irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des
öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat,
solche Informationen zu übermitteln.

Teilnahmebedingungen

Eignungskriterien / Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Mitgliedsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer berufsständischen Kammer (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht und/oder Berufshaftpflicht) (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Bescheinigung der Versicherung/des Versicherungsvermittlers einschließlich Angabe der versicherten Risiken und Deckungssummen.

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Gewerbean- bzw. -ummeldung (Auf Anforderung der Vergabestelle; Mittels Dritterklärung): Vorlage einer aktuellen Gewerbeanmeldung oder Ummeldung bei der zuständigen Behörde.

Eignungskriterium

Berufliche Risikohaftpflichtversicherung

Berufhaftpflichtbescheinigung - Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Bestätigung , dass im Beauftragungsfall die Versicherung zugesagt wird. Die Versicherungssumme muss mindestens 550.000 EUR je Personen-, Vermögens- und Sachschäden betragen.

Eignungskriterium

Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen

Referenzen - Nachweis 1 Referenz für erbrachte mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehende Leistungen (vergleichbare Planungsanforderungen für Modulbau und Honorarzone) im Zeitraum von 10 Jahren.

Der Nachweis muss hinsichtlich der Nutzungsart nicht mit den zu vergebenden Aufgabenstellungen identisch sein.

Eine Kontaktaufnahme zum Referenzgeber muss möglich sein.

Eignungskriterium

Eintragung in ein relevantes Berufsregister

Berufszulassung - Bestätigung der Berufszulassung durch eine Architektenkammer / Ingenieurkammer oder der Nachweis der in den EWR-/WTO-/GPA-Staaten ansässigen natürlichen Personen,
die gemäß Rechtsvorschrift ihres Heimatstaates zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt / Ingenieur befugt sind.
Ist die Berufsbezeichnung am jeweiligen Heimatstaat gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen als Architekt, wer über ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungs-
Nachweis verfügt, dessen Anerkennung der 2013/55/EU entspricht.
Ein Nachweis ist beizufügen.

Eignungskriterium

Andere wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Formblatt LD 124 - Das Formblatt LD 124 ist vollständig ausgefüllt einzureichen.

Finanzierung

Die Honorierung richtet sich nach der Honorarberechnungssystematik der HOAI 2021 sowie nach den gegebenenfalls vereinbarten Über- oder Unterschreitung des Basishonorars.

Es wird ein Werkvertrag über die weiterführenden Planungsleistungen Neubau Bttenhaus geschlossen.

Sofern Skonti vertraglich vereinbart oder durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin auf der Rechnung angeboten worden sind, beginnt die Skontofrist mit Zugang der Rechnung nebst quittierten Lieferschein oder Leistungsnachweis und mit der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer/die Auftragnehmerin. Macht der Auftraggeber/die Auftraggeberin berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Skontofrist für diesen Zeitraum gehemmt.
Die Skontofrist sollte 14 Tage nicht unterschreiten.

Rechtsform des Bieters

Bewerbergemeinschaften müssen bei Beauftragung eine gesamtschuldnerisch haftende ARGE gem. § 705 BGB mit bevollmächtigten Vertreter gründen und bis zur Abwicklung des Auftrages aufrecht erhalten. Dazu ist eine ARGE-Erklärung abzugeben, in der auch die Leistungsabgrenzung innerhalb der ARGE dargestellt wird.

Bedingungen für den Auftrag

Bedingungen für den Auftrag

keine

Angaben zu geschützten Beschäftigungsverhältnissen

Nein

Angaben zur reservierten Teilnahme

Angaben zur beruflichen Qualifikation

Erforderlich für das Angebot

Angaben zur Sicherheitsüberprüfung